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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.12.2014 BES.2014.71 (AG.2015.8)

December 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,542 words·~18 min·9

Summary

Einstellungsverfügung (BGer 6B_150/2015 vom 23.2.2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.71

ENTSCHEID

vom 3. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ GmbH                                                                   Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[…]                                                                                                  Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. April 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am 9. Oktober 2013 wurde B____(Beschuldigter/Beschwerdegegner), ehemaliger Mitinhaber und Angestellter der Firma A____ GmbH (Beschwerdeführerin), von seinem ehemaligen Geschäftspartner und Mitinhaber […] (Anzeigesteller) wegen Veruntreuung, übler Nachrede, Datenbeschädigung, eventuell unbefugter Datenbeschaffung und unlauterem Wettbewerb angezeigt. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen mit den Beteiligten durch und sichtete die vom Anzeigesteller eingereichten Beweise. Mit Verfügung vom 2. April 2014 kündigte sie die Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes an. Am 11. April 2014 wies sie überdies die vom Anzeigesteller gestellten Beweisanträge, namentlich auf Einvernahme mehrerer Zeugen resp. Auskunftspersonen sowie Einbezug weiterer Beweismittel, ab. Mit Verfügung vom 30. April 2014 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wie angekündigt ein.

Am 19. Mai 2014 hat die A____ GmbH Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung vom 30. April 2014 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen, die zusätzlich beantragten Beweise seien abzunehmen und die begangenen Straftaten zur Anklage zu bringen. Der federführende Staatsanwalt C____ habe in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Ausstandsbegehrens beantragt. Der Beschuldigte hat am 26. Juni 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 1. September 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung berührt, da die angezeigten Straftaten zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen und sie sich überdies als Privatklägerin konstituiert hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den federführenden Staatsanwalt C____ ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Besetzung der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten, in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 20 N 4 f.) – wird weder im EG StPO noch im GOG explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das Beschwerdegericht des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO ausgeführt, dass die Kommission „die Einrichtung des Beschwerdegerichts als Einzelgericht beschlossen hat“ (S. 11). Daraus folgt die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts als Einzelgericht auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2; DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert. Zwar hätte sie nach dieser Bestimmung ihr Gesuch zunächst der Verfahrensleitung, d.h. dem federführenden Staatsanwalt stellen müssen, welcher es – wenn er ihm nicht von sich aus nachkommen wollte – zusammen mit einer Stellungnahme an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten müssen. Dass die Beschwerdeführerin das Gesuch direkt beim Appellationsgericht eingereicht resp. dieses in der Beschwerde gestellt hat, schadet indessen nicht. Die Verfahrensleiterin des Beschwerdegerichts hat das in der Beschwerde gestellte Gesuch zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verpflichtet die Staatsanwaltschaft somit nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen. Das Prinzip "in dubio pro duriore" gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung im Falle von Zweifeln ausfallen muss - nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es gewiss, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigen würde - mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen -, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist; insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachgerichtes zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit "sicherheitshalber" zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine - unzulässige - richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).

