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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2015 BES.2015.116 (AG.2016.70)

October 29, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,261 words·~6 min·9

Summary

Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.116

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. August 2015

betreffend Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

A____ wurde mit Vorladung vom 22. Mai 2015 als beschuldigte Person zu einer Einvernahme der im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnden Jugendanwaltschaft vorgeladen, wobei der Vorwurf der Hehlerei im Raume stand. In dieser Sache konsultierte sie einen Anwalt und liess sich durch diesen auch beim Termin bei der Jugendanwaltschaft begleiten. Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A____ ein mit der Begründung, es sei kein Straftatbestand erfüllt. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und nahm die Kosten des Verfahrens zu ihren Lasten, verweigerte der Beschuldigten jedoch die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihr eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten verweigert werde. Für das eingestellte Untersuchungsverfahren seien ihr CHF 1‘131.30 als Anwaltsentschädigung zuzusprechen, dies unter o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da ihr keine Parteientschädigung für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin durch einen Wahlverteidiger vertreten lassen, ohne ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Insofern gehen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme teilweise an der Sache vorbei. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 202 f.). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte Person eröffneten Strafuntersuchung bildet. Auch bei einer Übertretung ist ein Beizug nicht von vorneherein ausgeschlossen, insbesondere dann nicht, wenn ein Strafregistereintrag droht (Busse von mehr als CHF 5‘000.–, vgl. dazu Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 14). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte darauf hingewiesen, dass die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwer des Deliktsvorwurfs an, sachlich gerechtfertigt erscheine. Es dürfe nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht seien zudem komplex und würden insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

2.2      Die Beschwerdeführerin wurde als beschuldigte Person wegen des Vorwurfs der Hehlerei zu einer Einvernahme vorgeladen. Bei Hehlerei handelt es sich um ein Vergehen, welches keine Bagatelle darstellt und auch moralisch als ehrenrührig gilt. Bei der juristischen Würdigung des Tatbestands ist insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte annehmen müssen, dass der durch sie verkaufte Schmuck durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, von einiger Komplexität. Eine Verurteilung hätte für die noch junge Beschwerdeführerin, die das Studium der Betriebswirtschaft in Angriff nehmen will, auch schwerwiegende Folgen nach sich ziehen können. Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen ist, einen Anwalt zu konsultieren. Fraglich ist höchstens, ob dessen betriebener Aufwand der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Angesichts dessen, dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei nicht von vorneherein als unwahrscheinlich erschien, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt seine Klientin zur ersten Einvernahme begleitet hat. Die in Rechnung gestellten 4,15 Stunden erweisen sich bei dieser Situation als nicht übersetzt. Dies gilt auch für den in Anschlag gebrachten Stundenansatz von CHF 250.–. Daraus und unter Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von CHF 10.– sowie der Mehrwertsteuer ergeben sich die der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten CHF 1‘131.30. Dass es sich bei einem solchen Betrag nicht mehr um geringfügige Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO handelt, liegt auf der Hand. Die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Zusprechung der der Beschwerdeführerin durch die Vertretung eines Anwalts entstandenen Kosten sind damit gegeben, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die Angelegenheit liquid ist, ist die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, sondern ist der Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu fällen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

3.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ist zu entsprechen und dem Verteidiger gestützt auf die eingereichte Kostennote ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei kommt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– pro Stunde in Anwendung.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2015 teilweise aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘131.30 zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 2‘168.50 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 173.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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