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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 BES.2016.126 (AG.2016.681)

September 12, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·312 words·~2 min·5

Summary

Befehl für WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.126

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]Basel   

Gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Juni 2016

betreffend WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. Juni 2016 die erkennungsdienstliche Erfassung von A____ unter anderem durch einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils anordnete,

dass   dies eine beschwerdefähige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO darstellt,

dass   die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

dass   A____ den Erhalt der Verfügung am 30. Juni 2016 unterschriftlich bestätigte und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, welche auf die 10-tägige Beschwerdefrist hinwies,

dass   die vorliegende Beschwerde vom 14. Juli 2016 datiert und somit verspätet erfolgte,

dass   daher nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass   dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 per Einschreiben die Rechtslage erläutert und die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen,

dass   er das Einschreiben weder entgegennahm noch innert Frist abholte, weshalb es am 5. August 2016 an die Beschwerdeinstanz retourniert wurde,

dass   der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen hat, welche in Anwendung der Verordnung über die Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1; SG 154.810) auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.‒ bemessen wird,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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