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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2017 BES.2017.151 (AG.2018.74)

December 5, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,615 words·~8 min·3

Summary

Erstellung eines DNA-Profils

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.151

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2017

betreffend Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch. In diesem Rahmen ordnete sie am 5. Oktober 2017 die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und Erstellung eines DNA-Profils an. Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, sich freiwillig der WSA-Abnahme zu unterziehen, bot der Pikettstaatsanwalt noch gleichentags die Polizei auf. Nachdem der Beschwerdeführer auch vor dieser wiederholt hatte, dass er nicht freiwillig bei der WSA-Abnahme mitmache, legte ihn die Polizei in Handschellen. Sie hielt in der Folge seinen Kopf nach hinten, so dass die WSA-Abnahme schliesslich durchgeführt werden konnte.

Gegen diese Anordnung und deren Vollzug hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 „Einsprache“ erhoben, welche am 16. Oktober 2017 beim Appellationsgericht eingegangen ist. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung der WSA-Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Beschwerdeführer, sich am 27. Mai 2017 in Basel an einer unbewilligten Demonstration gegen den Erweiterungsbau des Gefängnisses Bässlergut beteiligt zu haben, bei welcher es zu Störungen des Verkehrs und Sachbeschädigungen gekommen sei. Zudem seien Rauch- und Knallpetarden gezündet worden. Die Kantonspolizei habe ihn als Teilnehmer identifiziert. Somit habe ein hinreichender Tatverdacht auf Landfriedensbruch und damit auf ein Vergehen für die Ergreifung der Zwangsmassnahme vorgelegen. Ein Transparent, das Teilnehmer der Demonstration mit sich geführt hätten, sei sichergestellt und daran eine Spurensicherung vorgenommen worden. Allfällige DNA-Spuren könnten mit dem beim Beschwerdeführer erhobenen WSA abgeglichen werden. Ausserdem würden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er allenfalls schon früher Delikte, die sich im weitesten Sinn gegen den Staat beziehungsweise dessen Vertreter und Einrichtungen richten würden, verübt habe und auch künftig begehen könnte (act. 3).

2.2      Der Beschwerdeführer beschwert sich über die gewaltsame WSA-Abnahme zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Dabei stellt er einerseits das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Abrede, andererseits macht er geltend, dass es sich bei Landfriedensbruch nicht um eine schwere Straftat handle. Ferner sei die Erstellung eines DNA-Profils in Anbetracht, dass ihm nur Landfriedensbruch vorgeworfen werde, es an der fraglichen Demonstration kaum zu Sachschaden gekommen sei und es „keine verletzten Bullen“ gegeben habe, nicht verhältnismässig. Ausserdem habe man ihn betreffend der Demonstration bereits identifiziert, so dass die Erstellung eines DNA-Profils ohnehin unnötig sei (act. 1).

3.

3.1      Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Grundrechtseinschränkungen bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1-3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Für den vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.3). Der erforderliche Verdachtsgrad (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 8). Da es sich vorliegend um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt, sind die Anforderungen an die Verdachtsintensität ebenfalls gering.

3.2      Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1, mit Hinweisen, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES. 2016.145 vom 13. Februar 2017 E. 3.2, BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.2).

3.3      Bei der DNA-Profilerstellung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, der sich die betroffene Person unterziehen muss. Innerhalb der Grenzen der Verhältnismässigkeit muss sie sich die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Massnahme gefallen lassen (Art. 200 StPO; vgl. AGE BES.2014.159 vom 28. Januar 2015 E. 2.3).

4.

4.1      Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Landfriedensbruch nicht um eine Bagatelle, sondern um ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Genau dies ist am 27. Mai 2017 in Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration in Basel geschehen (vgl. Polizeirapport vom 10. September 2017 S. 4, wonach es zu sechs Anzeigen wegen Sachbeschädigungen gekommen ist, und die dem Polizeirapport folgenden sechs Anzeigen mit Bilddokumentationen zu den diversen Sachbeschädigungen).

Der Beschwerdeführer streitet in seiner Beschwerde an sich nicht ab, an der Demonstration teilgenommen zu haben. Von ihm wird auch nicht bestritten, dass es dabei zu Sachbeschädigungen gekommen ist. Folglich kann von ihm auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht auf einen Landfriedensbruch vorliegt. Ob die Beweislage schliesslich eine entsprechende Verurteilung des Beschwerdeführers zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der diversen Beteiligten, ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Indizien und Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestanden jedenfalls für die Staatsanwaltschaft respektive die Polizei (vgl. Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO) ausreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründeten. Sie hat somit den hinreichenden Tatverdacht auf Landfriedensbruch zu Recht bejaht (vgl. AGE HB.2016.37 vom 26. Juli 2016 E. 3.3, HB.2016.10 vom 20. April 2016 E. 3.4). Liegt zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht vor, erweist sich diese nicht allein deswegen als rechtswidrig, weil es schlussendlich nicht zu einer Anklage in dieser Sache kommt (AGE BES.2016.93 vom 9. August 2016 E. 3.4, mit Hinweis).

4.2      Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann das aus dem WSA gewonnene DNA-Profil des Beschwerdeführers Aufschluss über dessen Rolle im Rahmen der Demonstration geben (eventuelle Zugehörigkeit zu den Anführern, sofern seine DNA am mitgetragenen Transparent nachweisbar sein sollte; act. 3 S. 2). Für die konkrete Strafzumessung kann dies durchaus von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall dient die WSA-Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils damit der Aufklärung der Anlasstat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftat eines laufenden Strafverfahrens dient, überdies auch dann verhältnismässig und zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte involviert sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Als schwerwiegende Delikte gelten dabei Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch oder Sachbeschädigung (vgl. AGE BES.2015.143 vom 19. November 2015 E. 2.2, mit Hinweis, BES.2015.144 vom 19. November 2015 E. 2, mit Hinweis). Wie sich aus dem aktuellsten Strafregisterauszug (Stand: 27. Oktober 2017) ergibt, weist der Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen versuchten Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz (SprstG, SR 941.41) auf. Ferner ist er mit Strafbefehl vom 25. August 2017 (welcher wegen Rückzugs der Einsprache unterdessen rechtskräftig ist) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von CHF 1‘800.– verurteilt worden. Er hatte zwei Polizisten mit einer leeren Bierdose beworfen und diesen zugerufen: „Verpissed euch, ihr Arschlöcher“. Aufgrund der konkreten Umstände bestehen somit auch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delinquenz in ähnlichem Rahmen.

4.3      Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch das Vorgehen der WSA-Abnahme – das Anlegen von Handschellen und nach-hinten-Halten des Kopfes durch die Polizei ohne Verursachung einer Schädigung – klar als rechtmässig erweist. Weitere Elemente von physischer Einwirkung auf den Beschwerdeführer sind nicht rapportiert und können vorliegend ausgeschlossen werden. Während den verschiedenen Phasen seines Widerstands waren die Beteiligten stets bemüht, ihn durch Zureden zur Kooperation bezüglich der WSA-Abnahme zu motivieren. Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass der WSA im Fall seiner Weigerung unter Zwang von der Polizei abgenommen werde (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2017 S. 7). Der Einsatz von Körperkraft erfolgte demgemäss gezielt und situativ, nämlich ausschliesslich zwecks Anlegens von Handschellen und nach-hinten-Haltens des Kopfes. Vorher und nachher genügte offensichtlich „zureden“ (vgl. AGE BES.2014.159 vom 28. Januar 2015 E. 2.3).

5.

Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordnete DNA-Profilerstellung und die Aufnahme in das DNA-Informationssystem als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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