Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.156
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und 12. November 2015
betreffend Abschreibung infolge Nichtabholung der Vorladung und Nichterscheinen an der Hauptverhandlung (Verfügung vom 6. Oktober 2015) sowie Abweisung der Wiederherstellung (Verfügung vom 12. November 2015)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 28. April 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, sowie mit einer Busse von CHF 1‘500.– bestraft.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl und teilte mit, dass er den Fall der B____ Rechtsschutz-Versicherung AG zur Bearbeitung angemeldet habe. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 teilte C____ im Namen der B____ Rechtsschutz-Versicherung AG mit, dass diese vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt worden sei und reichte eine von A____ unterschriebene Vollmacht ein. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache am 26. Juni 2015 zusammen mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Die vom 2. September 2015 datierende und als Gerichtsurkunde zugestellte Vorladung zu der auf den 6. Oktober 2015 angesetzten Hauptverhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 nicht zur Hauptverhandlung, weshalb das Einspracheverfahren zufolge Rückzugs der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abgeschrieben wurde. Die entsprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2015, das am 13. Oktober zugestellt werden konnte, mitgeteilt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2015, mit welcher beantragt wird, der Entscheid des Strafgerichts vom 6. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu einer neu anzusetzenden Hauptverhandlung zu laden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2015 die Gutheissung der Beschwerde. Das Einzelgericht in Strafsachen beantragt mit Eingabe vom 11. November 2015 die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 26. November 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert. In der Folge haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingaben vom 17. November 2015 und 10. Dezember 2015 erneut Stellungnahmen eingereicht, wobei alle Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten haben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2015 Stellung genommen.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 hat das Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch um Wiederherstellung und Aufhebung der Verfügung des Strafeinzelgerichts vom 6. Oktober 2015 abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2015 eine weitere Beschwerde erhoben und beantragt die beiden Verfahren zu vereinigen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 sind die Verfahren vereinigt worden.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Einzelgericht in Strafsachen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Eventualiter beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Einzelgericht in Strafsachen zur weiteren Instruktion des Verfahrens. In der Begründung werden sowohl die Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als auch die Anwendbarkeit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO bestritten. Diese beiden Vorbringen sind im Einzelnen zu prüfen.
3.
3.1 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO setzt das unentschuldigte Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person und damit zunächst deren ordnungsgemässe Vorladung voraus. Aus der Stellungnahme der Vorinstanz geht implizit hervor, dass diese von einer ordnungsgemässen Zustellung im Sinne der Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ausgeht. Danach gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass C____ die Vorladung nicht zugestellt wurde und dadurch Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 StPO verletzt worden seien. Ausserdem habe er auch nicht mit einer Zustellung rechnen müssen, da er sich durch die Rechtsschutzversicherung bzw. C____ vertreten wusste. Folglich komme die Zustellungsfiktion nicht zur Anwendung und die Vorladung sei nicht rechtsgültig zugestellt worden.
3.2 Sofern ein Rechtsbeistand gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO bestellt wurde, werden Mitteilungen an die Partei rechtsgültig diesem zugestellt. Die direkte Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam. Besondere Anforderungen gelten für die Zustellung der Vorladung. Diese muss jeweils an die Partei direkt und dem bestellten Rechtsbeistand eine Orientierungskopie zugestellt werden (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 StPO N 5).
3.3 Vorliegend ist strittig, ob mit direkter Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer und ohne Zustellung an C____ diese rechtsgültig erfolgte. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass die Verteidigung beschuldigter Personen Anwältinnen und Anwälten gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO vorbehalten ist. Die B____ Rechtsschutz-Versicherung AG komme als juristische Person bereits von Gesetzes wegen nicht als Rechtsbeiständin in Betracht und es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass ein Anwalt mit der Vertretung beauftragt wurde. C____ habe die Schreiben an die Staatsanwaltschaft jeweils mit dem Zusatz „Jurist“ unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierauf, es sei zwar davon auszugehen, dass C____ selber kein Anwaltspatent besitze und somit nicht zur Verteidigung des Beschuldigten berechtigt sei, sie würde aber solche Fälle grosszügig handhaben und die Rechtsschutzversicherungen in pragmatischer Weise wie Verteidiger behandeln. So werde auch in drei Schreiben der Staatsanwaltschaft die Rechtsschutzversicherung explizit als Verteidigung aufgeführt. Diese grosszügige Handhabung werde gewährt, weil die Rechtsschutzversicherungen in aller Regel ein Verfahren an einen externen Rechtsanwalt übergeben würden, sobald der Fall ans Strafgericht überwiesen werde. Es sei deshalb mindestens angezeigt gewesen, der Versicherung vor Ansetzung des Verhandlungstermins mitzuteilen, dass sie den Beschuldigten nicht verteidigen könne.
