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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.11.2015 BES.2015.95 (AG.2015.779)

November 18, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,764 words·~9 min·8

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.95

ENTSCHEID

vom 18. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft                                                      Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                           

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juni 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

A____ hat am 29. Juli 2013 und am 16. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeigen gegen seine geschiedene Ehefrau B____ wegen Drohung, Beschimpfung, Verleumdung und Betrugs erstattet und entsprechende Strafanträge gestellt. Mit Schreiben vom 9. September 2013 gab [...], Rechtsanwalt, der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er A____ in diesem Verfahren vertrete. Mit der „Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung“ vom 20. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung der Verfahren wegen Drohung und Betrugs und den Erlass eines Strafbefehls wegen mehrfacher Beschimpfung in Aussicht gestellt und ihnen Frist für allfällige Beweisanträge bis 2. Juni 2015 gesetzt; diese Ankündigung wurde jeweils den Parteivertretern zugestellt. A____ wandte sich darauf am 28. Mai 2015 mit einer E-Mail an die Staatsanwältin, da er sich „den Anwalt nicht leisten kann“; und wünschte ein kurzes Telefonat. Am 4. Juni 2015 teilte ihm die betreffende Staatsanwältin per E-Mail insbesondere mit, dass Strafverfahren grundsätzlich nicht „fernmündlich diskutiert“ und weitere E-Mails nicht beantwortet würden. Parallel dazu ersuchte Rechtsanwalt [...] mit Schreiben vom 1. Juni 2015, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2015, um Akteneinsicht und um Erstreckung der Frist für allfällige Beweisanträge um mindestens einen Monat. Darauf sandte ihm am 2. Juni 2015 eine Untersuchungsbeamtin das Formular „Akteneinsicht-Revers/Verpflichtungserklärung und Ausübungsmodus“ zu. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 teilte die Staatsanwältin dem Anwalt demgegenüber allerdings mit, dass sie aufgrund der E-Mail von A____ vom 28. Mai 2015 davon ausgehe, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe; auf sein Akteneinsichts- und Fristerstreckungsgesuch werde deshalb nicht eingetreten. In einer E-Mail vom 10. Juni 2015, 09.52 Uhr, informierte ein Mitarbeiter von Rechtsanwalt [...] die Staatsanwältin, dass das Mandatsverhältnis mit A____ nach wie vor bestehe; er gehe davon aus, dass das Schreiben vom 4. Juni 2015 somit gegenstandslos sei und er in den nächsten Tagen die Akten sowie eine angemessene Fristerstreckung erhalten werde. Ebenfalls am 10. Juni 2015, 11.45 Uhr, hielt A____ in einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft fest, dass er die Vollmacht in Kraft belassen habe. Am 11. Juni 2015, 09.06 Uhr, orientierte die zuständige Staatsanwältin den Anwalt per E-Mail, dass der Strafbefehl und die Einstellungsverfügung bereits ausgefertigt und der Post zum Versand übergeben worden seien. Sie werde veranlassen, dass dem Geschädigtenvertreter Kopien der Einstellungsverfügung und des Strafbefehls – letzteres erst nach Eintritt der Rechtskraft – zugestellt würden. Die vom 10. Juni 2015 datierende Einstellungsverfügung betreffend die Tatbestände Betrug, Drohung und Verleumdung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 zugestellt.

Am 25. Juni 2015 hat A____ seinen Anwalt fristgerecht Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung erheben lassen. Er beantragt, es seien (1.) die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und (2.) die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen zu gewähren. Eventualiter sei (3.) die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das eröffnete Strafverfahren gegen B____ wegen Betrugs und Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Anklage zu bringen; (4.) alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen lassen und die Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 beantragt, womit die weiteren Rechtsbegehren und der Verfahrensantrag hinfällig würden. Der Beschwerdeführer hat am 29. Juli 2015 repliziert und betont, dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten seien. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 respektive 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich, dass trotz der E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2015 das Mandatsverhältnis weiter bestanden hat und dass die Einstellungsverfügung erlassen wurde, ohne dass zuvor den Anträgen des Vertreters des Beschwerdeführers entsprochen worden ist. Es kann hier somit mit folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein Bewenden haben: Die Staatsanwaltschaft hat das vom korrekt bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers form- und fristgerecht gestellte Gesuch um Akteneinsicht und um Fristerstreckung zur Einreichung allfälliger Beweisanträge zu Unrecht nicht behandelt. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde erlassen, ohne dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, bei Abschluss der Untersuchung Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO), Gebrauch machen konnte. Damit wurden der in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung garantierte und in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO konkretisierte Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtliches Gehör und sein in Art. 318 Abs. 1 und 2 StPO statuiertes Mitwirkungsrecht verletzt.

Somit ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens zurück zu weisen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge anzusetzen.

3.

