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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.01.2017 BES.2016.77 (AG.2017.18)

January 4, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,634 words·~8 min·5

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.77

ENTSCHEID

vom 4. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 11. Januar 2016 erstattete A____ gegen B____ bei der Polizei Basel-Landschaft Anzeige wegen versuchter Veruntreuung bzw. versuchten Betrugs. Er machte geltend, dass B____ als ehemaliger Beistand seines Vaters, C____, nach dessen Tod versucht habe, dessen Partnerkonto mit einem Guthaben von über CHF [...] aufzulösen und an sich selbst zu überweisen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Dagegen erhob A____ am 5. Mai 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch B____ beantragten mit Eingaben vom 2. Juni bzw. 14. Juli 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt damit – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht – nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer ist Anzeigesteller und hat sich als Privatkläger erklärt. Die beanzeigten Delikte sollen zum Nachteil der Erben des C____ begangen worden sein, zu welchen der Beschwerdeführer gehört. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der einzelne Erbe bei Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft unmittelbar geschädigt im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und somit auch berechtigt, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 ff. S. 384 ff.; BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.3 [nicht publiziert in BGE 142 IV 82]). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 auch zum Folgenden). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1, BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1).

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass es sich bei den beanzeigten Tatbeständen um Vorsatzdelikte handle, aber ein Vorsatz ausgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte sei bis zum Tod von C____ am 8. November 2013 als sein gesetzlicher Beistand eingesetzt gewesen. Am 13. November 2016 [recte 2013] habe er die diversen Finanzinstitute über den Tod von C____ und somit das Ende der Beistandschaft informiert, womit auch die vorhandenen Vollmachten erloschen seien. Das Schreiben vom 26. November 2013 an die Postfinance, wonach ein Konto von C____ zu saldieren und der Restbetrag auf ein Konto des Beschuldigten zu überweisen sei, stelle – wie auch mit Entscheid der KESB [...] vom 27. August 2014 festgehalten – offensichtlich einen Irrläufer dar. Infolge fehlender Vollmacht sei die Postfinance nicht auf das Ersuchen eingetreten und habe die Unregelmässigkeit dem Anzeigesteller gemeldet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Kenntnis der Unmöglichkeit eines solchen Vorhabens, dieses Delikt hätte begehen sollen.

2.3      Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorangetrieben, notwendige Abklärungen nicht vorgenommen, falsche Schlüsse gezogen und das Strafverfahren zu Unrecht nicht angenommen. Es habe sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein Konto seines Vaters, sondern seiner Eltern C____ und D____ gehandelt und der zu überweisende Restbetrag von CHF [...] sei zum grössten Teil Eigengut aus einem Liegenschaftsverkauf seiner Mutter gewesen. Die Staatsanwaltschaft stelle auf die Entscheide der KESB sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab, obwohl diese nicht auf die versuchte Kontosaldierung eingegangen seien. Folglich gehe die Staatsanwaltschaft von falschen Tatsachen aus und komme zu einem falschen Schluss, den sie aus der Stellungnahme des Beschuldigten selbst übernommen habe.

2.4      Eine Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Veruntreuung und Betrug sind Vorsatzdelikte. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

2.5      Der Saldierungsauftrag vom 26. November 2013 hatte, wenn er sich denn auf ein Konto des Verstorbenen C____ bezogen hätte, keinerlei Aussicht auf Erfolg, wie die Formulierung der Postfinance AG im Schreiben vom 28. November 2013 zeigt, wonach sie "den Auftrag des ehemaligen Beistands selbstverständlich aufgrund der derzeitigen Aktenlage abgelehnt" habe. Dies muss auch dem Beschwerdegegner bewusst gewesen sein, wenn er tatsächlich versucht hätte, Geld des Verbeiständeten erhältlich zu machen, nachdem er das Erlöschen seines Mandates bereits am 13. November 2013, dem "Operations Center" der Postfinance AG mitgeteilt hatte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Schreiben vom 26. November 2013 irrtümlicherweise ein falsches Betreffnis aufwies. Dass der Beschwerdegegner den fraglichen Saldierungsauftrag seinen Mandaten nicht zuordnen konnte, ergibt sich auch aus seiner Nachfrage bei der Postfinance vom 25. Juni 2014, die allerdings nie beantwortet wurde.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft der Feststellung der KESB anschloss, dass es sich beim Saldierungsauftrag vom 26. November 2013 mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen "Irrläufer" handeln müsse. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als die in der Nichtanhandnahmeverfügung angeführten Entscheide der KESB vom 27. August 2014 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Januar 2015 jene Handlungen des Beistands, die nach Beendigung des Mandates erfolgt sind, nicht beurteilten, da sie nicht Gegenstand dieser Verfahren bildeten. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung aber nicht einzig gestützt auf diese Entscheide. Sie stellte darauf ab, dass ein Vorsatz beim Verhalten des Beschwerdegegners nicht erkennbar sei, weil dieser die Postfinance selbst über die erloschene Beistandschaft orientiert habe und somit Kenntnis der Unmöglichkeit einer entsprechenden Überweisung gehabt habe. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, ein gewisser Spielraum zu (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.4, 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). Ihr ist darin zu folgen, dass der Versuch, dem Beschwerdegegner ein deliktisches Verhalten – ob nun Betrug oder Veruntreuung – nachzuweisen, unter diesen Umständen auf Seiten des subjektiven Tatbestands scheitern müsste.

Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den Vorwurf der versuchten Veruntreuung oder des versuchen Betrugs durch den Beschwerdegegner bereits wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit verneint und das Nichteintreten auf die gegen den Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige verfügt.

3.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen erscheint. Der diesen Betrag übersteigende Anteil des Kostenvorschusses ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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