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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.02.2017 BES.2016.198 (AG.2017.209)

February 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,724 words·~9 min·5

Summary

Verweigerung der Aktenzustellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.198

ENTSCHEID

vom 27. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. November 2016

betreffend Verweigerung der Aktenzustellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222  der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers betraute Rechtsanwalt [...] ersuchte am 14. Oktober 2016 erstmals um Akteneinsicht bzw. um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2016 entsprochen und dem Rechtsvertreter eine zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung sowie ein Formular hinsichtlich der Modalitäten der Ausübung des uneingeschränkten Akteneinsichtsrechts (Einsichtnahme persönlich vor Ort mit der Möglichkeit des Erstellens von Aktenkopien zum Selbstkostenpreis, Zusendung von Kopien der Akten in Form einer Daten-CD oder die Zusendung von Fotokopien) zugestellt. Darauf reagierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. November 2016 dahingehend, dass er mit keiner der drei durch die Staatsanwaltschaft zur Auswahl gestellten Ausübungsmodalitäten einverstanden sei, und beantragte, ihm seien die Originalakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Mit Verfügung vom 25. November 2016 beschied die Staatsanwaltschaft, dass der Verteidigung des Beschwerdeführers während des laufenden Vorverfahrens die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts in den bei der Staatsanwaltschaft üblichen Formen ermöglicht werde.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2016, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 sowie die Zustellung der Originalakten an seinen Rechtsvertreter beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde unter vollumfänglichem Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.  

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, hat er doch im gegen ihn eröffneten Strafverfahren zweifellos Parteistellung und wurde dessen Rechtsvertreter die geforderte Zustellung der Verfahrensakten verweigert. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar tangiert und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend der Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach der Form der Ausübung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters. Der Umfang der Akten, in welche um Einsicht gebeten wurde, ist nicht bestritten worden und bildet nicht Gegenstand der Beschwerde.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots damit begründet, dass die Akten zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit vor Ort benötigt würden. Damit solle ebenfalls sichergestellt werden, dass es aufgrund von allenfalls zu spät oder unsachgemäss retournierten Akten zu Verzögerungen komme. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Zustellung einer vollständigen eingescannten Kopie der Akte auf einem Datenträger der Zustellung der Originalakten mindestens gleichwertig, wenn aufgrund der Möglichkeit der elektronischen Recherche nicht sogar als überlegen anzusehen sei. Hinsichtlich der Kosten für allfällige Kopien verweist die Staatsanwaltschaft auf § 10 der baselstädtischen Verordnung vom 2. November 2010 betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980).

2.2      Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf Zusendung der Originalakten an seinen Rechtsvertreter gemäss Art. 102 Abs. 2  StPO und somit auch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft verweigert die Zustellung der Originalakten an den Rechtsvertreter. Die von der Staatsanwaltschaft – alternativ zur Zustellung der Originalakten – zur Verfügung gestellten Modalitäten des Einsichtsrechts kämen der Zustellung der Originalakten nicht gleich. Zur Möglichkeit der Zustellung von Fotokopien der Akten führt der Beschwerdeführer aus, dass bei deren Herstellung Fehler passieren könnten oder wichtige Details des Originaldokuments auf der Kopie nicht mehr sichtbar seien (beispielsweise könne das Kopiergerät helle Farben oft nicht erkennen, die Echtheit der Originalunterschrift könne auf Kopien nicht überprüft werden, Wasserzeichen seien auf kopierten Akten nicht ersichtlich, die leere Rückseite eines Dokuments werde nicht kopiert oder es sei auf Kopien nicht ersichtlich, ob auf dem Originaldokument etwas retuschiert worden sei). Zudem sei es wenig zweckdienlich und mit vermeidbaren Kosten verbunden, wenn sein Rechtsvertreter für jede Akteneinsichtnahme nach Basel reisen müsse. Hinzu komme, dass der Rechtsvertreter bei der Einsichtnahme vor Ort Zeit damit verbringen müsste, auf Aktenkopien zu warten oder diese selber herzustellen. Diese Arbeiten würden bei der Zustellung der Originalakten von einer wesentlich kostengünstigeren Hilfskraft erledigt. Für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestünde dann nur noch die Möglichkeit, sich die eingescannten Akten zur Einsichtnahme auf einem Datenträger zukommen zu lassen, was aber nicht mit der Zustellung der Originalakten gleichzustellen sei.

3.