3.1      In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids bleibt allerdings noch festzuhalten, dass die Verantwortung für die Verletzung des Gehörsanspruchs und des Mitwirkungsrechts letztlich bei der Staatsanwaltschaft liegt: Selbst wenn die erwähnte E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2015, wonach er sich den Anwalt nicht leisten könne, geeignet gewesen wäre, Zweifel am Weiterbestehen des Mandatsverhältnisses zu wecken, so wurden solche doch ohne Weiteres durch das Schreiben des Anwalts vom 1. Juni 2015 beseitigt, in welchem dieser um Akteneinsicht und um Fristerstreckung für die Einreichung allfälliger Beweisanträge ersuchte. Folgerichtig und korrekt wurde dem Anwalt am 2. Juni 2015 das von ihm vor Gewährung der Akteneinsicht zu unterzeichnende Formular zugestellt. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft dar und ist nicht nachvollziehbar, dass – ohne jede Rückfrage – dem Anwalt mit Schreiben vom 4. Juni 2015 demgegenüber mitgeteilt wurde, auf das Gesuch um Akteneinsicht und um Fristerstreckung werde nicht eingetreten. Es kommt dazu, dass dieses Schreiben vom 4. Juni 2015 offenbar erst am 5. Juni 2015 mittels B-Post versandt wurde (vgl. Beilage 8 zur Replik), so dass es seinen Adressaten – was grundsätzlich vorhersehbar war – erst am 10. Juni 2015 erreicht hat (vgl. Beilagen Replik, 8, 9). In diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung offenbar bereits ausgefertigt, ohne die Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben vom 4. Juni 2015 abzuwarten. Obwohl der Anwalt und auch der Beschwerdeführer noch am Vormittag des 10. Juni 2015, d.h. umgehend nach Erhalt des Schreibens vom 4. Juni 2015, reagiert haben, wurde die vom 10. Juni 2015 datierende Einstellungsverfügung am 11. Juni 2015 ohne Weiteres versandt.

3.2      Nach diesen Ausführungen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der obsiegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.3     

Ausserdem ist ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Dem Grundsatz nach sollen die Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Kosten müssen namentlich in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität respektive zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15 mit Hinweisen).

Da der vorliegend geltend gemachte Aufwand übersetzt erscheint, ist dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2015 Gelegenheit geboten worden, zu einer allfälligen Kürzung des von ihm geltend gemachten Stundenaufwands von 15.6 Stunden (vgl. Beilage 10) auf 9 Stunden Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 13. November 2015 Gebrauch gemacht hat. Seine Vorbringen zur vorgesehenen Kürzung des Honorars haben sich indes als nicht stichhaltig erwiesen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht ein Honorar von CHF 3‘900.–, entsprechend einem Zeitaufwand von insgesamt 15.6 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 167.– geltend. Während die Auslagen und die Höhe des Stundenansatzes, welcher der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) entspricht (§ 14 Abs. 1 HO), keinen Anlass zu Bemerkungen geben, erscheint der geltend gemacht Aufwand, insbesondere auch im Vergleich zu anderen, teils komplexen Beschwerdeverfahren, als ausgesprochen hoch (vgl. etwa BES.2015.12 vom 3. Oktober 2015: 6 Stunden; BES.2015.56 vom 31. Juli 2015: 6 Stunden; BES.2014.138 vom 6. Juli 2015: 8 Stunden [komplexes Verfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei, 4 Bundesordner Akten]). Der Vertreter des Beschwerdeführers war bereits seit September 2013 mit dem Verfahren befasst. Er hatte in der Beschwerde neben den formellen Rügen, welche schliesslich zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, vorsorglich auch solche materieller Natur vorzubringen und sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist beim Betrug und mit dem Tatbestand der Drohung auseinanderzusetzen. Dabei waren allerdings unbestrittenerweise weder umfangreiche Unterlagen zu studieren noch haben sich komplex erscheinende Tat- oder Rechtsfragen gestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht zwar geltend, es sei ein grosser Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde entstanden, weil ihm die Verfahrensakten nicht vorgelegen seien und er sich somit die relevanten Informationen bei seinem Mandanten habe beschaffen müssen. Es ist indes nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Akteneinsicht zu einem Mehraufwand bei der Ausarbeitung der Beschwerde hätte führen können. Das Gegenteil ist der Fall. Angesichts der fehlenden Akteneinsicht lag insbesondere auf der Hand, sich eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach der Akteneinsicht vorzubehalten, was der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Verfahrensantrag denn auch getan hat (vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 1.6).

Angesichts des Umfangs und der geringen Komplexität des Falles erscheint zusammengefasst der geltend gemachte Aufwand insgesamt zu hoch, wobei insbesondere der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde (9,5 Stunden) und für die Replik (3,5 Stunden) nicht nachvollziehbar ist und nicht vollumfänglich entschädigt werden kann. Der der Sache angemessene Zeitaufwand ist in einem Vergleich mit der vom Gericht für das Verfahren aufgewendeten Zeit und insbesondere mit dem Zeitaufwand, die ein hypothetischer, sorgfältig arbeitender, sich auf das Wesentliche konzentrierender Anwalt für die Fallbearbeitung benötigen würde, zu ermitteln. Vorliegend erscheinen für Telefonate und Korrespondenzen mit dem Klienten und Studium der (wenigen) Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde insgesamt rund 2 Stunden ausreichend. Weitere rund 5 Stunden können maximal für die Ausarbeitung der knapp 8-seitigen Beschwerdeschrift (wovon eine Seite Titelblatt) und höchstens 2 Stunden für die Ausarbeitung (inkl. Instruktion und Studium Unterlagen) der knapp 4-seitigen Replik (wovon eine Seite Titelblatt und eine halbe Seite Wiederholung der Rechtsbegehren und Feststellung der Fristwahrung) veranschlagt werden. Insgesamt ist somit ein Aufwand von 9 Stunden zu entschädigen.

Dementsprechend wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘417.–, welche sich aus einem Honorar von CHF 2‘250.– sowie Auslagen von CHF 167.– zusammensetzt, aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zuzüglich 8 % MWST .

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

            Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück gewiesen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zur Einsicht zuzustellen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge anzusetzen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘417.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 193.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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