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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.08.2017 BES.2016.179 (AG.2017.584)

August 8, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,344 words·~12 min·1

Summary

Amtliche Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.179

ENTSCHEID

vom 8. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Oktober 2016

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Erpressung (Gewaltanwendung), eventualiter Wucher und mehrfacher versuchter Nötigung zulasten von B____. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 liess A____ ein Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat [...] stellen, das die Staatsanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 21. Oktober 2016 abwies, da die Bedürftigkeit von A____ nicht erstellt sei. Am 25. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Eingabe vom 4. November 2016 liess A____ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2016 erheben. Er verlangt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der amtlichen Verteidigung mit [...]. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde mangels nicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Januar 2017 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der Akten, einschliesslich der Vorakten, im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Bei der angefochtenen Verfügung betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung ist ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zu bejahen, weshalb sie praxisgemäss beschwerdefähig ist (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13; AGE BES.2017.6 vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).

1.2     

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensfrage. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen.

1.2.2   Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung hatte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne und war damit zur Beurteilung dieses Gesuchs zuständig. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte sie das Gesuch ab und erhob am 25. Oktober 2016 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2016 Beschwerde.

Mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft an das Gericht über (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 328 N 4). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Verfahrensleitung somit beim Einzelgericht in Strafsachen. Dieses trat mit Urteil vom 14. März 2017 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren nicht ein, da bereits die Beschwerde beim Appellationsgericht hängig war. Die amtliche Verteidigung beginnt mit der Bestellung oder im Falle der Gesuchstellung im Zeitpunkt des Gesuchs (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 134 N 1) und dauert so lange, wie die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung erfüllt sind, in der Regel bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 5). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Verfahrensleitung beim Einzelgericht in Strafsachen lag, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nämlich darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer bereits für das Vorverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren ist, wirkt diese doch im Falle der Gutheissung auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2016 zurück. Demgegenüber hätte das Einzelgericht in Strafsachen die amtliche Verteidigung, wenn es diese geprüft hätte, aufgrund des erst nach der Anklageerhebung gestellten neuen Gesuchs des Beschwerdeführers, nur für das Hauptverfahren und nicht auch rückwirkend für das Vorverfahren gewähren können. Demnach ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Kontounterlagen oder sonstige Belege über seine finanzielle Situation einzureichen, um seine Mittellosigkeit zu belegen. Die von ihr eingeholte Steuerauskunft habe zwar keinerlei Vermögen des Beschwerdeführers belegt. Wer jedoch in der Lage sei, einem Bekannten ein Darlehen von CHF 30‘000.– zu gewähren und dafür überhöhte Zinsen verlange, wecke den Anschein, genügend Vermögen zu besitzen, um selbst einen Verteidiger zu finanzieren. Der vom Beschwerdeführer verlangte Zins, der klar wucherisch sei, belege zudem, dass er darauf aus sei, andere nach Möglichkeit auszubeuten. Es dürfe daher angenommen werden, dass er über Vermögen und Einkommen verfüge, die er nicht versteuere. Zudem habe B____ im Rahmen seiner Einvernahme Hinweise darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung während diversen Messen in Basel teuer weitervermiete und sich in dieser Zeit in der Türkei aufhalte. Weiter sei unklar, aus welchen Mitteln er seinen Wahlverteidiger finanziert habe. Im Übrigen ergäben sich in den Akten Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug, weshalb der Bezug von Sozialhilfe nicht als Beleg für seine Bedürftigkeit dienlich sei. Die Sozialhilfe habe denn auch die weiteren Zahlungen eingestellt. All dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer über mehr Vermögen und Einkommen verfüge, als er vorgebe. Unter diesen Umständen treffe ihn eine erhöhte Pflicht, seine finanzielle Mittellosigkeit zu belegen, der er nicht nachgekommen sei. Die Mittellosigkeit sei daher nicht belegt.

Schliesslich könne man sich zudem fragen, ob die Verteidigung überhaupt geboten sei, wie das in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verlangt werde. Einerseits sei der Sachverhalt unbestritten, andererseits erscheine die rechtliche Würdigung des Straffalls unproblematisch, weil der Sinn von Drohungen und deren Wirkung sowie das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für einen Laien leicht verständlich seien. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich ohne Anwalt nicht verteidigen könne. Demnach sei die Beschwerde abzuweisen.

2.2      Dagegen lässt der Beschwerdeführer einwenden, im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe eine Anklage erhoben, in der sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantrage, womit klarerweise kein Bagatellfall vorliege. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei auch die Bedürftigkeit belegt. Der Beschwerdeführer habe einen aktuellen Beleg der Sozialhilfe eingereicht, welcher bestätige, dass er seit dem 1. Januar 2009 finanziell unterstützt werde. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach es Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug gebe und die zuständige Sozialhilfebehörde daher weitere Zahlungen eingestellt habe, sei falsch. Tatsache sei, dass die Sozialhilfe ihn weiterhin vollumfänglich unterstütze, was in Form einer Bestätigung in den Akten sei. Vermutungen und Mutmassungen über angebliches Einkommen oder Vermögen könnten alleine nicht dazu führen, dass der gerechtfertigte Anspruch auf eine amtliche Verteidigung verweigert werde. Der Beschwerdeführer habe schliesslich im Rahmen der Untersuchung dargelegt, dass er das Darlehen durch die Auflösung seiner Lebensversicherung finanziert habe. Die angefochtene Verfügung sei willkürlich und daher aufzuheben.