3.4 Wie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hervorgeht und aus den Akten ersichtlich ist, wurde die Rechtsschutzversicherung bzw. deren Mitarbeiter durch die Staatsanwaltschaft wie ein Verteidiger behandelt. Die Rechtsschutzversicherung wurde durch die Staatsanwaltschaft mehrfach als Verteidigung bezeichnet und ihr Mitarbeiter C____ konnte sowohl Einsicht in die Akten nehmen, als auch Beweisanträge stellen. Zudem wurden nach Einspracherhebung des Beschwerdeführers sämtliche Schreiben der Staatsanwaltschaft lediglich der Rechtsschutzversicherung zugestellt und nicht dem Beschwerdeführer selbst. Demgegenüber hat das Strafgericht sämtliche Schreiben ausschliesslich an den Beschwerdeführer geschickt, wobei dieser nicht nur die Vorladung sondern auch die eingeschrieben zugestellte Ankündigung der Hauptverhandlung nicht abgeholt hat (Akten, S. 110 und 111). Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit davon Kenntnis zu nehmen, dass seine Rechtsschutzversicherung ihn nicht vertreten kann und durfte davon ausgehen, durch diese vertreten zu sein. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht Sache des Gerichts sei, die Praxis der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren zu korrigieren, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwachsen, dass er auf das Erwartungen begründende Verhalten der Staatsanwaltschaft vertraut hat und sich dadurch als vertreten sah (Wohlers, in: Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 3 StPO N 8). Zumindest hätte es ihm möglich sein müssen, zur Kenntnis zu nehmen, dass das Strafgericht die Vertretung nicht zulässt, um sich danach zu richten. Die ausschliesslich direkte Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer erfolgte unter diesen Umständen treuwidrig, weshalb ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei nicht rechtmässig und sei unter Verletzung von Art. 356 Abs. 4 StPO erfolgt.
4.2 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn der Einsprecher im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im vorangehenden Verfahrensstadium statuiert Art. 355 Abs. 2 StPO eine entsprechende Rückzugsfiktion für den Fall, dass die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Zur letztgenannten Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff. S. 84 ff. in grundsätzlicher Weise festgehalten, das Strafbefehlsverfahren sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er den Strafbefehl akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen wolle. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts dürfe ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der fingierte Rückzug setze daher voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84; in diesem Sinne bereits BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 und 4, insb. E. 4.5). Gestützt auf diese Argumentation sowie unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gut, mit der moniert worden war, das von der Vorinstanz angenommene Desinteresse am Fortgang des Einspracheverfahrens beruhe auf einer doppelten Fiktion, wenn zuerst die Vorladung fingiert werde, um anschliessend aus dem durch Unkenntnis der Vorladung bedingten Fernbleiben auf den Rückzug der Einsprache zu schliessen (BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85; vgl. auch AGE BES.2015.152 vom 26. November 2015).
4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Rahmen des verfassungskonform ausgelegten Art. 355 Abs. 2 StPO bei fehlender effektiver Kenntnisnahme der Vorladung nicht aus der Säumnis auf den Rückzug der Einsprache geschlossen werden darf, ist auch auf die Rückzugsfiktion im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO anwendbar (vgl. hierzu BGer 6B_397/2015 vom 26. November 2015 insb. E. 1.2; AGE BES.2015.152 vom 26. November 2015; vgl. zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Art. 355 Abs. 2 StPO auf Art. 356 Abs. 4 StPO auch BGer 6B_678/2015 vom 28. September 2015 E. 1.3). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Kernargument für die restriktive Anwendung der Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren in der fundamentalen Bedeutung der gerichtlichen Überprüfbarkeit des Strafbefehls zu sehen ist. Diese wird nun aber durch die Anwendung der Rückzugsfiktion bei fehlender effektiver Kenntnisnahme einer Vorladung sowohl im Verfahren der Staatsanwaltschaft wie auch im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht gleichermassen vereitelt. Entsprechend ist auch für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat (vgl. in diesem Sinn auch den Verweis bei Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5 auf die Kommentierung von Art. 355 Abs. 2 StPO, mithin auf Riklin, a.a.O, Art. 355 StPO N 2). Eine Differenzierung ist insbesondere auch nicht aufgrund des Umstands angezeigt, dass lediglich Art. 355 Abs. 2 StPO das Erfordernis der Vorladung explizit erwähnt, ist dieses doch auch in Art. 356 Abs. 4 im Erfordernis des unentschuldigten Fernbleibens mitenthalten.
4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2015 nicht effektiv Kenntnis genommen. Damit aber darf gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Umstand, dass er an besagter Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden. Es sind auch keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. zu diesem Element BGE 140 IV 82 E. 2.7 S. 86). Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, den Vorladungsversuch zu wiederholen (vgl. zu dieser Konsequenz BGE 140 IV 82 E. 2.7 S. 86).
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden gutzuheissen, die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und 12. November 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind für dieses keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote seines Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Oktober 2015 und 12. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht in Strafsachen zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 3‘390.40 zuzüglich 8% MWST von CHF 271.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Strafgericht Basel-Stadt
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.