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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.03.2016 BES.2016.34 (AG.2016.212)

March 11, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·882 words·~4 min·5

Summary

Einsprache gegen Strafbefehl

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.34

ENTSCHEID

vom 11. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Januar 2016

betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 14. Oktober 2015

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– und zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 208.60 verurteilt. Mit rechtzeitig erhobener Einsprache erklärte er, er anerkenne die Ordnungsbusse von CHF 40.–, akzeptiere aber die ihm auferlegten Kosten von CHF 208.60 nicht. Das Einzelgericht in Strafsachen behandelte die Einsprache in Anwendung von Art. 356 Abs. 6 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) im schriftlichen Verfahren. Es erkannte mit Verfügung vom 6. Januar 2016, dass der Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschwerdeführer die entsprechenden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu tragen habe. Auf die Auferlegung einer Urteilsgebühr für das Einspracheverfahren verzichtete es. Den vom Beschwerdeführer beigelegten Check verrechnete es mit der auferlegten Busse. Der Entscheid des Einzelgerichts, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache am 13. Januar 2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 25. Januar 2016 datierter Eingabe Beschwerde, welche er an das Strafgericht sandte und die von diesem zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

1.3      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid, a.a.O., Art. 91 N 4).

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 13. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 14. Januar 2016 zu laufen und endete am 23. Januar 2016. Da dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis Montag, 25. Januar 2016. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde indessen am 25. Januar 2016 erst der französischen Post übergeben. Sie wurde am 28. Januar 2016 an die Schweizerische Post weitergegeben und traf am 29. Januar 2016 beim Strafgericht ein. Damit ist zwar die Postaufgabe in Frankreich, nicht aber die für die Fristwahrung wesentliche Übergabe an die Schweizerische Post innert Frist erfolgt. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).

Auf die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten auch materiell nicht zu beanstanden ist, lag es doch in der Verantwortung des Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Busse innert Frist an den richtigen Adressaten zu bezahlen. Im Eintretensfall wäre die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

     -      Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelehrung auf Französisch übersetzt)

     -      Strafgericht Basel-Stadt

     -      Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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