Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.162
ENTSCHEID
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtschreiberin MLaw Fatou Sidibe
Beteiligte
A____-B____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2015
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2015 wurde A____-B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens von CHF 619.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebener Post an ihre korrekte Adresse verschickt und mit Abholschein am 6. Februar 2015 mit Frist bis zum 13. Februar 2015 zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Der eingeschriebene Brief wurde innert dieser Frist nicht abgeholt und der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2015 retourniert. Am 8. Oktober 2015 konnte der Strafbefehl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. [...], zugestellt werden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist. Zusammengefasst machte sie geltend, weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein je erhalten zu haben. Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 22. Oktober 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 14. Oktober 2015 ab. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 5. November 2015 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Einsprachefrist des Strafbefehls wiederherzustellen. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2015, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 auf Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 4. Februar 2015 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und formgemäss eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.2 Mit einer rechtzeitigen Einsprache hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, ihre Einwände gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2015 anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Die Beschwerdeführerin meldete ihre Einsprache erst am 14. Oktober 2015 an, als der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen war. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.
2.3 Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird jedoch klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihr am Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein je erhalten zu haben. Zur Begründung dieses Umstandes führt sie aus, seit ihrer Heirat – im Jahr 2007 – an ihrem Briefkasten nur noch mit dem neuen Namen „B____“ und nicht mehr mit dem Ledignamen „A____“ angeschrieben zu sein. Sie heisse „offiziell“ nicht mehr „A____“ sondern „B____“. Entsprechend erfolge auch sämtliche behördliche Korrespondenz unter ihrem neuen Namen. Der angefochtene Strafbefehl, welcher bloss mit dem Namen „A____“ beschriftet gewesen sei, sei falsch bezeichnet worden, weshalb die Zustellfiktion nicht gelte. Auch wenn das Couvert mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender retourniert worden sei, sei unklar bzw. nicht erstellt, in welchen Briefkasten eine Abholungseinladung überhaupt eingeworfen worden sei, da sich in besagter Liegenschaft kein mit dem Namen „A____“ beschrifteter Briefkasten finden lasse. Im Übrigen habe sie aufgrund der strafrechtlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2014 nicht von der Durchführung eines Strafverfahrens ausgehen und auch nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.
3.2 Das Bundesgericht hält im Urteil BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 in E. 2.1.1 (mit weiteren Hinweisen) fest, dass die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich bei der Behörde liegt. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gelte bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum dabei korrekt registriert werde. Dies gelte namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Post erfasst sei, mit welchem die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers verfolgt werden kann. In diesem Fall findet laut der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern eine Umkehr der Beweislast statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten des Empfängers ausfalle, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gelte aber so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache sei, könne dafür naturgemäss zwar kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genüge aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden seien.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass sie in der Einvernahme zur Person am 17. Oktober 2014 den Namen „A____-B____“ unterschriftlich bestätigt habe, obwohl sie angab, seit dem Jahr 2007 mit Herrn B____ verheiratet und seit dem Jahr 2012 mit ihm an der immer noch aktuellen Adresse wohnhaft zu sein. Sie hat somit gegen die Schreibweise, welche den Namen „A____“ als Hauptnamen erscheinen lässt, nichts einzuwenden gehabt. Nicht ganz zufällig wohl behauptet die Beschwerdeführerin, im Wiedereinsetzungsgesuch vom 14. Oktober 2015, dass sie „offiziell“ „B____“ heisse, und nicht, dass sie sich auch durchgehend so nenne. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung am 16. Oktober 2014 einen Ausweis lautend auf den Namen „A____“ auf sich trug. Dieser Ausweis korrespondiert mit den Angaben der Einwohnerdienste [...], welche gemäss telefonischer Auskunft vom 22. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin nur unter dem Namen „A____“ registriert hat.
3.4 Die gesetzliche Vermutung der korrekten Zustellung wird zusätzlich noch bestärkt durch die Tatsache, dass die Post den Briefumschlag des Strafbefehls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt hat. Die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Briefkasten sei nur mit dem Namen „B____“ angeschrieben und sie habe den Strafbefehl nicht erhalten, dient unter diesen Umständen nicht als Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Strafbefehl bzw. die Abholungseinladung nicht korrekt in ihren Briefkasten gelegt worden sei. Die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen „konkreten Anzeichen“ eines Fehlers bei der Poststelle sind vorliegend nicht vorhanden.
3.5 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn die Adressatin Kenntnis eines gegen sie geführten Strafverfahrens hat. Das Gebot von Treu und Glauben gebietet es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können. Lediglich bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies nicht weiter verlangt werden; diesfalls hat eine Abwägung der Interessen zu erfolgen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2014 in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie informiert. Sie wusste somit, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, und musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden rechnen (vgl. BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGer 6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte zudem innert weniger als vier Monaten, was im vorliegenden Fall als angemessene Bearbeitungsdauer bewertet werden kann. Falls die Beschwerdeführerin ihren Briefkasten tatsächlich nur mit dem Namen „B____“ angeschrieben hätte, müsste ihr die mangelhafte Angabe ihres Zustelldomizils vorgehalten werden, da sie in der Einvernahme den Doppelnamen „A____-B____“ mit dem Hauptnamen „A____“ unterschriftlich bestätigte und auch nur mit „A____“ erkennbar unterzeichnete.
3.6 Aus den dargelegten Gründen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, aufgrund der falschen Bezeichnung ihres Namens weder den Strafbefehl noch dessen Abholschein je erhalten zu haben, keine unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat somit ihrem Wiederherstellungsgesuch zu Recht nicht entsprochen.
4.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2015 abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Fatou Sidibe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.