Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.87
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 28. Juli 2013 von der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle widersetzte er sich einer angeordneten Atemalkoholkontrolle sowie einer Blutprobe.
Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig erkannt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bestraft. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 711.– auferlegt.
Mit Schreiben vom 30. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch Advokat [...] Einsprache erheben und einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nachdem das Akteneinsichtsrecht gewährt worden war, teilte Advokat [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhalte. Diese wurde an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Entscheid vom 9. Juni 2015 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 18. Juni 2015 beim Strafgericht Beschwerde erhoben. Dieses leitete die Eingabe zusammen mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sofern für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Formerfordernisse der Beschwerde sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
1.3 Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Auf Vorbringen, die sich nicht auf den Nichteintretensentscheid beziehen, wie insbesondere die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, ist demnach nicht einzutreten.
2.
Gegen einen Strafbefehl kann nach Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen dem Adressaten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen. Hat der Adressat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so hat dieser gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ist der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelbar oder hat eine Partei oder deren Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so erfolgt die Zustellung grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO). Nach Art. 88 Abs. 4 StPO gilt ein Strafbefehl auch ohne Veröffentlichung als zugestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Publikation gegeben sind (siehe auch: Brüschweiler, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 88 N 8).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war laut Adresshistorie der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt per 15. Dezember 2014 (act. 4, S. 3) vom 1. Juni 2013 bis zum 6. März 2014 an der [...]strasse 126 in Basel und vom 7. März 2014 bis zum 30. Mai 2014 im [...] 26 in Basel gemeldet. Danach ist er nach unbekannt weggezogen.
Der Beschwerdeführer wohnte aber tatsächlich bereits vor dem 7. März 2014 nicht mehr an der [...]strasse. So war es der Kantonspolizei nur mit erheblichem Aufwand möglich, dem Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer ersten Einvernahme zukommen zu lassen bzw. diesen davon in Kenntnis zu setzen (act. 4, S. 28-29). Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 22. August 2013 statt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse (act 4, S. 41). Der Beschwerdeführer teilte den Strafbehörden trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens weder seinen Umzug in Basel noch seinen Wegzug mit.
Die Vorinstanz hat gestützt auf diesen Sachverhalt festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt seien und demnach der Strafbefehl gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO am 16. Dezember 2014 als zugestellt gelte. Daher sei die Einsprachefrist zum Zeitpunkt der Einsprache – am 30. März 2015 – schon lange abgelaufen gewesen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde vom 18. Juni 2015 entgegen, dass er eine Wohnadresse in Frankreich habe.
Damit die Beschwerde gutgeheissen werden könnte, müsste der Beschwerdeführer aber nachweisen, dass er am 16. Dezember 2014 – zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls – eine Zustelladresse hatte und dass er diese den Strafbehörden bekannt gegeben hatte. Dann hätte der Strafbefehl nicht am 16. Dezember 2014 als zugestellt gegolten und die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO hätte noch nicht zu laufen begonnen. Bei Nennung einer Zustelladresse hätte der Strafbefehl nämlich auf postalischem Weg zugestellt werden müssen, damit die Einsprachefrist zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Diesen zweifachen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Insbesondere hat er trotz Kenntnis des Strafverfahrens nie eine Zustelladresse bekannt gegeben. Dies hätte in der Einvernahme vom 22. August 2013 auf einfachem Weg geschehen können.
3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 StPO gegeben waren. Der Strafbefehl galt somit am 16. Dezember 2014 als zugestellt, und die Einsprachefrist war am 29. Dezember 2014 abgelaufen (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache vom 30. März 2015 war folglich verspätet und die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
4.
Dem Gesagten nach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 200.– festzulegen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.