3.

Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Voraussetzungen in Art. 130 StPO) oder aber, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er allein nicht gewachsen wäre.

3.1      Mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass vorliegend kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt hat. Konkret hat dem Beschwerdeführer damit keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme gedroht. Es war auch kein anderer Grund im Sinne von Art. 130 StPO ersichtlich, der eine notwendige Verteidigung erforderlich gemacht hätte. Es ist daher zu prüfen, ob über den Fall der notwendigen Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist.

3.2      Ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 10 Monaten liegt kein Bagatellfall vor.

3.3      Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin aufgefordert, vollständige Auszüge seit 1. Januar 2015 seines Kontos bei der Raiffeisenbank sowie seines Kontos, auf welches die Sozialhilfe ihre Unterstützungsleistungen bezahlt hat, einzureichen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Ebenso wenig ist er der Aufforderung, seine Belege zu den von ihm gegenüber der Staatsanwaltschaft behaupteten Schuld von CHF 120‘000.– einzureichen, nachgekommen, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Gleichwohl ist aufgrund der von der Sozialhilfe eingereichten Akten (act. 11) und insbesondere des Schreibens der Sozialhilfe vom 21. Juni 2017 (act. 10), in welchem diese ausführt, der Beschwerdeführer habe darlegen können, dass er nebst den bereits ausgegeben CHF 30‘000.– über kein Vermögen verfügt, die Mittelosigkeit des Beschwerdeführers als Empfänger einer IV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen erstellt.  Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer über mehr Vermögen und Einkommen verfüge, als er vorgebe, ist nicht belegt.

3.4

3.4.1   Die Schwierigkeit eines Falles ist umso höher, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 37). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist. Als weitere Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (ex ante-Betrachtung, [vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen]) und nicht der Kenntnisstand nach Abschluss des Strafverfahrens (ex post-Betrachtung) massgeblich.

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Es ist somit von einer Strafe auszugehen, die sich nahe an der Grenze zur Gewährung der notwendigen Verteidigung befindet. Die Anforderungen an die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die der vorliegende Fall aufweisen muss, um eine amtliche Verteidigung zu rechtfertigen, sind entsprechend nicht allzu hoch anzusetzen (AGE BES.2012.54 vom 17. August 2012 E. 4.2). Es mag zwar zutreffen, dass die Vorwürfe der Drohung und Nötigung in tatsächlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer verständlich und die Beweiserhebungen erfassbar gewesen sind. Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Fall biete in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Immerhin wurden dem Beschwerdeführer mehrere Vorfälle zur Last gelegt – die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung, eventualiter mehrfacher versuchter Nötigung und Wucher angeklagt und es bestand zudem bis vor Anklageerhebung der Verdacht des unberechtigten Besitzes einer Waffe, die er B____ gegenüber habe einsetzen wollen – was für sich alleine bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt. Aber auch mit Blick auf die materiellrechtliche Beurteilung erscheint der vorliegende Fall hinsichtlich der strafrechtlichen Qualifikation der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht einfach. Zudem ist der Tatbestand des Wuchers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eher komplex. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dieser Tatbestand sei für einen Laien überschaubar und leicht zu erfassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über einen unterdurchschnittlichen Bildungsstand verfügt – er hat weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert – und seine Sprachkenntnisse mangelhaft sind. Von besonderem Gewicht ist schliesslich, dass aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Dezember 2016 rückwirkend per 1. Dezember 2014 zur Zusprechung einer vollen Rente der Invalidenversicherung geführt haben (act. 11), erhebliche Zweifel an seiner Lebenstüchtigkeit und an seiner Einsichtsfähigkeit bestehen. Insgesamt ist beim Beschwerdeführer ein Bedarf an fachkundiger Unterstützung auszumachen, der das Mass erreicht, welches den hier zu stellenden, nicht allzu hohen Anforderungen genügt.

4.

Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung zu bejahen. Die Rüge der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt […] ist per 18. Oktober 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dieses Institut existiert im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Beschuldigten Personen steht hingegen unter Umständen die Beigabe einer amtlichen Verteidigung zu (Art. 132 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, ist doch seine Hablosigkeit erstellt und stellen sich in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen er ohne anwaltlichen Beistand aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften wohl kaum gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarrechnung eingereicht, so dass sein Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen ist, zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) und zuzüglich 8 % MWST. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutheissen und [...] als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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