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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.11.2015 BES.2015.113 (AG.2015.854)

November 11, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,103 words·~16 min·9

Summary

Vollzugsverfahren wegen Missachtung einer Weisung gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2013 (BGer 6B_113/2016 vom 21. März 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.113

ENTSCHEID

vom 11. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. August 2015

betreffend Vollzugsverfahren wegen Missachtung einer Weisung gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2013

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2013 des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Für die Dauer der auf 5 Jahre festgesetzten Probezeit wurde die Weisung erteilt, monatlich CHF 1‘000.– an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zu leisten, erstmals fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, die Weisung erfolge unabhängig von dem durch die Arbeitslosenkasse gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungsverfahren. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit an das Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass nach Leistung je einer Ratenzahlung per 17. September 2013 bzw. per 21. Oktober 2013 keine weiteren Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien. Nachdem eine mit Schreiben der Strafgerichtspräsidentin vom 16. Dezember 2013 erfolgte förmliche Mahnung des Beschwerdeführers erfolglos geblieben war, wurde gegen diesen ein Vollzugsverfahren wegen Missachtung einer Weisung durchgeführt. Mit Entscheid vom 6. August 2015 (zugestellt am 11. August 2015) erteilte das Einzelgericht in Strafsachen dem Beschwerdeführer die abgeänderte Weisung, für die noch ausstehende Probezeit monatliche Raten zu CHF 500.– an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zu leisten, erstmals fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. August 2015, mit der beantragt wird, die Zahlung von CHF 500.– gemäss abgeänderter Weisung sei bis auf weiteres zu sistieren, die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers seien vom Gericht per 31. Dezember 2015 neu zu beurteilen und monatliche Ratenzahlungen seien „frühestens nach Neubeurteilung per 1.1.2016“ anzuordnen. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Vernehmlassung vom 24. September 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid, der neutral als „Entscheid“ bezeichnet ist, betrifft die Abänderung einer Weisung in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche Weisung in einem Urteil angeordnet wurde, handelt es sich beim Modifikationsverfahren gemäss Art. 95 Abs. 3-5 StGB um ein selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen entsprechende selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet (BGer 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 3 und 4; vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Anfechtungsobjekt ist vorliegend demnach eine Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der gegen diese gerichteten Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann mit einem Rechtsmittel lediglich die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt werden. Insoweit der Beschwerdeführer das Begehren stellt, seine Einkommensverhältnisse seien vom Gericht per 31. Dezember 2015 neu zu beurteilen, ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Punkt nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bildet. Demgegenüber ist das erste Begehren um Sistierung der Ratenzahlungen dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer entweder im Sinne einer weitergehenden Abänderung der ursprünglichen Weisung die vorübergehende Reduktion der Höhe der Ratenzahlungen auf den Betrag Null (bzw. in diesem Sinn deren Sistierung) oder aber die Aufhebung der Weisung und ihre Neuanordnung in Höhe der abgeänderten Weisung auf einen späteren ersten Fälligkeitstermin beantragt. Soweit das dritte Begehren sich darauf bezieht, dass monatliche Ratenzahlungen frühestens für die Zeit nach dem 1. Januar 2016 anzuordnen seien, präzisiert es den Zeitpunkt dieses Fälligkeitstermins der ersten abgeänderten Ratenzahlung. In diesem Umfang beziehen sich das erste und das dritte Begehren auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, da dieser für die abgeänderte Weisung die Höhe der monatlichen Raten wie auch den Fälligkeitstermin der ersten abgeänderten Rate festlegt. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Bezüglich des angefochtenen Entscheids macht der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und begründet dies wie folgt: Nachdem die Vorinstanz am 9. April 2015 den Beschwerdeführer auf den 6. August 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte (act. 4 S. 218, 221), teilte dieser am 20. Juli 2015 vorab per Fax und sodann per Post mit, aufgrund hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit werde er an der Verhandlung nicht teilnehmen können (act. 4 S. 222 f.). Auf die vorab per Fax übermittelte Aufforderung, bis spätestens 27. Juli 2015 ein Arztzeugnis einzureichen (act. 4 S. 224 f.), teilte der Beschwerdeführer mit Fax vom 27. Juli 2015 mit, das Arztzeugnis erst im Anschluss an seinen nächsten Behandlungstermin vom 31. Juli 2015 übermitteln zu können (act. 4 S. 225A), was sodann mit Fax vom 31. Juli 2015 (act. 4 S. 226-229; anschliessend auch postalisch [act. 4 S. 233 f.]) geschah. Daraufhin fragte die Strafgerichtspräsidentin am Montag, den 3. August 2015, um 11:01 Uhr den Beschwerdeführer per Fax an, ob er mit einer Dispensation vom Erscheinen zur Hauptverhandlung einverstanden sei, andernfalls weitere Abklärungen, allenfalls über die Gerichtsmedizin, getätigt werden müssten, da Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig Verhandlungsunfähigkeit bedeute; zugleich teilte sie ihm mit, falls er bis 16:00 Uhr des gleichen Tages keinen Bescheid gebe, werde davon ausgegangen, dass er mit der Dispensation einverstanden sei (act. 230-232). Da sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, erging am 6. August 2015 der vorinstanzliche Entscheid, der auf S. 2 festhält, der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 336 Abs. 3 StPO vom Erscheinen vor Gericht dispensiert worden.

Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, obwohl der Vorinstanz seine Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen sei, habe sie den Fax vom 3. August 2015 an die Fax-Nummer an seinem Arbeitsplatz geschickt. Einer Dispensation hätte er nicht zugestimmt und eine Abklärung über die Gerichtsmedizin hätte seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt. Dem wird in der Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin entgegengehalten, die fragliche Fax-Nummer sei, beginnend mit dem Fax des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2015, von diesem durchgängig für die seine gesundheitlichen Probleme betreffende Kommunikation mit dem Gericht verwendet worden. Die kurze Frist habe sich zum einen aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer im Falle fehlenden Einverständnisses wohl durch einen Gerichtsarzt hätte begutachtet werden müssen; zum anderen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Vorfeld stets mehrere Tage vergangen seien, bis dem Beschwerdeführer eine Verfügung auf dem Postweg habe zugestellt werden können.

2.2      Was zunächst die Verwendung eines Faxgeräts durch die Vorinstanz zwecks Zustellung der Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer Frist zur Ablehnung der Dispensation von der Hauptverhandlung angesetzt wurde, betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn es sich bei der genannten Verfügung nicht um die eigentliche Vorladung zur Hauptverhandlung handelt, betrifft sie doch insofern einen gleichgelagerten Sachverhalt, als es ebenfalls um die Frage der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung und damit bei den zu beachtenden Zustellungsformalitäten um die Sicherstellung einer formell korrekten Bestimmung der zur Teilnahme an der Hauptverhandlung Verpflichteten geht. Entsprechend findet auf die hier interessierende Konstellation die Bestimmung von Art. 203 Abs. 1 StPO analoge Anwendung, wonach in dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person von den Formvorschriften von Art. 85 ff. StPO abgesehen werden kann. Vorliegend sind sogar beide Varianten erfüllt: Zum einen hat sich der Beschwerdeführer durch die von ihm initiierte Kommunikation per Fax zumindest implizit mit dem entsprechenden zeitnah erfolgenden Vorgehen der Vorinstanz einverstanden erklärt; zum andern handelte es sich, ausgelöst durch die erst am Freitag, den 31. Juli 2015, erfolgte Einreichung des Arztzeugnisses, um einen dringenden Fall. Ist demnach die Zustellung der Verfügung vom 3. August 2015 per Fax nicht zu beanstanden, so geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, bei der verwendeten Fax-Nummer handle es sich um seine Geschäftsnummer, fehl. Denn wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht geltend macht, war es einerseits der Beschwerdeführer selbst, der sich seit dem 20. Juli 2015, mithin während der für die Zeit vom 12. Juli bis zum 10. August 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 4 S. 227), dieser Nummer bedient hatte. Andererseits führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, das entsprechende Gerät stehe in seinem Privathaushalt, wo er über ein Homeoffice verfüge. Entsprechend ist als erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. August 2015 betreffend Mitteilung der allfälligen Ablehnung seiner Dispensation von der Hauptverhandlung gleichentags per Fax zugegangen und diesbezüglich kein Verfahrensmangel zu erkennen ist.

