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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2017 BES.2016.171 (AG.2017.410)

June 6, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,635 words·~18 min·1

Summary

Einstellungsverfügung (BGer-Nr.: 6B_944/2017 vom 30. Oktober 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.171

ENTSCHEID

vom 6. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. September 2016

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A____ erstattete am 29. Juli 2013 und 16. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeigen gegen seine geschiedene Ehefrau B____ wegen Drohung, Beschimpfung, Verleumdung sowie Betrugs und stellte entsprechende Strafanträge. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A____ hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. November 2015 gut und die Angelegenheit wurde zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Den Anweisungen des Appellationsgerichts entsprechend kündigte die Staatsanwaltschaft A____ mit Schreiben vom 26. November 2015 den Abschluss der Untersuchung sowie die beabsichtigte Verfahrenserledigung mittels Einstellungsverfügung erneut an und gab ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge. In teilweiser Gutheissung eines Beweisergänzungsbegehrens von A____ vom 18. Januar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die von diesem eingereichten Unterlagen (Kopie „Certificacion de antecedentes penales“, Kopie E-Mail-Korrespondenz, Kopie Whatsapp-Nachrichtenverlauf) – unter Hinweis auf deren beschränkte Beweiskraft – zu den Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein, da einerseits die Straftatbestände des Betrugs und der Drohung nicht erfüllt seien (Art. 319 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und anderseits kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Verleumdung erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Schliesslich wurde die Kasse der Staatsanwaltschaft angewiesen, der damaligen Vertreterin von B____, […], EU-Rechtsanwältin, einen Gesamtbetrag von CHF 2‘300.– für ihre Bemühungen und Aufwendungen zu überweisen.

Gegen diese Einstellungsverfügung vom 22. September 2016 erhob A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 Beschwerde, mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegnerin) aufzuheben und es sei das eröffnete Strafverfahren wegen Betrugs und Drohung zur weiteren Durchführung des Strafverfahrens und zur Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 3. November 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in der Replik vom 6. Dezember 2016 an seinen Anträgen festhält. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. November 2016 wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige Ergänzung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft innert Frist bis 22. November 2016 einzureichen. Die damals von Rechtsanwalt [...] vertretene Beschwerdegegnerin reichte innert dieser Frist keine Vernehmlassung ein. Ein vom 10. Februar 2017 datiertes Gesuch um Wiederherstellung der Vernehmlassungsfrist und Einsetzung der Rechtsanwältin [...] als neue amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 24. Februar 2017 abgelehnt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Zivilkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zu untersuchenden Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraus-setzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.2      Die vorliegende Beschwerde beruht im Wesentlichen auf dem folgenden Sachverhalt:

2.2.1   Der Beschwerdeführer lernte die damals 18-jährige kubanische Beschwerdegegnerin während der Weihnachtszeit 2007 in Havanna kennen, wo sie rund zwei Wochen miteinander verbrachten. Die Beschwerdegegnerin und ihre Familie lebten damals in armen, aber rechtschaffenen, insgesamt der finanziellen Unterschicht zuzurechnenden Verhältnissen. Am 28. April 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Havanna und zusammen teilten sie ab Mitte Juli 2008 einen gemeinsamen Haushalt in der Schweiz. Am 3. Mai 2008, also knapp eine Woche nach der Hochzeit, borgte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin CHF 22‘000.– für den Kauf, die notwendige Renovation und Möblierung einer Wohnung in Havanna, welche in der Folge auf den Namen der Mutter der Beschwerdegegnerin erworben und registriert wurde. Vereinbart waren der Umbau der Wohnung und eine anschliessende Vermietung einiger Zimmer an Touristen. Die Idee dabei war, der Familie der Beschwerdegegnerin, insbesondere der mit der Vermietung der Zimmer beauftragten Mutter, mit dem Betrieb der Pension einen regelmässigen Erwerb zu ermöglichen und die Beschwerdegegnerin von ihren Unterhaltspflichten gegenüber der Mutter zu entlasten. Nach der Trennung bzw. Scheidung der Ehe forderte der Beschwerdeführer die CHF 22‘000.– von der Beschwerdegegnerin erfolglos zurück. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vom 16. September 2013 vor, sie habe ihm dieses Geld ertrogen.