3.1      Das in Art. 107 StPO statuierte Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) (vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Ausgestaltung der Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

3.2      Grundsätzlich sind die Akten gestützt auf Art. 102 Abs. 2 StPO am Sitz der entsprechenden Behörde einzusehen und werden in der Regel nur den Rechtsbeiständen der Parteien sowie weiteren Behörden im Original zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser Anspruch auf Zustellung der Originalakten kann die betreffende Behörde beeinträchtigen. Um einer solchen Belastung Rechnung zu tragen, wurde in Art. 102 Abs. 2 StPO die Zustellung an den Rechtsvertreter lediglich „in der Regel“ angeordnet. Der Wortlaut der Bestimmung eröffnet der Behörde einen gewissen Spielraum zur Beschränkung des Anspruchs auf Zustellung der Originalakten (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 102 N 4). Damit wird auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen (Schmutz, a.a.O., Art. 102 N 5). Vom Grundsatz der Zustellung an die Rechtsvertreter kann aus praktischen Gründen abgesehen werden, beispielsweise wenn die Verfahrensakten sehr umfangreich sind oder wenn die Originalakten von der Strafverfolgungsbehörde oder vom Gericht gleichzeitig dringend benötigt werden (BBl 2005, 1162; Schmutz, a.a.O., Art. 102 N 4).

3.3      Es ist unbestritten, dass die zur Verfügung gestellten Modalitäten den Umfang der Akteneinsicht nicht beschränken. Tangiert wird lediglich deren Ausgestaltung. Die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts liegt im gesamten Vorverfahren in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft (vgl. E. 2.2; Schmutz, a.a.O., Art. 102 N 1). Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten praktischen Gründe für eine Beschränkung des Aktenzustellungsrechts sind nicht zu beanstanden, ist es doch legitim, dass während des Untersuchungsverfahrens die Akten bei der Behörde bleiben, damit eine beschleunigte Bearbeitung garantiert werden kann. Dies entspricht dem auch im Vorverfahren geltenden Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101). Die Regelung der Akteneinsicht ist bezüglich der Wahl der Medien neutral ausgestaltet, das heisst die vollumfängliche Einsichtnahme ist nicht auf die Zustellung der Originalakten beschränkt (Art. 102 Abs. 2 StPO; BGer 1B_289/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 1; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 2012, S. 61, 145). Folglich gewähren sowohl die postalische Zustellung von Fotokopien der Verfahrensakten als auch die postalische Zustellung von elektronischen Akten dem Rechtsvertreter vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten und vereiteln somit den Grundsatz von Art. 102 Abs. 2 StPO nicht (vgl. BGer 1B_289/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 1). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung auch innerhalb der Justiz wäre es nicht zweckdienlich, die Akteneinsicht auf die Zustellung der Originalakten zu beschränken (Greter, a.a.O., S. 61).

Ergänzend ist anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumentation hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft zur Auswahl gestellten Modalitäten zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts ohnehin nicht zu folgen ist. Es wird weder belegt noch ist nachvollziehbar, weshalb Kopien (seien es Fotokopien oder Scans der Akten auf einem Datenträger) hinsichtlich ihrer Qualität grundsätzlich Mängel aufweisen sollen. Wenn der Rechtsvertreter bei einem kopierten oder gescannten Dokument Zweifel an dessen Richtigkeit oder dessen Qualität hegen würde, bestünde für ihn jederzeit die Möglichkeit, dieses in den Originalakten bei der Staatsanwaltschaft zu sichten und zu überprüfen (BGer 1B_289/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 1).

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf Zustellung der Akten an den Rechtsvertreter gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO noch eine daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine faktische Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich, da mit den zur Verfügung gestellten Modalitäten das Akteneinsichtsrecht vollumfänglich wahrgenommen werden kann.

4.

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung geltend. Das Recht auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Wird von dem in Art. 102 Abs. 2 StPO festgehaltenen Grundsatz abgewichen, muss dies dementsprechend begründet werden (vgl. BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.6 mit Hinweis). In der zwar kurzen, aber ausreichenden Begründung der Verfügung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Originale der Verfahrensakten auch während der Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Ort benötigt würden und diese darum nicht zugestellt werden könnten, und welche alternativen Möglichkeiten zur Einsichtnahme für den Rechtsvertreter bestünden. Der Beschwerdeführer wurde damit in die Lage versetzt, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

5.

5.1      Hinsichtlich der Kosten für die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Möglichkeiten der Akteneinsichtnahme ist der Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend zu folgen, dass § 10 Abs. 3 der baselstädtischen Verordnung vom 2. November 2010 betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden lediglich die Gebühr festsetzt, welche eine allfällige Zustellung der Verfahrensakten auf einem Datenträger nach sich ziehen würde. Eine Regelung über die Ausgestaltung der Akteneinsichtnahme ist darin nicht zu finden.

5.2      Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer der anzuwendende Gebührensatz in der Höhe von CHF 2.– pro Kopie für die Erstellung von Fotokopien in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer führt aus, dass dieser vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu hoch angesetzt worden sei und nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sei, wonach für Massenkopien eine Gebühr in der Höhe von CHF 2.– übersetzt sei (BGE 118 Ib 349 E. 5 S. 353). Über die konkret aufzuerlegenden Gebühren hat die Staatsanwaltschaft, wie vom Beschwerdeführer selbst festgestellt wird, aber noch gar nicht entschieden, weshalb diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV, SG.154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Lorena Plozza

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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