2.3      Die Vorinstanz hat aus dem Schweigen des Beschwerdeführers nach Zustellung der genannten Verfügung auf sein Einverständnis mit der Dispensation von der Hauptverhandlung geschlossen. Dieses Vorgehen ist umso weniger zu beanstanden, als der Beschwerdeführer ungeachtet der relativ kurzen Frist jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm geltend gemachte Ablehnung der Dispensation zumindest noch vor dem erst drei Tage später angesetzten Termin der Hauptverhandlung geltend zu machen, dies jedoch unterliess. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung (wie in E. 1 erwähnt) um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO handelt. Dieser ergeht grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren (Art. 365 StPO), wobei den Betroffenen Gelegenheit einzuräumen ist, sich zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren in diversen Eingaben zur Sache vernehmen lassen und insbesondere in seinem (fälschlicherweise) vom 31. Januar 2014 datierten Schreiben (act. 4 S. 23 f.) sowie in seinem Schreiben vom 26. April 2014 (act. 4 S. 45) auch Anträge in der Sache gestellt. Zusammenfassend erweist sich somit das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen als zulässig, und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.

3.1      In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, eine Missachtung der gerichtlichen Weisung zur Ratenzahlung könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er aufgrund eines Liquiditätsengpasses seines Arbeitgebers, der B____ AG, seit Juli 2013 kein Salär mehr erhalten habe; der Liquiditätsengpass sei auf Verfehlungen eines früheren Verwaltungsrats, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet sei, zurückzuführen (vgl. act. 4 insb. S. 23, 45, 57). Im Beschwerdeverfahren hält der Beschwerdeführer an dieser Darstellung fest. Demgegenüber geht das Einzelgericht in Strafsachen in seinem Entscheid davon aus, die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen, sei jedenfalls ab dem Jahr 2014 nicht belegt. Auch bestünden bezüglich seiner finanziellen bzw. beruflichen Situation gewisse Ungereimtheiten: So weise die vom Beschwerdeführer eingereichte Auflistung von Lohnzahlungen der B____ AG im Jahre 2013 (act. 4 S. 46, wonach die letzte Auszahlung am 23. Juli 2013 erfolgt sein soll) in Übereinstimmung mit der von Amtes wegen beigezogenen Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. 4 S. 176 ff. [vgl. auch den Lohnausweis S. 196]) ein Einkommen von CHF 25‘000.– brutto aus. Dennoch habe der Beschwerdeführer im September und Oktober 2013 zwei monatliche Raten an die Arbeitslosenkasse bezahlen können und zudem ebenfalls im Jahre 2013 einen Beitrag von CHF 5‘000.– an die 2. Säule/Säule 3a geleistet (act. 4 S. 192). Auch sei es ihm im Juli 2015 möglich gewesen, relativ kostspielige Familienferien in Sardinien zu verbringen. Unklar erscheine weiter die Geschäftslage der B____ AG, bei der es sich um ein Familienunternehmen handle (Vorakten SG.2012.298 S. 836), wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers einziges Verwaltungsratsmitglied sei. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer noch am 14. August 2013 anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren SG.2012.298, in dem die ursprüngliche Weisung erging, keine finanziellen Probleme der B____ AG erwähnt, sondern deren Situation im Gegenteil positiv dargestellt habe (Vorakten SG.2012.298 S. 835). Mit Blick auf die allgemeine Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen weist die Vorinstanz schliesslich auch darauf hin, dass dessen Angaben in der Hauptverhandlung im Verfahren SG.2012.298, wonach er für seine beiden Kinder monatlich Unterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 500.– bezahle (Vorakten SG.2012.298 S. 835), aufgrund der Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. 4 S. 183) nachweislich falsch seien. Zusammenfassend hält die Vorinstanz daher fest, auch wenn die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht restlos geklärt seien, verfüge er jedenfalls über ausreichende finanzielle Mittel, um Ratenzahlungen im Umfang von monatlich CHF 500.– leisten zu können, weshalb die Weisung entsprechend abzuändern sei.

3.2      Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht Bericht, wenn der Verurteilte die ihm erteilten Weisungen missachtet oder diese sich als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen. Das Gericht kann in diesen Fällen gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung die Probezeit um die Hälfte verlängern (lit. a) oder die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (lit. c). Überdies kann es die bedingte Strafe widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB). Die Missachtung der Weisung hat schuldhaft zu erfolgen (Imperatori, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 95 StGB N 11). Demgegenüber ist die Variante, dass sich die Weisung beispielsweise aufgrund eines Arbeitsplatzverlusts als undurchführbar erweist, verschuldensunabhängig (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 95 N 5).