2.2.2   Der Vorwurf der Drohung besteht darin, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Zeit von 9. Juli 2013 bis 27. Juli 2013 im Raum Basel mehr-fach verbal und schriftlich gedroht haben soll.

2.2.3   Der Vorwurf der Verleumdung beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Strafanzeige befürchtet hat, die Beschwerdeführerin werde ihn im Rahmen der dannzumal noch ausstehenden Einvernahme zur Sache verleumden. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. September 2016 zutreffend festgehalten, dass das Schweizerische Strafrecht das Konstrukt des Strafantrages für künftige Straftaten nicht kenne, weshalb das Strafverfahren auch in Bezug auf diese Straftat einzustellen sei. Der Beschwerdeführer lässt mit Beschwerde vom 7. Oktober 2016 erklären, dass er die Einstellung des Straftatbestandes der Verleumdung nicht anfechte, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

2.3     

2.3.1   In Bezug auf den Betrugsvorwurf führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2016 aus, der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin nicht über ihre finanziellen Verhältnisse getäuscht worden. Dem Beschwerdeführer sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Familie in armen Verhältnissen leben würden. Mit der Gewährung des Darlehens an die Beschwerdegegnerin habe er deshalb wissentlich und willentlich die Gefährdung der Darlehensforderung in Kauf genommen. Des Weiteren habe es der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin unterlassen, irgendwelche Sicherheiten zu verlangen, obwohl er um ihre zweifelhafte Rückzahlungsfähigkeit gewusst habe. Zudem sei es nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer entgegengebrachten Gefühle zum Zeitpunkt des Darlehens nicht geteilt habe und dass sie ihre Liebe, das Liebesverhältnis sowie die Ehe (in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht) nur vorgetäuscht habe, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Schliesslich stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Rückzahlung des Darlehens bereit gewesen wäre, wenn sie die Möglichkeit und die Mittel dazu gehabt hätte. Aufgrund dieser Überlegungen sei der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt.

2.3.2   Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Staatsanwaltschaft habe bei der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen sei und ihm ihre Liebe sowie den Ehewillen vorgetäuscht habe. Die Beschwerdegegnerin habe entgegen ihrer Behauptung Kenntnis vom Inhalt des Darlehensvertrags gehabt, habe aber weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 3. Mai 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht gehabt, diesen Darlehensvertrag zu erfüllen. Vielmehr habe sie den Beschwerdeführer darüber getäuscht, ihn zu lieben und heiraten zu wollen. Hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Darlehensgewährung gewusst, dass die Beschwerdeführerin ihre Liebe zu ihm und ihren Ehewillen nur vortäusche, so hätte er ihr dieses Darlehen nie gegeben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nie behauptet habe, nicht über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin Kenntnis gehabt zu haben. Stattdessen habe er jedoch nichts über deren vorgetäuschte Liebe und mangelnden Ehewillen gewusst. Demnach sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihn beim Abschluss des Darlehensvertrags über ihren nicht vorhandenen Rückzahlungswillen getäuscht habe. Diese innere Tatsache sei für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Liebe und seinem Vertrauen zu ihr nicht überprüfbar gewesen. Zudem habe er sämtliche möglichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen, um das gewährte Darlehen zurückzuerhalten, weshalb ihm keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden könne.

