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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2014 BES.2014.8 (AG.2014.274)

April 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·674 words·~3 min·10

Summary

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_574/2014 vom 13. August 2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.8

ENTSCHEID

vom 11. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]

Zustelladresse: [...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Dezember 2013

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2013 der Urkundenfälschung schuldig erklärt und mit einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 mit Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels auf die Einsprache nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, es sei der Strafbefehl vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.2      Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der vom 31. Oktober 2013 datierte Strafbefehl am 1. November 2013 bei der Post aufgegeben und der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 am Schalter zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann demzufolge am 6. November 2013 zu laufen und endete 10 Tage später am 15. November 2013. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde ohne nähere Begründung geltend, der Strafbefehl sei ihr erst am 12. November 2013 zugestellt worden. Einen entsprechenden Beleg, der ihre Behauptung zu stützen vermag, reicht die Beschwerdeführerin jedoch auch vor Appellationsgericht nicht ein. Die Tatsache, dass auf dem Zustellcouvert durch die Post ein Aufkleber angebracht wurde, gemäss welchem die Sendung bis zum 11. November 2013 bei der Poststelle abgeholt werden könne, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Sendung effektiv am 5. November 2013 um 10:57 Uhr am Postschalter [...] abgeholt und unterschriftlich deren Empfang bestätigt hat (vgl. Sendungsverfolgung, bei den Akten). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ordentliche Eröffnung der Sendung anzuzweifeln. Die am 21. November 2013 datierte und bei der Staatsanwaltschaft am 22. November 2013 eingegangene Einsprache ist somit klarerweise verspätet erfolgt, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betreffend Arrest für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz und somit unbeachtlich sind. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren und mehrheitlich in italienischer Sprache verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin, welche jeweils an die Staatsanwaltschaft adressiert waren und dem Beschwerdegericht zur Kenntnis übermittelt wurden (Eingaben vom 4. Februar 2014 sowie vom 4., 5. und 19. März 2014).

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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