Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.126
ENTSCHEID
vom 12. September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]Basel
Gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juni 2016
betreffend WSA-Abnahme und DNA-Analyse
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juni 2016 die erkennungsdienstliche Erfassung von A____ unter anderem durch einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils anordnete,
dass dies eine beschwerdefähige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO darstellt,
dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
dass A____ den Erhalt der Verfügung am 30. Juni 2016 unterschriftlich bestätigte und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, welche auf die 10-tägige Beschwerdefrist hinwies,
dass die vorliegende Beschwerde vom 14. Juli 2016 datiert und somit verspätet erfolgte,
dass daher nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 per Einschreiben die Rechtslage erläutert und die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen,
dass er das Einschreiben weder entgegennahm noch innert Frist abholte, weshalb es am 5. August 2016 an die Beschwerdeinstanz retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen hat, welche in Anwendung der Verordnung über die Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1; SG 154.810) auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.‒ bemessen wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.