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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.03.2016 BES.2015.160 (AG.2016.277)

March 7, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,443 words·~7 min·5

Summary

Einstellung des Strafverfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.160

ENTSCHEID

vom 7. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Oktober 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 26. Januar 2015 wurde A____, der mit der bewilligten Durchführung von Arbeiten an abwassertechnischen Anlagen auf der Strasse Zu den drei Linden beschäftigt war, durch den von B____ gelenkten Personenwagen angefahren und schwer am Knöchel verletzt. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen beide Beteiligten geführten Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (A____) bzw. einer fahrlässigen Körperverletzung (B____) ein.

Gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B____ hat A____ Beschwerde erhoben, mit der er sinngemäss die Anweisung der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des Strafverfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die beiden Einstellungsverfügungen auf eine Stellungnahme verzichtet; sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auch der Beschwerdegegner B____ schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen angefahren und dieser als Folge der Kollision das linke Sprunggelenk beidseitig gebrochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit eingestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies und führt aus, der Beschwerdegegner habe nachweislich die auf der Strasse durch Pylonen errichtete Absperrung überfahren und ihn innerhalb des abgesperrten Bereichs angefahren.

2.2      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Bei der Beurteilung dieser Frage hat sich die Staatsanwaltschaft allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).

2.3      Im eingestellten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts untersucht. Zu einer Verurteilung könnte es somit gemäss Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur dann kommen, wenn dem Beschwerdegegner eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachzuweisen wäre, er also die Vorsicht nicht beachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen ist. Dazu ist festzuhalten, dass zur Unfallzeit ein Bereich der Strasse durch Warnkegel abgetrennt gewesen ist, sodass nur eine relativ enge Durchfahrt frei war. Es ist von keiner Seite je der Vorwurf erhoben worden, dass der Beschwerdegegner in dieser Situation mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren wäre. Auch kann dessen Aussage, wonach er nicht aufs Trottoir hat ausweichen können, weil sich dort Fussgänger befanden, nicht widerlegt werden. Fraglich ist deshalb lediglich, ob er mit seinem Auto auf der freigegebenen Fahrbahn verblieben ist oder ob er in den abgesperrten Bereich hineingefahren ist. Nur in letzterem Fall könnte ihm allenfalls vorgeworfen werden, dass er die notwendige Aufmerksamkeit als Fahrzeuglenker hat vermissen lassen.

2.4      Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung davon ausgegangen, dass nicht der Beschwerdegegner die Absperrung überfahren hat, sondern vielmehr der Beschwerdeführer „absolut unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund“ aus dem abgetrennten Bereich auf die Fahrbahn getreten ist. Diese Variante wird durch das Protokoll, das die Kantonspolizei über den Verkehrsunfall erstellt hat, gestützt. Der Beschwerdegegner ist noch auf der Unfallstelle als beschuldigte Person einvernommen worden. Dabei hat er die Frage, „Befand sich der Bauarbeiter ausserhalb der Baustellen-Signalisation“, folgendermassen beantwortet: „Das kann ich nicht genau sagen. Die Arbeiter waren in Bewegung.“ Der Beschwerdeführer selbst ist wenig später im Spital als Auskunftsperson befragt worden; das entsprechende Protokoll hat er unterschrieben. Vorliegend ist der folgende Teil seiner Aussage von Interesse: „Ich habe an der Strassenseite, wo die Autos durchfuhren, gestanden. Mit dem Rücken zum Verkehr. Mein Kollege stand genau vor mir, gegenüber dem Strassenschacht. Ich machte mit meinem linken Bein einen Ausfallschritt nach hinten. Dann zog es mir das Bein weg und ich merkte wie ich wegtauchte und zu Boden ging.“ Auf die Frage „Konnten Sie sehen wie der PW herannahte?“, hat er geantwortet „Ich konnte nicht sehen wie er an uns heran fuhr.“ Ob der Beschwerdegegner in den abgesperrten Bereich gefahren ist oder ob er selbst aus diesem herausgetreten ist, ist anlässlich dieses Gesprächs nicht zur Sprache gekommen, auch dann nicht, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu Fragen oder Ergänzungen geboten worden ist. Am 27. März 2015 ist er erneut befragt worden, dieses Mal telefonisch und als Beschuldigter. Erst dabei hat er erklärt, „Ich habe den Ausfallschritt nicht ausserhalb, sondern innerhalb der abgesperrten (absignalisierten) Zone der Baustelle gemacht. Wir haben soweit abgesperrt, damit ein solcher Ausfallschritt möglich wäre.“ Schliesslich lautet die am Unfalltag aufgenommene Aussage des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, der als unbeteiligter Zeuge befragt worden ist, wie folgt: „A____ war damit beschäftigt, den Roboter bereit zu machen. Ich konnte sehen wie ein anderes Auto hinter A____ durchfuhr. Anschliessend fuhr ein weiteres Auto hinter ihm durch, welches ihn erwischt hatte. Das Auto fuhr nicht schnell an uns vorbei. A____ hat noch einen Schritt nach hinten gemacht, als der PW vorbei fuhr und sah ich ihn schon stürzen.“ Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft es somit weder zu, dass bereits im Rapport, den der Beschwerdeführer im Spital unterschrieben hat, vermerkt worden ist, dass der Beschwerdegegner die Absperrung überfahren hat, noch dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers dies so bestätigt hätte. Der Beschwerdeführer ist mit dem Rücken zur Fahrbahn gestanden, weshalb er die durch den Beschwerdegegner gefahrene Spur gar nicht hat wahrnehmen können. Die Behauptung in seiner Befragung als beschuldigte Person, wonach sie die Baustelle soweit abgesperrt hätten, dass ein solcher Ausfallschritt innerhalb der Markierung möglich war, ist wenig überzeugend, bestand dafür doch gar kein Anlass. Denn der Lieferwagen stand parallel zum Strassenrand, sodass ein Schritt in Richtung Strassenmitte selbst bei Entnahme von Material aus dem Kofferraum nicht notwendig war. Aufgrund der vorhandenen Aussagen liesse sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im abgesperrten Bereich angefahren hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen daran etwas ändern würden. Selbst wenn der Arbeitskollege des Beschwerdeführers nunmehr dessen Darstellung bestätigen würde, würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die zeitnahe Aussage abgestellt werden. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Körperverletzung ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich, weshalb die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist mangels Kostennote auf 4 Stunden zu schätzen, die zu einem Ansatz von CHF 250.– zu vergüten sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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