Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.79
ENTSCHEID
vom 20. Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binnigerstrassse 21, 4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2015
betreffend Einstellung des Verfahrens
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft ermittelte in zwei Verfahren wegen Betrugs gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das erste Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Wiedergutmachung des Schadens gemäss Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ein und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das zweite Strafverfahren mangels Erfüllung eines Straftatbestands bzw. mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes ein.
Gegen diese beiden Einstellungsverfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2015 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2015 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner ein Untersuchungsverfahren wegen aller in Betracht kommenden Delikte zu eröffnen bzw. wieder aufzunehmen und weiter zu führen. Eventualiter sei das Verfahren wegen Befangenheit der Staatsanwaltschaft einem anderen Kanton zu übergeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Einzelheiten des Standpunkts des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerde wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zugestellt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde indessen verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Beschwerde vom 2. Juni 2015 unzulässig, weshalb die Verfahrensleitung diese der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner nur zur Kenntnis, aber nicht zur Stellungnahme, zugestellt hat.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass diese Person ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2014.179 vom 28. Mai 2015, BES.2014.62 vom 3. November 2014).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als Bürger und Einwohner des Kantons Basel-Stadt zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gegenüber einem Regierungsrat legitimiert sei. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sinngemäss als geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) oder als ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) beschwerdelegitimiert sein könnte.
1.4 Als geschädigte Person gilt, wer durch die fragliche Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 111 Abs. 1 StPO). Bei Delikten gegen die Allgemeinheit gilt als geschädigt, wer durch die fragliche Straftat in seinen Interessen unmittelbar (mit)beeinträchtigt wurde. Werden durch Delikte, die öffentliche Interessen verletzen, private Interessen nicht oder nur mittelbar beeinträchtigt, so gilt der einzelne Betroffene grundsätzlich nicht als geschädigte Person (Schmid, a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Küffer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 105 StPO N 4). Die Staatsanwaltschaft hat in den beiden eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs zu Lasten des Kantons Basel-Stadt ermittelt. Dabei handelt es sich um ein Delikt gegen die Allgemeinheit, bei dem öffentliche Interessen verletzt und private Interessen – wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinträchtigt sind. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als geschädigte Person beschwerdelegitimiert.
1.5 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird demnach unter anderem, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 115 StPO durch eine Straftat geschädigt worden ist. Wie unter Ziffer 1.4 erörtert, ist der Beschwerdeführer keine geschädigte Person und deshalb auch nicht als Privatkläger beschwerdelegitimiert.
1.6 Als „andere Verfahrensbeteiligte“ gelten im Sinne einer Generalklausel schliesslich auch Dritte, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Voraussetzung ist auch hier, dass die Person in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Lieber, a.a.O., Art. 105 StPO N 8). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 7). Wie bereits in Ziffer 1.4 ausgeführt wurde, sind durch die Einstellung der Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betruges zu Lasten des Kantons Basel-Stadt keine privaten Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist deshalb auch nicht als ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter beschwerdelegitimiert.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.