2.2      Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich Arbeitsmaterial der Beschwerdeführerin für die von seinen Eltern gegründete Konkurrenzfirma unrechtmässig angeeignet, persönliche Arbeitsausrüstung nicht zurückgegeben, Daten vom Arbeitshandy gelöscht, gegen ein Konkurrenzverbot verstossen und sich Dritten gegenüber ehrenrührig über den Anzeigesteller geäussert. Schliesslich habe er für die private Renovation eines Wochenendhauses unrechtmässig Material über die Firma der Beschwerdeführerin abgerechnet und einen Mitarbeiter der Firma (D____) unrechtmässig auf deren Kosten für die Renovation des Wochenendhauses eingesetzt.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe bestritten und einen Teil der Vorwürfe mit schriftlichen Belegen widerlegen können. Der Anzeigesteller habe denn auch eingestehen müssen, dass ein Teil des angeblich abhandengekommenen Materials wieder aufgetaucht sei. Der Beschuldigte habe überdies nachweisen können, dass er den Mitarbeiter D____ für dessen Arbeitsleistung privat CHF 4‘000.– bezahlt habe. Gleiches gelte für den diesbezüglichen Materialaufwand, zumal eine entsprechende Buchung, die das Gegenteil beweisen würde, in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin offenbar nicht vorhanden sei. Es gebe somit keine Beweise für strafbares Verhalten des Beschuldigten. Was die Belege für Restaurantbesuche angehe, verweise der Beschuldigte auf die Usanz in der Firma und die Vereinbarung mit dem Anzeigesteller, dass beide als Mitinhaber für gelegentliche Mittagessen mit den Mitarbeitern Geld aus der Kasse hätten nehmen dürfen; der Anzeigesteller habe sich analog verhalten und einfach mit der Bankkarte bezahlt. Es gebe, so die Vorinstanz, abgesehen von schriftlichen Bestätigungen seitens der verbliebenen Mitarbeiter, auf deren Aussagen wegen deren Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne, keine Beweise für die Behauptungen des Anzeigestellers. Namentlich seien keine unabhängigen Zeugen ersichtlich, ein Inventar über das den Mitarbeitern ausgehändigte Arbeitsmaterial sei nie geführt worden, ebenso wenig lägen Empfangsbestätigungen der Mitarbeitenden für ausgehändigtes Arbeitsmaterial vor. Die Belastungen beruhten somit grösstenteils auf Mutmassungen und Hörensagen. Überdies ergebe sich aus den vorliegenden Verträgen nicht, dass je ein Konkurrenzverbot vereinbart worden wäre. Vielmehr sei unter den genannten Umständen davon auszugehen, dass der Anzeigesteller mit der Strafanzeige rein private Zwecke verfolge und seinem neuen Konkurrenten den Einstieg in die Selbständigkeit möglichst zu erschweren versuche. Angesichts der vollkommen fehlenden Beweise, insbesondere allfälliger schriftlicher Unterlagen, bezüglich fehlenden Materials müsse die Anzeige als mutwillig und grobfahrlässig bezeichnet werden. Namentlich im Zusammenhang mit den Materialbelegen für das Wochenendhaus des Beschuldigten grenze das Verhalten des Anzeigestellers an falsche Anschuldigung. Zusammenfassend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises des Tatbestands einzustellen.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin erblickt in der Verfahrenseinstellung eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“.

3.1.1   Mit Bezug auf den Vorwurf der Verwendung von Firmenmitteln für private Zwecke bei der Renovation des Wochenendhauses macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Beschuldigten „aus dem Hut gezauberte angebliche Quittung über CHF 4‘000.–„ beweise nicht, dass eine private Abmachung zwischen ihm und D____ bestanden habe. Sie vermöge nicht ansatzweise zu erklären, weshalb D___ gegenüber der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 schriftlich erklärt habe, dass er auf Anweisung des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin am Wochenendhaus gearbeitet habe. Die Quittung sei zudem erst Monate nach der erbrachten Arbeitsleistung ausgestellt worden. Überdies weise der zu den Akten gegebene Arbeitsrapport von D____ Unstimmigkeiten auf. Schliesslich stimmten die aufgeschriebenen Zeiten, an denen D____ angeblich am Aeschenplatz im Einsatz gewesen sei, mit den Zeiten seiner Einsätze am Wochenendhaus überein. Der entsprechende Sachverhalt sei daher zwingend durch Befragung von D____ zu klären.

3.1.2   Sodann betrachte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er habe zu privaten Zwecken Bezüge aus der Bargeldkasse der Firma getätigt, zu Unrecht als glaubhaft, da er sich widersprochen habe. Zudem seien in diesem Zusammenhang – entgegen der Vorinstanz – sehr wohl Buchungsbelege vorhanden, habe doch die Beschwerdeführerin zwei Belege für den Kauf von Baumater-ialien vom 12. und 15. August 2013 verbucht. Die Mitarbeiterin E____ könne bestätigen, dass der Beschuldigte die beiden Quittungen über die Barkasse abgerechnet habe. Auffällig seien sodann zwei Transaktionen ohne Konnex zum Geschäft der Beschwerdeführerin. Schliesslich würden unverbuchte Bewirtungskosten, namentlich über hohe Beträge an Wochenenden, Fragen aufwerfen. Betreffend Buchungen könne die Betriebsbuchhalterin […] befragt werden.

