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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.04.2017 BES.2016.189 (AG.2017.289)

April 18, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,839 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.189

ENTSCHEID

vom 18. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. November 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 7. September 2015 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Beschuldigter wegen Verursachens einer Kollision, Pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt einvernommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen diesen Delikten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.– mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse in Höhe von CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt und wurden ihm die Kosten des Verfahrens (Auslagen und Abschlussgebühr) in Höhe von CHF 1‘295.30 auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache und hielt darin insbesondere fest, dass er erst durch die Abteilung Administrativmassnahmen (rechtliches Gehör betreffend Führerausweisentzug) von diesem Strafbefehl erfahren habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies diese Eingabe angesichts des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen erliess am 11. November 2016 einen Nichteintretensentscheid infolge verspäteter Einreichung der Einsprache und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 100.–.

Gegen diese am 16. November 2016 zugestellte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und deren Aufhebung sowie das Eintreten auf die Einsprache beantragt, unter o/e-Kostenfolge mit dem Antrag auf Parteientschädigung. Dabei hat er erneut geltend gemacht, dass ihm der Strafbefehl vom 14. Juni 2016 nicht zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter Verweis auf BGer 6B_940/2013 von einer Stellungnahme abgesehen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. November 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kogni-tion des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat in seinem Entscheid vom 11. November 2016 im Wesentlichen erwogen, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung gelte, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden sei. Da der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 per Einschreiben versandt worden sei, gelte diese Vermutung auch vorliegend. Diese Vermutung werde durch die Sendungsinformation der Post untermauert, wonach der Strafbefehl am 15. Juni 2016 mit Frist zur Abholung bis 22. Juni 2016 gemeldet worden sei. Überdies sei das Couvert des Strafbefehls, als dieses zur Staatsanwaltschaft zurückkam, mit dem Kleber „Frist bis“ und dann handschriftlich „22.6“ versehen. Umstände, welche diese Vermutung umstossen könnten, seien weder ersichtlich noch werden solche seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Da der Beschwerdeführer am 7. September 2015 als beschuldigte Person einvernommen worden sei, habe er Kenntnis von dem gegen ihn laufenden Verfahren gehabt und mit Postzustellungen der Strafverfolgungsbehörden rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 22. Juni 2016, zu laufen begann und – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 2. Juli 2016 ein Samstag war – am Montag, 4. Juli 2016 geendet habe, weshalb auf die Einsprache vom 17. August 2016 zufolge Verspätung nicht eingetreten werden könne.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass ihm der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 zugestellt worden sei. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid habe sich in seinem Briefkasten nie ein Abholzettel befunden. Er sei vom 11. Juni bis 3. Juli 2016 auslandsabwesend gewesen. In dieser Zeit sei der Briefkasten von einem Freund geleert worden, welcher versichern könne, dass kein gelber Abholzettel im Briefkasten gewesen sei. Auf der Poststelle Horburg, bei welcher der Beschwerdeführer nachgefragt habe, habe man ihm gesagt, man könne ihm nicht belegen, dass ein Abholzettel in den Briefkasten gelegt worden sei. Erst dem Schreiben vom 26. Juli 2016 der Abteilung Administrativmassnahmen betreffend Einladung zum rechtlichen Gehör habe er entnommen, dass gegen ihn am 14. Juni 2016 ein Strafbefehl erlassen worden sei, der rechtskräftig geworden sei. Auf telefonische Intervention sei ihm in der Folge am 16. August 2016 der Strafbefehl zugestellt worden und habe er am 17. August 2016 dagegen Einsprache erhoben, womit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Einsprachefrist eingehalten zu haben. Seine Befragung bei der Kantonspolizei sei am 7. September 2015 gewesen und habe die angebliche Zustellung des Strafbefehls erst ca. 9 Monate später stattgefunden. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass er in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen, womit die Zustellfiktion nicht greife.

3.        

3.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie in einem Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016 E. 2.2.1; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2).

