Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.90
ENTSCHEID
vom 22. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen fehlender Legitimation und Verspätung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. April 2014 wurde der „Firma [...]“ in Bex angezeigt, dass mit dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild Nr. [...] am 17. Februar 2014 eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 3 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge begangen worden und dass für diese Übertretung eine Busse von CHF 20.– innert 30 Tagen zu bezahlen sei, wodurch das Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig abgeschlossen wäre. Aufgrund ausgebliebener Zahlung oder anderweitiger Nachricht wurde derselben Adressatin am 5. Juni 2014 eine Zahlungserinnerung unter Einräumung einer Frist für die Bezahlung von 10 Tagen zugestellt. Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion seitens der Adressatin verblieben war, ersuchte die Kantonspolizei am 7. August 2014 das Commandement de la police cantonale vaudoise rechtshilfeweise um Bekanntgabe der Lenkerschaft des Personenwagens mit der vorgenannten Kontrollschild-Nummer. Aufgrund des Ergebnisses dieser Anfrage stellte die Kantonspolizei mit Schreiben vom 11. September 2014 die Übertretungsanzeige vom 10. April 2014 nochmals an den neuen Adressaten A____ in [...] zu. Innert 30 Tagen ging keine Zahlung oder eine andere Reaktion vom mutmasslichen Lenker im Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts ein, worauf die Kantonspolizei diesem am 6. November 2014 erneut eine Zahlungserinnerung mit einer Zehntagesfrist zur Begleichung des Bussbetrags schickte. Nachdem die Busszahlung auch innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen war, überwies die Kantonspolizei am 16. Dezember 2014 die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens. Am 22. Dezember 2014 registrierte die Kantonspolizei die Bezahlung über eine Summe von CHF 20.- durch A____. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten (Gebühr und Auslagen) von CHF 205.30 verurteilt; dabei wurden die am 22. Dezember 2014 bereits geleisteten CHF 20.– verrechnungsweise berücksichtigt. Sämtliche Schreiben der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft waren in deutscher Sprache verfasst.
Hiegegen erhob ein – gemäss seinen eigenen Angaben – Angestellter von A____, B____, mit Schreiben in französischer Sprache vom 13. April 2015 sinngemäss Einsprache mit dem Antrag der Aufhebung des Strafbefehls. B____ erklärte darin einleitend, Urheber der A____ angelasteten Übertretung vom 17. Februar 2014 zu sein. Er habe mehrere Monate danach, im Dezember 2014, die Übertretungsanzeige über den Bussbetrag von CHF 20.– erhalten. Aufgrund starker beruflicher Belastung am Jahresende habe er diesen Betrag erst mit mehrtägiger Verspätung bezahlt. Da er aufgrund schlechter Deutschkenntnisse den Strafbefehl habe übersetzen lassen müssen, habe er auch erst spät realisiert, dass neben dem Bussbetrag auch Verfahrenskosten zu begleichen seien. B____ stellte jedoch ausdrücklich die Begehung der fraglichen Übertretung nicht in Frage. A____ liess als Adressat des Strafbefehls die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen.
Die Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 21. Mai 2015 den Strafbefehl an das Strafgericht. Dieses verfügte am 1. Juli 2015 das Nichteintreten auf die Einsprache wegen fehlender Legitimation des B____ zum Ergreifen des Rechtsmittels und darüber hinaus verspäteter Einreichung der Einsprache.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Juni 2015, mit der A____ sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und des Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 12. Februar 2015 beantragt. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten des Strafbefehlsverfahrens in Höhe von CHF 185.30 zu erlassen; hingegen hat der Beschwerdeführer die ausgefällte Busse von CHF 20.– ausdrücklich nicht angefochten. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
1.