Der vorinstanzliche Entscheid geht von einer Missachtung der Weisung durch den Beschwerdeführer aus. Inwiefern die angeordnete Abänderung der Weisung sich überdies auf eine teilweise Undurchführbarkeit der ursprünglich erteilten Weisung stützen liesse, kann im Beschwerdeverfahren offenbleiben. Denn da, wie im Folgenden auszuführen sein wird (vgl. E. 3.3-3.5), zumindest von der teilweisen Leistungsfähigkeit bzw. vom fehlenden Nachweis eines vollständigen Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat dieser, indem er dennoch die Ratenzahlungen vollständig einstellte, die ihm erteilte Weisung jedenfalls teilweise schuldhaft missachtet. Damit sind die Voraussetzungen einer Abänderung der Weisung gemäss Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB erfüllt.

3.3      Bezüglich der im Zentrum stehenden Frage der Leistungsfähigkeit macht der Beschwerdeführer in der Replik explizit geltend, nicht er habe deren Fehlen nachzuweisen; vielmehr habe das Gericht ihm nachzuweisen, dass er leistungsfähig sei. Dieser Ansicht kann indessen aufgrund der nachstehenden Überlegung nicht gefolgt werden: Art. 36 Abs. 3 StGB sieht vor, dass ein zu einer Geldstrafe Verurteilter, der diese nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgeblichen Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen kann, die Zahlungsfrist zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Damit einher geht eine Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, die ansonsten bei uneinbringlichen Geldstrafen gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB zu vollziehen wäre. In dieser Konstellation hat der Verurteilte darzulegen, dass die Voraussetzungen einer Modifikation erfüllt sind: Insbesondere hat er die erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen (Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB N 28). Die vorliegend interessierende Modifikation einer auf Geldleistungen gerichteten Weisung weist zur Modifikation einer Geldstrafe verschiedene Parallelen auf: Zum einen befindet man sich in beiden Fällen im Vollzugsstadium, so dass über die Abänderung einer bereits rechtskräftig gewordenen Anordnung zu befinden ist. Zum andern beruht eine entsprechende Modifikation in beiden Konstellationen auf einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die regelmässig diesem selbst am besten bekannt und für ihn am einfachsten bzw. bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen sogar ausschliesslich durch ihn nachweisbar sind. Die hinsichtlich Art. 36 Abs. 3 StGB vorgenommene Beweislastverteilung erweist sich daher auch für den vorliegenden Fall als sachgerecht. Dies müsste sogar dann gelten, wenn ein Widerruf gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB zur Diskussion stehen würde, läge hierin doch lediglich eine weitere Parallele zur Konstellation von Art. 36 Abs. 3 StGB, wo es wie gesehen um den drohenden Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe geht. Erst recht muss die entsprechende Beweislastverteilung aber Anwendung finden, wenn wie vorliegend lediglich eine Abänderung der Weisung im Sinne von Art. 95 Abs. 4 StGB, die sich als wesentlich weniger eingriffsintensiv erweist, in Frage steht. Nach dem Gesagten obliegt es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er, wie von ihm geltend gemacht, zumindest derzeit überhaupt nicht (also auch nicht teilweise) leistungsfähig ist. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seinen finanziellen Verhältnissen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin keine Unterlagen eingereicht hat und seine Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen im Jahre 2013 aus den von der Vorinstanz zutreffend benannten Gründen (vgl. hierzu E. 3.1) Ungereimtheiten aufweisen. Dabei vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Beschwerde und Replik nichts zur Klärung beizutragen. Zudem ist die Vorinstanz im Rahmen der Senkung der ursprünglich festgelegten Ratenhöhe von einer teilweisen Leistungsunfähigkeit ausgegangen, was aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr überprüft werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass jedenfalls ein Fehlen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, das über die von der Vorinstanz bereits berücksichtigte Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehen würde, nicht erstellt ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4      Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch aufgrund der folgenden Überlegung: Mit der vorliegenden Konstellation der Abänderung einer auf Geldleistungen gerichteten Weisung im Sinne einer neuen Festsetzung des Umfangs der entsprechenden Leistungen ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Aussprechung einer Geldstrafe vergleichbar. Zum einen ist in beiden Fällen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rücksicht zu nehmen; zum andern droht ebenfalls in beiden Konstellationen bei Nichtleistung der Vollzug einer Freiheitsstrafe, im Falle der Geldstrafe im Sinne einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Falle der Weisung im Sinne der Möglichkeit, bei erneuter Missachtung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im Rahmen der Festlegung der Tagessatzhöhe ist unbestritten, dass bei einem Täter, dessen Einkünfte aus Gründen, die ihm selber zuzuschreiben sind, unter dem in zumutbarer Weise Erzielbaren liegen, von einem zu schätzenden potentiellen Einkommen auszugehen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 34 N 13). Ausserdem ist in Fällen, in denen der Täter zu seinen Einkommensverhältnissen keine oder unglaubhafte Angaben macht und die behördlichen Auskünfte unergiebig sind, auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69; Trechsel/Keller, a.aO., Art. 34 N 13; die beiden Fälle unter dem Begriff des hypothetischen Einkommens zusammenfassend Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 55). Ein entsprechendes Vorgehen ist im Rahmen von Art. 34 StGB zulässig, obwohl der Täter bei Festlegung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe zur Mitwirkung nicht verpflichtet ist (Trechsel/Keller, a.aO., Art. 34 N 20; Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 88). Umso mehr muss das Abstellen auf ein potentielles oder hypothetisches Einkommen in der Konstellation von Art. 95 StGB, wo den Betroffenen (wie in E. 3.3 ausgeführt) zumindest eine Mitwirkungspflicht trifft, zulässig sein. Selbst wenn man daher vorliegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen würde, wonach er seit August 2013 trotz hundertprozentiger Tätigkeit als Geschäftsführer der B____ AG keinen Lohn mehr erhalten habe, wäre ihm insoweit entgegenzuhalten, dass er damit freiwillig auf die ihm zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Es wäre daher zulässig, von einem potentiellen Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei ihm mit Blick darauf, dass laut seiner Darstellung sowohl sein Lebensunterhalt wie auch der Unterhalt seiner Familie derzeit von seiner Ehefrau bestritten wird, bei Zugrundelegung eines entsprechenden potentiellen Einkommens jedenfalls die Leistung von monatlichen Zahlungen in (durch die Vorinstanz reduzierter) Höhe von CHF 500.– ohne weiteres möglich ist. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn aufgrund der Lückenhaftigkeit und Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen Situation (vgl. hierzu bereits E. 3.3) dessen Behauptung, derzeit kein Einkommen zu erzielen, nicht unbesehen übernommen, sondern aufgrund seines Lebensaufwands vom Vorliegen gewisser Einkünfte ausgegangen wird. Das in diesem Fall massgebliche hypothetische Einkommen weist ebenfalls einen Umfang auf, der es dem Beschwerdeführer jedenfalls erlaubt, der reduzierten Zahlungspflicht nachzukommen. Kann somit im Umfang der abgeänderten Weisung zumindest die potentielle oder die hypothetische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als erstellt gelten, so ist der vorinstanzliche Entscheid auch aus diesem Grund zu bestätigen.