2.4

2.4.1   Hinsichtlich des Straftatbestands der Drohung stellt die Staatsanwaltschaft fest, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die beanzeigten schriftlichen Drohungen schwer getroffen worden sei, dass ihn die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt hätten, könne jedoch weder der Strafanzeige noch den Deponierungen im Rahmen einer am 31. März 2016 stattgefundenen Einvernahme entnommen werden. In Anbetracht der besonderen Umstände – zur „Tatzeit“ habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits kein persönlicher Kontakt mehr bestanden, die Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer offensichtlich körperlich unterlegen, sämtliche schriftliche Drohungen seien in der „ich“-Form formuliert und es liege kein objektiver Beleg für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Involvierung von Drittpersonen aus dem Milieu vor – seien die Drohungen unter Anwendung eines objektiven Massstabes als minderschwer, teils offensichtlich leer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe die Verwirklichung der angedrohten Übel nicht ernsthaft befürchten müssen und für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verbalen Drohungen liege kein objektiver Beleg vor. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erfülle somit den objektiven Tatbestand der Drohung nicht, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen sei.

2.4.2   Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft stelle im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Straftatbestands der Drohung lediglich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin ab. Ihre Äusserungen, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht habe drohen wollen, sondern lediglich in einem Moment der Wut ihre aggressiven Gefühle verbalisiert habe, entsprächen nicht der Wahrheit. Sie habe ihm stattdessen mit Gewalt und dem Tod sowie mit einer Strafanzeige wegen Pädophilie gedroht und er habe befürchten müssen, dass sie eine andere Person anstiften würde, ihm etwas anzutun. Diese Angst sei begründet gewesen, habe die Beschwerdegegnerin doch Kontakt mit Personen aus dem Milieu gehabt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wiege die Drohung schwer und diese sei geeignet, seinen guten Ruf als Lehrer, Richter und Geschäftsmann zu zerstören. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Verhalten (mindestens eventualvorsätzlich) eine Drohung gegenüber ihm begangen.

3.

3.1      Der Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, sie habe dem Beschwerdeführer bewusst vorgetäuscht, ihn heiraten zu wollen, um ihn emotional an sich zu binden und Geld von ihm zu erhalten, zu deren Rückzahlung sie nie gewillt gewesen sei.

3.2      Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so die irrende Person zu einem Verhalten bestimmt, wodurch diese sich selbst oder eine andere am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f. mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 246 E. 3a S. 247 f. mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 172).

3.3      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Liebesbeteuerungen geeignet sein, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt, weshalb sich die Parteien in einer Liebesbeziehung ein grösseres Vertrauen entgegenbringen, als im normalen Geschäftsverkehr. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass die andere Seite zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 360 mit Hinweisen; BGer 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.2). Hierfür wäre nach der Rechtsprechung u.a. zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht fähig war und der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 S. 260 f.). Für die Bejahung der arglistigen Täuschung ist – anders als im normalen Geschäftsverkehr – entscheidend, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es der darlehensgebenden Partei aufgrund der emotionalen Bindung schwerer fiel, der darlehensnehmenden Partei zu misstrauen. Das Bundesgericht verlangt zudem das Vorliegen weiterer Umstände, die für ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegnerin sprechen, wie eine durch sie vorgetäuschte Notsituation, ein an Hörigkeit erinnerndes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin oder ein von ihr vorgetäuschtes Liebesverhältnis. Für die Frage der arglistigen Täuschung sind die gesamten Umstände relevant. Nicht relevant ist die Dauer der Beziehung und die Tatsache, ob der Beschwerdeführer in die Beschwerdegegnerin "verliebt" und ihr "geradezu hörig" war (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.1).

