Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.97
ENTSCHEID
vom 8. September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
c/o B_____,
[...]
vertreten durch [...] Amtlicher Verteidiger
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 27. Juni 2014
betreffend Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Erpressung, mehrfacher Nötigung, Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 27. Juni 2014 erteilte die Jugendanwaltschaft Dr. med. C_____ (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Solothurn) den Auftrag, über den Beschwerdeführer ein jugendpsychiatrisch-forensisches Gutachten zu erstellen. Dies war dem Beschwerdeführer vorgängig bereits in Aussicht gestellt worden.
Gleichentags (und daher vor Erhalt des Gutachtensauftrags) erhob die Verteidigung namens ihres Mandanten Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens. Sie beantragte die Aufhebung der Anordnung. Eventualiter sei die Jugendanwaltschaft zusätzlich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vor einer erneuten Anordnung einer psychologischen Begutachtung das rechtliche Gehör zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei.
Auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 3. Juli 2014, ob nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtensauftrags inklusive Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Beschwerde festgehalten werde, zog der Verteidiger die Beschwerde bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zurück, hielt indes an den weiteren Rechtsbegehren fest.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dem Antrag auf o/e-Kostenfolge und Parteientschädigung sei nicht stattzugeben.
Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Juli 2014, die Duplik der Staatsanwaltschaft erfolgte am 13. August 2014.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, sowie für den Entscheid von Relevanz, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art 39 Abs. 1 und 2 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100 und § 4 Abs. 1 lit a und Abs. 3 EG JStPO; SG 257.500). Zur Beschwerde legitimiert sind der urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung. Erforderlich ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides (Art. 38 Abs. 1 und 3 JStPO sowie Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer ist von einer Begutachtung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.2 Es stellt sich vorliegend die Frage nach dem Anfechtungsgegenstand. Der schriftliche Gutachtensauftrag datiert, ebenso wie die vorliegende Beschwerde, vom 27. Juni 2014. Die Beschwerde bezieht sich auf das Standortprotokoll vom B_____ (B_____) Basel vom 19. Juni 2014, in welchem der Beschluss festgehalten ist, es werde ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, sowie auf ein E-Mail des Leiters Sozialbereich der Jugendanwaltschaft vom gleichen Tag, der mitteilt, der schriftliche Gutachtensauftrag sei bereits unterwegs. Die Beschwerde bezieht sich somit nicht auf den eigentlichen Gutachtensauftrag. Da der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter um die Anordnung der Begutachtung wussten und der kurz darauf zugestellte schriftliche Auftrag mit Beschwerde hätte angefochten werden können, ist auf die vorliegende «Vorab-Beschwerde» einzutreten.
2.
Die Verteidigung hat die Beschwerde betreffend Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zurückgezogen. Da die Frage hinsichtlich des Kostenentscheids (siehe 4.) von Bedeutung ist, ist festzuhalten, dass Art. 184 Abs. 3 StPO vorsieht, dass der Gutachtensauftrag den Parteien vorgängig zuzustellen ist, und der Beschwerdeführer in diesem Punkt Anlass zur Beschwerde hatte.
3.
3.1 Nach Ansicht der Verteidigung ist die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung aufzuheben, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe ‒ Art. 9 Abs. 3 JStG erwähne lediglich ein psychologisches Gutachten. Gerügt wird demnach die Beauftragung eines Psychiaters anstelle eines Psychologen.
Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2014 an die Jugendanwaltschaft, in welchem er seine Zusatzfragen an den Gutachter deponiert hat, explizit darauf verzichtet, sich zum bestellten Gutachter zu äussern, und es besteht daher diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da sich die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen nach der Zulässigkeit der Anordnung psychiatrischer Gutachten in ähnlich gelagerten Fällen wieder stellen könnten, diese jedoch aufgrund des zügig weiterzuführenden Jugendstrafverfahrens kaum je auf dem Beschwerdeweg innert nützlicher Frist auf dem Beschwerdeweg behandelt werden können, rechtfertigt es sich, an dieser Stelle darauf einzugehen.
3.2 Der von der Verteidigung angeführte Art. 9 Abs. 3 JStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine «medizinische oder psychologische Begutachtung» vor. Wie von Seiten der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, hat ein Psychiater notwendigerweise ein Medizinstudium abgeschlossen, weshalb ein psychiatrisches Gutachten ein medizinisches Gutachten darstellt.
Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung sieht grundsätzlich die Anwendung der eidgenössischen Strafprozessordnung vor. Der in Absatz 2 der Bestimmung aufgeführte Ausnahmekatalog enthält keine Sonderregelung bezüglich der Modalitäten einer Begutachtung.
Art. 182 StPO stipuliert, dass Staatsanwaltschaft oder Gericht eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).
Art. 20 StGB hält fest, dass im Falle zweifelhafter Schuldfähigkeit die Untersuchungsbehörde oder das Gericht «die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen» anordnet, ebenfalls ohne die notwendigen Qualifikationen des Gutachters zu nennen.
Die Botschaft vom 21. September 1998 zu Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht führt zu Art. 18 des Entwurfs (entspricht Art. 20 StGB) aus, das Gutachten sei in aller Regel von einem Psychiater zu erstellen (BBl 1999 2007 Ziff. 212.43).
Das Bundesgericht fasst in BGE 140 IV 49 E. 2.7. S. 56 zusammen, sowohl die Gesetzesmaterialien als auch die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehrmeinungen tendierten dazu, dass eine «sachverständige Person» im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein müsse. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmungen, da der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent sei, allfällige körperliche oder organische Ursachen zu diagnostizieren oder auszuschliessen. Während Aus- und Weiterbildung der Psychiater einen gewissen Qualitätsstandard gewährleisten, müsste bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllten. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung der Gutachten im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sei in Beibehaltung der bisherigen Praxis als sachverständige Person in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen.
Dies hat für die Begutachtung von Jugendlichen gleichermassen zu gelten und führt zum Schluss, dass die auf Art. 9 Abs. 3 JStG gestützte Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung nicht zu beanstanden und in aller Regel geboten ist.
3.3 Die Verteidigung bestreitet die Angemessenheit einer Begutachtung. Eine solche sei nur bei Zweifeln an der geistigen Gesundheit angezeigt. Das Bundesgericht habe sich bezüglich der Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit im Erwachsenenrecht dahingehend geäussert, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit sich zu beherrschen genüge, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene müsse vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Anlass für die Einholung eines Gutachtens sei in casu der Zwischenbericht des Beobachtungsaufenthalt im B_____, in welchem der Beschwerdeführer als angetriebener, unruhiger und unkonzentrierter Jugendlicher beschrieben werde. Einzig aufgrund der nicht nachgewiesen Deliktsvorwürfe und dieser Beobachtungen sei die Anordnung einer Begutachtung jedoch nicht zu rechtfertigen.
Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Der erst knapp 14-jährige Beschwerdeführer wurde aufgrund seines auffälligen Verhaltens in der Delinquenz sowie dem Nachtatverhalten zur Beobachtung im geschlossenen Rahmen im B_____ untergebracht. Er hat die ihm zur Last gelegten Straftaten teilweise zugestanden. Sein Vorgehen und seine Äusserungen im Rahmen der Einvernahmen lassen auf fehlende Empathie gegenüber seinen Opfern und fehlendes Unrechtsbewusstsein schliessen und sind als überaus auffällig zu bezeichnen. Im B_____ konnte er sich in den ersten fünf Wochen kaum auf Regeln einlassen, wirkte stets sehr angetrieben und erreichte im Stufenprogramm vom B_____ die nächste Stufe erst wesentlich später als üblich. Der Gutachtensauftrag erfolgte erst, nachdem die Entwicklung im B_____ abgewartet worden war und aufgrund der dahingehenden Empfehlung der pädagogischen Fachleute. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft in der Vernehmlassung und der Duplik verwiesen werden.
Die Art der vorliegenden Delinquenz, ihre Vielseitigkeit und Insistenz lässt den Beschwerdeführer keineswegs nur «geringfügig unbeherrscht» erscheinen. Die Jugendanwaltschaft hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie vor dem Hintergrund der diversen Strafanzeigen und der Beobachtungen im B_____ eine Begutachtung in Auftrag gegeben hat.
4.
Da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde das rechtliche Gehör noch nicht gewährt worden war, hatte er diesbezüglich Anlass zur Beschwerdeerhebung. Es ist auf eine Kostenauflage zu verzichten und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Als angemessener Aufwand werden 8 Stunden zum Ansatz von CHF 200.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie aufrechterhalten worden ist.
Auf die Auferlegung von Kosten wird verzichtet.
Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1600.‒ (zuzüglich CHF 128.‒ MWST) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.