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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2015 BES.2015.81 (AG.2015.678)

September 30, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,806 words·~9 min·12

Summary

Abweisung der amtlichen Verteidigung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.81

ENTSCHEID

vom 30. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. 26. August 1986                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Mai 2015

betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

A____ (Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 9. November 2014 anlässlich einer unbewilligten Demonstration von der Polizei angehalten, nachdem er dabei beobachtet worden sein soll, wie er vermummt mehrere Wasserabflussrinnen mit einem silbernen Filzstift beschriftet habe. In der Folge soll er versucht haben, sich der Kontrolle zu entziehen, wobei er sich den Anweisungen der Polizei widersetzt und mit Händen und Füssen gegen diese getreten haben soll. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 wurde der Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung (mehrfache Begehung und öffentliche Zusammenrottung) und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben; das Verfahren vor Strafgericht ist hängig. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft überdies das Gesuch des Beschuldigten um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 8.Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 28. Mai 2015 sei vollständig aufzuheben und ihm sei die amtliche Verteidigung mit  zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Juli 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 10. August 2015 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393  Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung selbst und unmittelbar in eigenen Interessen berührt, da nicht nur die Höhe des Honorars streitig ist, sondern die amtliche Verteidigung als solche verweigert wurde. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).  

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde.

2.1      Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine andere Strafe entsprechender Höhe zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die entweder für sich allein oder in Kombination eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 N 15; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011, S. 118 f.; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 38 f.). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 2C_227/2009 vom 18. Mai 2009 E. 3 [zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- resp. Verwaltungsprozess]; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 ZPO N 13 und Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 ZPO N 20 und 57 sowie Art. 118 ZPO N 9). Dabei ist allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren damit zu beginnen (BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter Umständen sind deshalb auch Straftaten zu berücksichtigen, deretwegen die beschuldigte Person noch nicht verfolgt wird (BGer 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Landfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– mittels Strafbefehl handle es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO, der keine amtliche Verteidigung erfordere. Die mit der bedingten Geldstrafe ausgefällte Busse ändere daran nichts. Nach herrschender Lehre seien Bussen – anders als verschiedenartige Sanktionen in Form von Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder Freiheitsstrafe – mit Bezug auf die Frage der Gesamtstrafhöhe nicht zu berücksichtigen, da nach Art. 352 Abs. 3 StPO Bussen als Verbindungsstrafen immer möglich seien. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Busse einer „Geldstrafe“ von 33 Tagessätzen entspreche, könne daher nicht gefolgt werden. Dem zu beurteilenden Fall komme aufgrund der konkreten Strafhöhe eindeutig Bagatellcharakter zu. Überdies seien Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, denen der Beschuldige alleine nicht gewachsen wäre, nicht ersichtlich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde ein einziges Ereignis, mit einem auch für Laien überschaubaren Ablauf. Die Tatvorwürfe seien nicht komplex und es habe bis anhin keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschuldigte nicht fähig gewesen wäre, sich im Verfahren alleine zurechtzufinden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung sei daher abzuweisen, ohne dass die (weitere) Voraussetzung der Bedürftigkeit zu prüfen wäre.

Der einlässlich und überzeugend begründeten Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Wie sie zutreffend dargelegt hat, kommt bereits in der Höhe der ausgefällten Sanktion – einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse – klar zum Ausdruck, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen um relativ leichte Gesetzesverstösse handelt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hin, dass für die Beurteilung der Gesamtstrafe wohl verschiedenartige Sanktionen zusammenzuzählen sind, Bussen hierbei aber ausser Acht zu bleiben haben (vgl. AGE BES.2012.116 vom 28. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass damit nicht per se von einer Bagatelle auszugehen ist, resp. dass eine amtliche Verteidigung je nach den gegebenen Umständen gleichwohl geboten sein kann, namentlich aufgrund besonderer Komplexität der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Derlei Umstände sind aber, entgegen der Auffassung der Verteidigung, vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der angeklagte Sachverhalt ist ohne weiteres überschaubar und einfach darzustellen. Im Raum stehen (mehrfache) Sachbeschädigungen durch Sprayereien im Rahmen einer nichtbewilligten Demonstration sowie der Vorwurf, der (vermummte) Beschwerdeführer habe sich der Verhaftung durch die Polizei, welche ihn beim Sprayen inflagranti ertappt haben soll, entziehen wollen. Von einer besonderen Komplexität in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht kann daher hier keine Rede sein. Dies gilt insbesondere für die Vorwürfe der Sachbeschädigung, der Vermummung und des Widerstands gegen die Verhaftung, aber auch für den Vorwurf des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB. Was unter „Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen begangen werden“, zu verstehen ist, ist entgegen der Verteidigung auch für einen Laien – zumindest im Sinne der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre –, nicht besonders schwer zu erfassen. Daran ändert auch der relativ umständlich klingende Begriff „Landfriedensbruch“ nichts. Zudem sind die Verfahrensakten, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sowohl von ihrem Umfang als auch vom Inhalt her überschaubar und sie beinhalten keine Gutachten oder Einvernahmeprotokolle von weiteren Verfahrensbeteiligten, deren Würdigung einem Laien besondere Schwierigkeiten bereiten könnte. Auch hat die Staatsanwaltschaft angesichts des „Bagatellcharakters“ der Vorwürfe offensichtlich nicht vor, persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen, sodass eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers auch nicht aufgrund des Gebots der Waffengleichheit als geboten erscheint. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine weiteren, namentlich in der Person des Beschwerdeführers liegende, Umstände erkennbar sind, welche eine anwaltliche Unterstützung ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer kann wohl mit Fug als überdurchschnittlich intelligent resp. gebildet betrachtet werden, verfügt er doch über einen Hochschulabschluss. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Situation rechtfertigt eine anwaltliche Vertretung nicht. Aus dem eingereichten Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. […] vom 5. Juni 2015 geht nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner „begrenzten Arbeitsfähigkeit und eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit resp. der emotionalen Anspannung im Zusammenhang mit den inkriminierten Ereignissen“ einer anwaltlichen Vertretung bedarf. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren für sich alleine nicht gewachsen (gewesen) resp. ausserstande wäre, seine Sicht der Ereignisse im Hauptverfahren darzulegen und sich ausreichend zu verteidigen. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Übrigen dem Gericht.

2.3      Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihm die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen, zumal im Beschwerdeverfahren die rechtliche Komplexität leichter anzunehmen ist, und das Gesuch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 5.2). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat [...], ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem Gericht erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %) angemessen, entsprechend einem zeitlichen Aufwand von 6 Stunden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– einschliesslich Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 96.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).