3.4     

3.4.1   Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen Schweizer Geschäftsmann, Lehrer und nebenamtlichen Richter, der in Havanna die 22 Jahre jüngere, wenig gebildete Beschwerdegegnerin kennengelernt und geheiratet hat, woraufhin sie in die Schweiz gekommen ist, um mit ihm zusammenzuwohnen. Eine enge persönliche oder gar intime Beziehung lag somit vor. Der Beschwerdeführer durfte der Beschwerdegegnerin deshalb auch grundsätzlich grösseres Vertrauen entgegenbringen, als im normalen Geschäftsverkehr. Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat (act. 5), an dem Nachweis einer unwahren Liebesbeteuerung, einer vorgetäuschten Liebe und einem mangelnden Ehewillen auf Seiten der Beschwerdegegnerin, damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine arglistige Täuschung angenommen werden kann (oben E. 3.3). Der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass sie die ihr vom Beschwerdeführer entgegengebrachten Gefühle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht geteilt hat, und diese nur vorgetäuscht hat, um sich unrechtmässig zu Lasten des Beschwerdeführers zu bereichern. Es ist durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin mit der Heirat unter anderem wirtschaftliche Ziele verfolgt und sich mit der Übersiedlung in die Schweiz eine bessere wirtschaftliche Situation erhofft hat, womit der über einen gehobenen Bildungsstand und Lebenserfahrung verfügende Beschwerdeführer aufgrund der ärmlichen Situation der Beschwerdegegnerin auch hat rechnen müssen. Dieser Umstand alleine vermag jedoch nicht zu beweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nie geliebt und nur deshalb geheiratet hat, um sich unrechtmässig zu Lasten des Beschwerdeführers zu bereichern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig mitgeteilt haben soll, sie habe in Havanna als Hilfskrankenschwester gearbeitet, liegt es doch nahe, dass sie ihm die von ihr möglichweise ausgeübte Prostitution verschweigen wollte (gemäss Aussage des Beschwerdeführers arbeitete die Beschwerdegegnerin in Kuba als Prostituierte und kam ihm dies erst nach der Heirat zu Ohren, act. 6, Band 2, Einvernahme vom 31. März 2016). Ferner ist der Behauptung des Beschwerdeführers, ihre Liebe und ihr Ehewille seien vorgetäuscht gewesen, die Aussage der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, wonach er sie habe „kaufen“ wollen (act. 220, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015), welche insofern glaubhaft ist, als dass der auf Deutsch verfasste Darlehensvertrag vom Beschwerdeführer eine Woche nach der Heirat aufgesetzt worden ist, der genaue Inhalt dieses Vertrages der ungebildeten, nicht deutschsprechenden Beschwerdegegnerin möglichweise nicht bekannt gewesen war (act. 231 und 232, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015) und dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss ihrer Aussage Putzarbeiten und Sex als Gegenleistung für das Darlehen angeboten und der Beschwerdeführer ernsthaft in Betracht gezogen hat, dies anzunehmen (act. 233, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 und act. 6, Band 2, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2016, S. 15). Für diese Version spricht auch die Tatsache, dass es gemäss Aussage des Beschwerdeführers seine Idee war, eine Pension in Havanna zwecks Weitervermietung an Touristen für CHF 22’000.– zu erwerben (act. 6, Band 2, Einvernahme vom 31. März 2016, S. 8). Die Mutter der Beschwerdegegnerin bat den Beschwerdegegner lediglich darum, ihr eine Wohnung für CHF 7‘000.– bis 8‘000.– zu kaufen (act. 6, Band 2, Einvernahme vom 31. März 2016, S. 8). Aufgrund dieser Ausführungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine durch die Beschwerdegegnerin begangene Täuschungshandlung.

3.4.2   Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin nie einen ernsthaften Erfüllungswillen gehabt hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahme, nachdem sie die Untersuchungsbeamtin darauf hingewiesen hat, sie schulde dem Beschwerdeführer gemäss dem Darlehensvertrag CHF 22‘000.–, erklärt hat, sie würde zahlen, wenn sie die finanziellen Mittel dazu hätte (act. 232, Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015). Der ernsthafte Erfüllungswille kann nicht deshalb verneint werden, weil die Beschwerdegegnerin ihre angebliche Schuld bis heute nicht beglichen hat. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2010, Whatsapp-Nachrichten der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, persönlichen E-Mails der Beschwerdegegnerin an Dritte) kann keine Vorspiegelung des Leistungswillens durch die Beschwerdegegnerin angenommen werden. Demnach mangelt es auch an der Arglistigkeit.