3.5      Im Sinne einer dritten Argumentationslinie ist schliesslich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen auch zu bejahen, dass aufgrund verschiedener Indizien die Leistungsfähigkeit im Umfang der abgeänderten Weisung erstellt ist. Insoweit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. hierzu bereits E. 3.1). Wobei ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer noch in der Hauptverhandlung des ursprünglichen Strafverfahrens vom 14. August 2013 angab, ein monatliches Einkommen von CHF 5‘000.– zu beziehen (Vorakten SG.2012.298 S. 835). Die gegen diese Einschätzung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So weist er in seiner Beschwerdebegründung explizit darauf hin, dass das Produkt der B____ AG sehr gut positioniert sei und im Markt höchste Akzeptanz geniesse (act. 2 S. 2). Zugleich hält er bezüglich des Familienurlaubs im Sommer 2015 fest, dieser sei nicht von ihm, sondern von der B____ AG bezahlt worden akonto Verwaltungsratshonorar seiner Ehefrau (act. 2 S. 2). Damit aber liefert der Beschwerdeführer selbst Hinweise darauf, dass der geltend gemachte Liquiditätsengpass der B____ AG mittlerweile behoben oder jedenfalls nicht mehr besonders gravierend sein kann, würde doch andernfalls auf eine Auszahlung zwecks Finanzierung der Ferien der Familie des einzigen Verwaltungsratsmitglieds verzichtet. Jedenfalls weist die entsprechende Leistung der B____ AG, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie akonto Verwaltungsratshonorare der Ehefrau erfolgt sein soll, verglichen mit den im Sommer 2015 angeblich ebenfalls seit zwei Jahren ausstehenden Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer, auf die grundsätzlich ein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, eine weniger hohe Priorität auf. Insoweit kann als erstellt gelten, dass die B____ AG derzeit jedenfalls in gewissem Umfang liquide ist, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine hundertprozentige Tätigkeit als Geschäftsführer gewisse finanzielle Mittel zufliessen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von der durch mehrere Indizien erstellten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls im Umfang der reduzierten Weisung auszugehen, was ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei entsprechend dem verursachten Aufwand eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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