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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2014 BES.2014.75 (AG.2014.731)

November 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,340 words·~7 min·8

Summary

Nichtanhandnahme

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.75

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B_____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Mai 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Datum vom 22. April 2014 reichte A_____ – gegen den zum damaligen Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten geführt wurde – dem Appellationsgericht ein Schreiben ein, in welchem er sinngemäss geltend machte, es seien gegen ihn anlässlich der Einvernahme bei der Kriminalpolizei vom 15. April 2014 unzulässige Zwangsmittel angewendet worden, was seine Einvernahmefähigkeit beeinträchtigt habe. Das Appellationsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter, welche dieses als Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB qualifizierte und entgegennahm. Am 21. Mai 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, da sie anhand der Akten zum Schluss kam, dass kein Straftatbestand vorliege.

Gegen diese Verfügung hat A_____ am 22. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Seine amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 17. Juni 2014 auf eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 26. Juni 2014 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. September 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Strafakten des Verfahrens SG.2014.143 beigezogen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer um Zustellung derselben an seine amtliche Verteidigerin B_____ sowie an den Advokaten C_____ zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung ersucht. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Vertretungshandlungen zu beauftragen, hätte doch dieser ohne weiteres selbst die Möglichkeit gehabt, seine amtliche Verteidigerin beizuziehen. Entgegenkommenderweise hat jedoch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin  dieser die Beschwerde zur Ergänzung zustellen lassen – notabene obwohl die Beschwerde schon vom Beschwerdeführer sehr ausführlich begründet worden war. Die amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 17. Juni 2014 denn auch auf eine weitere Begründung verzichtet (act. 4).

2.2      Was sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug des Advokaten C_____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zwei parallele Vertretungen hat. Falls er dies wünschen würde, müsste er eine solche weitere Mandatierung selber vornehmen und auch finanzieren.

3.

3.1      In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er sei gegen seinen Willen aus dem am 12. April 2014 gegen ihn verhängten viertägigen Disziplinararrest geholt und der Kriminalpolizei zur Einvernahme „zwangsvorgeführt“ bzw. dazu gezwungen worden, die Einvernahme über sich ergehen zu lassen – dies obwohl er wegen dem mit dem Disziplinararrest verbundenen ungenügenden Tabakkonsum in den Tagen vor der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, dieser zu folgen (Beschwerde S. 1-3). Weiter habe er sich aufgrund des ungerechtfertigten Disziplinararrests in einem „Trance-Zustand“ befunden (Beschwerde S. 4), was seine Einvernahmefähigkeit ebenfalls beeinträchtigt habe.

3.2      Der Begriff der Verhandlungsfähigkeit, welche auch die Vernehmungsfähigkeit beinhaltet,  wird in Art. 114 StPO definiert. Demnach ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, einer Verhandlung zu folgen. Vorausgesetzt wird – neben der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei der Verhandlung anwesend sein und dieser folgen kann –, dass sie im Stande sein muss, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre  Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu beziehen (Engler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 114 N 4). Weiter muss der Beschuldigte körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen zur Person und zur Sache Auskunft zu erteilen und „die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen“ (Engler, a.a.O., N 5).

3.3      Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer anlässlich der betreffenden Einvernahme eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit im Sinne des oben Dargelegten bestand bzw. ob der einvernehmende Beamte seine Amtsgewalt missbraucht hat, indem er ihn in diesem Zustand einvernommen hat.