4.

4.1      Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm gedroht. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass die Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei sie dessen Eintritt als von ihrem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100, 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Die Androhung eines Übels kann sich unter anderem gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage 2007, N. 8 und 16 zu Art. 180 StGB). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz.

4.2      Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass die beanzeigten schriftlichen Drohungen den Beschwerdeführer sicherlich subjektiv schwer getroffen und beunruhigt haben (act. 1, S. 4). Aus objektiver Sicht kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Drohungen hätten den Beschwerdeführer in Schrecken versetzt oder Angst in ihm ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin drohte dem Beschwerdeführer, ihn wegen Pädophilie anzuzeigen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 31. März 2016 zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Gewalt und dem Tode gedroht. Aufgrund seiner Ausbildung, Lebenserfahrung und Finanzkraft verfügt der hier in der Schweiz verwurzelte und integrierte Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über eine deutliche strukturelle Überlegenheit. Alleine schon wegen der offensichtlichen körperlichen Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Verwirklichung ihrer Drohungen unmöglich erscheinen. Ausserdem musste der Beschwerdegegner auch nicht ernsthaft damit rechnen, die Beschwerdegegnerin werde ihn wegen Pädophilie anzeigen, schrieb sie doch selbst mit einer Whatsapp-Nachricht, sie wolle keine Schwierigkeiten mit ihm, sondern nur die Papiere haben (act. 110), womit sie die Scheidungspapiere gemeint haben soll. Erst nachdem der Beschwerdeführer ihr diese Unterlagen nicht geben wollte und ihr entgegenhielt, sie solle zuerst ihre Schuld bei ihm begleichen, erwiderte sie: „Dann gehen wir vor Gericht und deine Reputation ist am Boden“ (act. 111, Übersetzung durch den Beschwerdeführer). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat, kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt keinen persönlichen Kontakt mehr hatten. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, die Beschwerdeführerin habe Beziehungen zu deliktischem Milieu, was für ihn bedrohlich werden könne, bleibt es bei vagen Behauptungen des Beschwerdeführers, zumal alle Drohungen der Beschwerdegegnerin in der „ich“-Form formuliert waren (act. 327, 328 f. und act. 163 ff.). Eine ernstzunehmende schwere Drohung kann der Beschwerdegegnerin damit nicht nachgewiesen werden. In Bezug auf die verbalen Drohungen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es für diese keine objektiven Belege gibt. Schliesslich lebte der Beschwerdegegner immerhin so lange mit der Beschwerdegegnerin zusammen, dass ihm ihr mittelamerikanisches Temperament hat vertraut sein müssen und er sich von ihren verbalen Ausfälligkeiten kaum leicht in Angst und Schrecken hat versetzen lassen.

5.

5.1

Insgesamt besteht die überwiegende Aussicht, dass die Beschwerdegegnerin von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen würde. Der Beschwerdegegnerin kann keine Täuschungshandlung sowie Drohung zu Lasten des Beschwerdeführers nachgewiesen werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin beruht auf einer korrekten Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher zu bestätigen.

5.2      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

6.

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 29. November 2016 die amtliche Verteidigung mit [...], Rechtsanwalt, bewilligt. Dieser legte das Mandat jedoch ohne Einreichung einer Stellungnahme nach unbenutztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist nieder (act. 11). Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 machte er geltend, er sei der Meinung gewesen, eine Ergänzung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sei nicht angezeigt, weshalb er keine eingereicht habe. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist [...] eine geschätzte pauschale Entschädigung für 1 Stunde von CHF 216.–, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

[...], Rechtsanwalt, wird eine Parteientschädigung von CHF 216.–, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu 8 %, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       [...], Rechtsanwalt

-       [...], EU-Rechtsanwältin (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2016.171 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2017 BES.2016.171 (AG.2017.410) — Swissrulings