3.1.3   Auch bei der beanzeigten Entwendung von Material habe die Vorinstanz zu Unrecht ohne weitere Abklärungen den Beteuerungen des Beschuldigten geglaubt. Da nach dessen Austritt aus der Firma 10 Funkgeräte gefehlt hätten und in den 10 Jahren davor allenfalls vereinzelt Gegenstände von geringem Wert abhandengekommen seien, habe der Verdacht nahe gelegen, der Beschuldigte könnte diese für sein Konkurrenzunternehmen mitgenommen haben. Diesem Verdacht sei die Staatsanwaltschaft aber nicht nachgegangen. Stattdessen werfe sie der Beschwerdeführerin vor, keine Inventarlisten geführt zu haben und übersehe damit, dass gerade dies in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen hätte. Ferner könne die Mitarbeiterin E____ bezeugen, dass der Beschuldigte das Firmengelände mit einer Kiste unbeschrifteter Leuchtwesten verlassen habe. Gegenüber der Mitarbeiterin F____ habe er zudem die Entwendung von Material gestanden. Zusammenfassend wäre es aufgrund der widersprüchlichen und beschönigenden Aussagen des Beschuldigten angezeigt gewesen, die angebotenen Zeugen zu befragen. Dass diese bei der Beschwerdeführerin tätig seien, könne nicht zum Vornherein zur Unverwertbarkeit von deren Aussagen führen. Indem die Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der angebotenen Zeugen verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

3.2      Den Einwänden der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vor-instanz hat mit einlässlicher Begründung, auf welche grundsätzlich verwiesen wird, dargelegt, weshalb sie die angezeigten Tatbestände als nicht erfüllt, resp. den inkriminierten Sachverhalt als nicht hinreichend nachgewiesen betrachtet hat.

3.2.1   So wirft es zwar mit Bezug auf die Renovation des Wochenendhauses des Beschuldigten zweifellos Fragen auf, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin D____ einerseits gegenüber dem Anzeigesteller schriftlich bestätigt hat, für den Beschuldigten private Arbeiten auf Kosten der Beschwerdeführerin ausgeführt zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 5), er andererseits aber für den Beschuldigten eine Quittung über den Erhalt von CHF. 4‘000.– für derartige Arbeiten unterzeichnet hat (BB 7). Auch gibt es in der Tat Widersprüche zwischen seinem Stundenrapport und den eingereichten Einsatzplänen (act. 68, 70). Allerdings bestehen derartige Ungereimtheiten auch bei anderen Mitarbeitern (G____ und H____), welche von der Beschwerdeführerin offenbar ebenfalls strafrechtlich belangt wurden ohne dass aber der Vorwurf erhoben wird, diese Mitarbeiter hätten ebenfalls zugunsten des Beschuldigten gearbeitet (vgl. act. 72 ff. und Replik Ziff. 33 f.). Die Ungereimtheiten im Arbeitsrapport von D____ lassen deshalb nicht den Schluss zu, dieser sei auf Kosten der Beschwerdeführerin für den Beschuldigten tätig gewesen, was dieser bestreitet. Zudem hätte D____ im Falle seiner Befragung durch die Vorinstanz das Recht, sich selber nicht zu belasten und somit die Aussage zu verweigern. Allenfalls dürfte er eine Falschdeklaration von Arbeitsstunden auch bestreiten wie dies offenbar bereits der belangte Mitarbeiter H____ getan hat, was prompt zur Einstellung des Verfahrens führte (Replik Ziff. 34). Mit Bezug auf die Aussagekraft der Bestätigungen von Mitarbeitern fällt schliesslich auf, dass der ehemalige Mitarbeiter G____ in seiner Einvernahme vom 29. Januar 2014 zu Protokoll gegeben hat, der Anzeigesteller habe nach der Kündigung die Einigung in Sachen offene Geldforderungen davon abhängig gemacht, dass G____ eine Bescheinigung unterschreibe, wonach der Beschuldigte ihn zum Aufschreiben von mehr Stunden, als tatsächlich gearbeitet, aufgefordert habe. Dies habe er als Nötigung empfunden und verweigert, weil es nicht gestimmt habe (Einvernahmeprotokoll G____ vom 29. Januar 2014, S. 2 [Replikbeilage 9]). Diese Aussage lässt auch die Bescheinigung von D____ als zweifelhaft erscheinen, zumal gegen ihn von der Beschwerdeführerin – anders als gegen G____ – keine Anzeige eingereicht wurde. Unter diesen Umständen ist es daher wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte andere Mitarbeiter zum Aufschreiben von mehr Stunden, als effektiv gearbeitet, angestiftet haben soll und taugt auch D____, da offensichtlich in einem Loyalitätsverhältnis zu beiden Seiten stehend, nicht als Belastungszeuge. Vielmehr besteht der nicht auszuräumende Verdacht, D____ sei als „Gegenleistung zum Unterlassen einer Anzeige“ zur Unterzeichnung der Bescheinigung angehalten worden. Die vom Beschuldigten aufgestellte und durch die Quittung von D____ über den Erhalt von CHF 4‘000.– gestützte Behauptung, er habe diesen privat bezahlt, liesse sich daher auch durch eine Befragung von D____ nicht widerlegen.

