Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.156
ENTSCHEID
vom 1. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 5. Oktober 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Im Strafverfahren ES.2017.629 betreffend rechtswidrige Einreise vor dem Strafgericht Basel-Stadt hatte A____ mit Schreiben vom 19. September 2017 um die Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wies die Strafgerichtspräsidentin diesen Antrag ab.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht eingereicht. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 informierte die Strafgerichtspräsidentin das Appellationsgericht darüber, dass die Hauptverhandlung betreffend das Strafverfahren in Sachen A____ am 10. Oktober 2017 stattgefunden hat. A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Oktober 2017 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ am 16. Oktober 2017 Berufung angemeldet.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 17 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13). Da die Hauptverhandlung des Strafgerichts am 10. Oktober 2017 bereits stattgefunden hat, ist die Möglichkeit der Gewährung einer amtlichen Verteidigung vor dem Strafgericht entfallen. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Berufung rügen können.
2.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.