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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2017 BES.2016.62 (AG.2017.114)

February 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·339 words·~2 min·8

Summary

amtliche Verteidigung sowie Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.62

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, Advokat                                            unentgeltlicher Rechtsbeistand

[...]

Gegenstand

Festlegung des Honorars des unentgeltlichen Rechtbeistands

Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juni 2016

(vom Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2017 teilweise aufgehoben)

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   das Bundesstrafgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2017 eine durch A____ erhobene Beschwerde gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren BES.2016.62 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

dass   es dabei ausgeführt hat, sofern ein unentgeltlicher Rechtsbeistand eine detaillierte Kostennote einreiche, genüge es nicht, einzelne Posten herabzusetzen, ohne zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet würden,

dass   das Appellationsgericht das rechtliche Gehör des unentgeltlichen Rechtsbeistands verletzt habe, indem es bei der Festlegung der Entschädigung die Honorarnote übersehen und somit überhaupt nicht berücksichtigt habe und sich auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht nicht mit dieser auseinandergesetzt habe, weshalb der Mangel auch nicht geheilt werden könne,

dass   A____ in seiner Honorarnote vom 25. Mai 2016 einen Aufwand von 5,55 Stunden für die Bemühungen, welche im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den Privatkläger getätigt worden sind, geltend macht,

dass   dieser Aufwand zum im Kanton Basel-Stadt üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen ist,

dass   der unentgeltliche Rechtsbeistand ferner Auslagen von CHF 4.– für Telefon und Porti und von CHF 32.50 für Kopien in Rechnung stellt,

dass   er hinsichtlich der Kopien von einem Ansatz von CHF –.50 ausgegangen ist, solche jedoch praxisgemäss mit CHF –.25 vergütet werden (vgl. statt vieler SB.2014.97 vom 15. Januar 2016),

dass   sich damit die Auslagen auf insgesamt CHF 20.25 reduzieren,

und erkennt:

://:        Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, A____, werden für das Beschwerdeverfahren BES.2016.62 ein Honorar von CHF 1‘110.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 90.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Appellationsgerichtspräsident                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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