In der Rechtsprechung der Kantone und des Bundesstrafgerichts sowie in einem Teil der Literatur wird in Analogie zu anderen Rechtsgebieten ohne Einschränkung ein Jahr genannt für den Zeitraum, während dem die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen (BStGer SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; OGer ZH UH130133 vom 21. Juni 2013 E. 3.2; KGer FR 502 2015 131 vom 24. August 2015; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 85 N 6; Grodecki, L’ordonnance pénale dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, forumpoenale 2016, S. 218; jeweils mit weiteren Hinweisen). Diese Ansicht entspricht der bisherigen Praxis des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE BES.2016.202 vom 23. Februar 2017 E. 2.5, BES.2013.85 vom 19. November 2013 E. 3.2). Auch das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden für die Geltung der Zustellfiktion einen Zeitraum von einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung grundsätzlich als vertretbar erachtet (vgl. BGer 6B_377/2016 vom 7 November 16 E 3.3.2, 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3, 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, 2P.120/2005 vom 23. März 2016 E. 4.2). Unlängst hat es mit Verweis auf eine kritische Auffassung in der Literatur – welche von einem Zeitraum von maximal 6 Monaten ausgeht – demgegenüber aber die Frage aufgeworfen, ob dieser Standpunkt auch in Bezug auf das Strafbefehlsverfahren vertretbar sei, wobei es die Frage im konkreten Fall offen liess (vgl. BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E 1.2 mit Hinweis auf Denys, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente, SJ 2016 II S. 125 ff.; 130 [dieser Teil nicht publiziert in BGE 142 IV 286]).

3.2      Im vorliegenden Fall sind zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten am 7. September 2015 bis zum Versand des Strafbefehls am 14. Juni 2016 etwas mehr als 9 Monate vergangen. Nach der Ansicht von Denys müsste diese Zeitspanne als zu lange angesehen werden, um die Zustellfiktion aufrechtzuerhalten. Allerdings fragt es sich, ob von einer Person, die von der Polizei als beschuldigte Person wegen einem fraglichen Unfall einvernommen wird, nicht – wie in anderen Fällen üblich – verlangt werden kann, während eines Jahres mit der Zustellung von behördlicher Post zu rechnen (vgl. BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3, mit Hinweisen). Im konkreten Fall ging es nicht bloss um eine Übertretung, sondern um einen Unfall mit Sachschaden und der Beschwerdeführer wurde damit konfrontiert, dass der andere Unfallbeteiligte einen anderen Geschehensablauf zu Protokoll gegeben hatte, somit Aussage gegen Aussage stand. Es dürfte auch bzw. erst Recht für einen Laien klar sein, dass in dieser Situation noch eine Meldung von den Behörden kommt. Zudem überzeugt die Meinung in der Literatur, dass bei Strafbefehlen nicht bis zu einem Jahr mit einer amtlichen Handlung zu rechnen sei, nicht wirklich, zumal mit der Schweizerischen StPO die Strafbefehlskompetenz auf Freiheitsstrafen bis zu einem halben Jahr erweitert wurde (vgl. AGE BES.2013.85 vom 19. November 2013 E. 3.2 f.). Eine andere Zeitdauer würde lediglich Rechtsunsicherheit schaffen.

3.3      Die Frage kann schlussendlich auch hier offen bleiben. Vom Beschwerdeführer wird denn auch konkret gar nicht geltend gemacht, dass er nicht mit einer Zustellung gerechnet habe. Im Gegenteil führt er aus, er habe auch während seiner Ferienabwesenheit den Briefkasten durch einen Freund leeren lassen. Er hat somit dafür gesorgt, dass er behördliche Schreiben entgegennehmen kann. Unter diesen Umständen vermag der Grundsatz, wonach nach einer gewissen Zeitdauer seit der letzten behördlichen Handlung keine entsprechende Postzustellung mehr erwartet werden muss, gar keine Bedeutung zu erlangen (vgl. AGE BES.2016.202 vom 23. Februar 2017 E. 2.5). Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich den Erhalt eines Abholscheines durch diesen Freund. Die Zustellung eines solchen ist indessen durch die postalische Sendungsverfolgung und dem Vermerk „nicht abgeholt“ auf dem Kleber auf dem Couvert mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid rechtsprechungsgemäss zu vermuten. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Für die angebliche Nichtaushändigung müssten weitere konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind und daher vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet werden (vgl. BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3, 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E 2.1.1; AGE BES.2016.106 vom 15. Juli 2016 E. 4.2). Die schlichte Aussage des den Briefkasten leerenden Freundes, keinen Abholzettel gefunden zu haben, genügt diesen Anforderungen nicht. Damit erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, nach welcher die Einsprachefrist am Montag, 4. Juli 2016, geendet habe, als richtig.

4.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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