3.3.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Literatur vertreten werde, das Vorenthalten einer Zigarette über längere Zeit könne bei einem starken Raucher unter Umständen als unerlaubte Beweiserhebungsmethode gelten (Beschwerde a.a.O., mit Hinweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, Art. 140 N 46). Vorliegend ist diese Literaturstelle jedoch nicht einschlägig, liegt doch eine ganz andere Situation vor: Dem Beschwerdeführer wurde nicht als Zwangsmittel für die Einvernahme eine Zigarette vorenthalten oder versprochen, sondern er konnte aufgrund des vorgängig erstandenen Disziplinararrests in den Tagen vor der Einvernahme nicht so viel wie gewohnt rauchen. Aus der zitierten Literaturstelle kann im Übrigen auch nicht – wie der Beschwerdeführer es tut – per se geschlossen werden, dass eine Person bei ungenügendem Tabakkonsum als nicht vernehmungsfähig gilt. Soweit er dies geltend macht, sind vielmehr – analog zur Vernehmungsunfähigkeit wegen körperlichen Erschöpfungszustands  – konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass durch diesen Zustand bei der betreffenden Person „eine freie Willensentschliessung oder –betätigung nicht mehr gewährleistet ist“ (Gless, a.a.O., N 68). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

3.3.2   Aus den beigezogenen Akten des Strafgerichts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich selbst in der Befragung zur Person ausdrücklich als „nicht suchtabhängig“, sondern lediglich als starken Raucher bezeichnete – wobei er keine Angaben zur Menge gemacht hat (vgl. Akten Strafgericht SG. 2014.143, S. 4 f.). Wenn er nun im vorliegenden Verfahren in Anspruch nimmt, es handle sich bei ihm um einen „schwerstabhängigen Überzeugungsraucher“ (Beschwerde S. 1), so widerspricht eine solche Aussage wie gesagt zum einen seinen eigenen Angaben zur Person. Zum anderen sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Willensbetätigung anlässlich der zur Debatte stehenden Einvernahme ersichtlich: So war der  Beschwerdeführer – nachdem er sich zuvor geweigert hatte, sich von der ihm bestellten amtlichen Verteidigerin vertreten bzw. diese an seiner Einvernahme teilnehmen zu lassen – durchaus in der Lage, auf sämtliche Vorhalte zur Sache konstant die Aussage zu verweigern, während er auf unverfängliche Fragen (etwa nach seinem Wohnort bzw. Aufenthaltsort in Basel) sehr differenziert zu antworteten vermochte (vgl. Einvernahme vom 15. April 2014, S. 13-15). Festzuhalten ist zudem, dass an die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit allgemein keine hohen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen  geeignet sind, die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Ein Fall von Vernehmungsunfähigkeit besteht beispielsweise bei einer kombinierten Wirkung von Drogensucht, Entzugserscheinungen und starken Beruhigungsmitteln (Engler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 114 N 7). Die Situation des Beschwerdeführers ist damit bei Weitem nicht zu vergleichen.

3.3.3   Nach dem Gesagten bestehen für eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vom 15. April 2014 keinerlei Anhaltspunkte und ist eine solche zu verneinen. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Gedächtniskapazität und sein Denken seien nur zeitweise eingeschränkt gewesen (Beschwerde S. 3), so muss dies als abwegig bezeichnet werden. Entweder ist eine Person derart süchtig, dass ohne das Suchtmittel ihr Denken gestört ist, oder sie ist es nicht. Dann liegt aber auch keine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit vor. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch für einen „Trance-Zustand“, wie ihn der Beschwerdeführer aufgrund des zu Unrecht erlittenen Dispziplinararrests geltend macht (Beschwerde S. 4), keine Hinweise in den Akten finden.

3.3.4   Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der zur Debatte stehenden Einvernahme keine Hinweise für eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen und auch keine verbotenen Beweismethoden angewandt wurden. Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser Situation davon ausgehen, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist, und hat daher zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

4.        

Soweit in der Beschwerde eine „ neue Verfügung“ gerügt wird, welche mittellosen Ausländern Taschengeld für Kaffee bzw. Tabak und Kristallzucker, Tee sowie Schokolade vorenthalte (Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der amtlichen Verteidigerin, die keine Honorarnote eingereicht hat, ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde zu entschädigen, d.h. ein Honorar von CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin, B_____, wird ein Honorar von CHF 200.–, zzgl. 8% MWST von CHF 16.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                                                 Dr. Patrizia Schmid Cech             

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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