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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.03.2016 BES.2016.30 (AG.2016.281)

March 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·835 words·~4 min·7

Summary

Nichtanhandnahme (BGer 6B_482/2016 vom 19.05.2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.30

BES.2016.31

ENTSCHEID

vom 10. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

C____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2016

betreffend Nichtanhandnahme von Strafverfahren

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft „Strafantrag gegen unbekannte Personen der […]schule […] und allenfalls der ehemaligen […]-Stelle der Universität Basel wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung“ ein. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 4. Februar 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme des Verfahrens betreffend den Strafantrag wegen Verleumdung, da aus den mit dem Strafantrag eingereichten Beilagen hervorginge, dass die angeblich ehrverletzenden Äusserungen in einer Klagantwort enthalten seien, welche die Advokaten [...] und [...] verfasst hätten. Deren Advokatur befinde sich in Basel, weshalb dies der Tatort sei. Mit Gerichtsstandsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar 2016 erklärte diese die Übernahme dieses Verfahrens. Am 9. Februar 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt je die Nichtanhandnahme in den Strafverfahren gegen [...] und [...] betreffend den Straftatbestand der Verleumdung zum Nachteil des A____.

Gegen diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen hat A____ je Beschwerde eingereicht. Er beantragt, „es sei festzustellen, dass in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen mit den Aktenzeichen [...] und [...] Personen beschuldigt werden, die ich nie beschuldigt habe und dass die Verfügungen betreffs eines zentralen Punktes unrichtige Feststellungen enthalten“. Die beiden Verfügungen seien deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen korrekt auszustellen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort die Zusammenlegung der (ursprünglich) zwei Beschwerdeverfahren und die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Replicando hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Beschwerden fest, erklärt sich indessen einverstanden mit einer Zusammenlegung der zwei Verfahren. Dementsprechend werden beide Beschwerden mit dem vorliegenden Entscheid erledigt.

Der Entscheid erging im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. a Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht. Da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, hat sich die Beschwerdeinstanz zurück zu halten und hat den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweist (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person muss unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen sein. Auch hat sich der ihr aus dem Entscheid erwachsende rechtliche Nachteil grundsätzlich aus dem Dispositiv des Entscheids und nicht einzig aus der Begründung zu ergeben (Lieber, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 382 N f.). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen gegen Unbekannt in den Verfahren wegen Verleumdung, wobei er den möglichen Personenkreis eingeschränkt wissen will auf Personen aus der [….]schule und allenfalls der ehemaligen […]-Stelle der Universität Basel. Der Beschwerdeführer moniert, zu Unrecht werde in den Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten, dass er mit Stellung seines Strafantrags konkret zwei Personen benannt habe, welche ihn verleumdet haben sollen. Aus seinen Ausführungen ergeht, dass er die Rechtsanwälte [...] und [...], welche die Rechtsschrift mit den vom Beschwerdeführer als Verleumdung empfundenen Inhalten unbestrittenermassen verfasst haben, gerade nicht für der angezeigten Tat schuldig hält. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen geltend machen kann, da er die Strafverfolgung der Genannten ja eben gerade nicht wünscht, weshalb die angefochtenen Verfügungen insoweit bereits seinem Begehren entsprechen und er deshalb nicht beschwert ist. Soweit ihn stört, dass zwei in seinen Augen offenbar unschuldige Personen zumindest kurzfristig in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind, kann er ebenfalls keine eigene Beschwer geltend machen. Die Feststellung, er habe [...] und [...] als Täter genannt, ergeht einzig aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, in welcher indessen auch der erweiterte Personenkreis gemäss Strafantrag erwähnt wird. Daraus erwächst dem Beschwerdeführer offensichtlich kein rechtlicher Nachteil. Sollte der Beschwerdeführer die Strafverfolgung anderer Personen wünschen, ist festzuhalten, dass mit dem Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen dazu keine „res judicata“ (abgeurteilte/entschiedene Sache) geschaffen wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

2.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Beschwerdegegnerin 2

            - Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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