1.1 Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2015 ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 12. Juni 2015 an das Strafgericht und damit eine funktional unzuständige Instanz gerichtet. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO sieht jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene Instanz die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Das in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne präjudizielle Wirkung ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da französisch eine hiesige Landessprache ist und es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die im Übrigen formgültige und rechtzeitige Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht nur auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Beschwerdebegründung anzugeben, welche Gründe einen anderen als den von der Vorinstanz gefällten Entscheid nahe legen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids damit, dass ihm die verspätete Bezahlung des Bussbetrags von CHF 20.–, was zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und den damit verbundenen Verfahrenskosten führte, nicht angelastet werden könne. Er habe den eigentlichen Delinquenten, B____, mit der Begleichung des Bussbetrags beauftragt, der dieser Aufforderung jedoch erst mit ein paar Tagen Verspätung nachgekommen sei. Diese Aussage wird durch B____ in der von diesem mitunterzeichneten Beschwerdebegründung bestätigt. Aus der Einsprache vom 13. April 2015 geht zudem hervor, dass dieses Versäumnis auf eine starke berufliche Inanspruchnahme von B____ in der betreffenden Zeit zurückzuführen war. Damit nennt der Beschwerdeführer sinngemäss Einwände gegen die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens. Wird das Ordnungsbussenverfahren mangels Bezahlung des Bussbetrags beendet, so wird die Angelegenheit mittels einer sogenannten Überweisung mit Antrag zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft übergeben. Dieser Vorgang selbst ist durch die beschuldigte Person mit keinem Rechtsmittel anfechtbar; allfällige Rügen in diesem Zusammenhang müssen mittels Einsprache gegen den in der Folge erlassenen Strafbefehl eingebracht werden. Dazu ist es vorliegend nicht gekommen, da die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Einsprache verfügte und somit keine Gelegenheit hatte, die Einsprache in materieller Hinsicht zu prüfen. Im jetzigen Verfahrensstadium beschränken sich jedoch mögliche Rügen des Beschwerdeführers auf Punkte im Zusammenhang mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerdebegründung, die sich nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz befassen, können demnach vorliegend nicht (mehr) berücksichtigt werden. Trotz fehlender entsprechender Rüge sei nachfolgend in aller Kürze dargelegt, dass die Vorinstanz ohnehin zu Recht auf die Einsprache vom 13. April 2015 nicht eingetreten ist.
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Nichteintretensverfügung vom 1. Juni 2015 zunächst zutreffend erwogen, die Einsprache vom 13. April 2015 stamme von B____, dem keine Parteistellung im Strafverfahren V150211 067 zukomme und der deshalb zur Einlegung des Rechtsmittels nicht legitimiert sei. Die Rechtsmittellegitimation ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Gericht das Nichteintreten verfügt. Zur Anfechtung des Strafbefehls mittels Einsprache sind gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a und b StPO grundsätzlich die beschuldigte Person und weitere Betroffene befugt. Betroffen im Sinne dieser Bestimmung sind Dritte, die durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert sind. Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht (Riklin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JSPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 8; Küffer, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 105 StPO N 31). Beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren ist A____. B____, der nach eigenen Angaben Urheber der Verkehrsregelverletzung war und vom Beschwerdeführer angehalten wurde, den Bussbetrag zu begleichen, mag vom Erlass des Strafbefehls faktisch betroffen sein; qualifiziert betroffen im obgenannten Sinne ist er hingegen nicht. B____ hat in der Einsprache auch nicht auf eine Ermächtigung durch den Beschwerdeführer verwiesen, die es ihm erlaubt hätte, die Einsprache in dessen Namen bei der Vorinstanz einzureichen. Im Übrigen wäre eine solche Stellvertretung in strafrechtlichen Verfahren des Kantons Basel-Stadt, für die Anwaltszwang gilt, auch unzulässig (vgl. dazu AGE BE.2011.77 vom 2. September 2011). Demnach ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die von B____ erhobene Einsprache wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten.
Die Vorinstanz ist weiter richtigerweise davon ausgegangen, dass die Einsprache überdies verspätet erfolgt ist, es kann hierfür auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz bezüglich Fristberechnung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dabei auch die Besonderheiten, die sich aus den mangelnden deutschen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben, korrekt berücksichtigt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat somit zu Recht das Nichteintreten zusätzlich mit der verspäteten Einreichung der Einsprache begründet.
3.
Das Beschwerdeschreiben trägt neben der Unterschrift des Beschwerdeführers auch diejenige von B____ und enthält auch explizit diesem zurechenbare Aussagen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen keine hinreichende Interpretation zu, in welcher Funktion B____ sich am Beschwerdeverfahren beteiligen bzw. der Beschwerdeführer diesen einbringen wollte. Es sei an dieser Stelle deshalb klar gestellt, dass B____ auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Ergreifen des Rechtsmittels legitimiert ist. Zwar wurde der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2015 auch B____ zugestellt. Dies geschah jedoch nur zu Informationszwecken und verleiht (alleine) keine Rechtsmittellegitimation; die Voraussetzung des Vorliegens der Beschwer gilt hier gleich wie im Einspracheverfahren (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da eine Stellvertretung durch B____ auch im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist, bleibt einzig die Annahme, dass A____ gewisse Aussagen von B____, wie insbesondere diejenige betreffend die verspätete Bezahlung der Busse, als Beweismittel in die Beschwerdeschrift aufnehmen wollte.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.–. Das Entscheiddispositiv ist dem Beschwerdeführer in französischer Sprache zu eröffnen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.