Was sodann die Quittungen vom 12. und 15. August 2013 betreffend Materialienkauf für die Renovation (Coop Bau + Hobby-Quittungen) angeht, so steht hier Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte hat eine Bargeldentnahme in diesem Zusammenhang bestritten und das Gegenteil lässt sich nicht beweisen. Der Anzeigesteller hat bei der Überreichung der Quittungen anlässlich seiner Einvernahme nichts dazu gesagt, wo er die fraglichen Quittungen her habe (act. 44). Erst mit der Beschwerde wird vorgebracht, diese seien in der Kasse gefunden worden. Demgegenüber hat der Beschuldigte – immerhin unaufgefordert – ausgesagt, dass ihm diese privaten Quittungen vom Bürotisch weggenommen worden seien (act. 96). Dies lässt sich nicht widerlegen. Wenn in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, es mache keinen Sinn, diese Quittungen derart lange auf dem Tisch liegen zu lassen, so ist dem entgegen zu halten, dass auch die Buchhalterin der Beschwerdeführerin es offenbar für ausreichend hält, Ausgaben nur alle zwei bis drei Monate zu verbuchen (Replik S. 4). Es erscheint daher nicht abwegig, wenn der Beschuldigte seinerseits solches geltend macht. Erst Recht unverständlich ist, warum die Beschwerdeführerin die fraglichen Quittungen nachträglich noch verbucht hat, nachdem sie bereits als „deliktisch“ erkannt worden sein sollen, wurden doch die Kopien der Quittungen anlässlich der Einvernahme des Anzeigestellers vom 24. Oktober 2013 noch unkontiert der Staatsanwaltschaft übergeben (act. 67). Diese Nachbuchung, welche von der Buchhalterin […] vorgenommen worden sein muss, würde auch deren Auskünfte als Auskunftsperson oder Zeugin entwerten. Die Vorinstanz weist zudem auch hier zutreffend auf einen die Aussagekraft mindernden Loyalitätskonflikt der Mitarbeiterin hin. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Einvernahme der Buchhalterin verzichtet. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde trifft es schliesslich nach dem Gesagten nicht zu, dass mit Bezug auf die Materialkäufe für das Wochenendhaus verbuchte Belege vorgelegen haben – zumindest nicht im Zeitpunkt der Einreichung derselben bei der Staatsanwaltschaft. Vielmehr ist der Vorinstanz auch insoweit zu folgen.

3.2.2   Hinsichtlich (weiterer) dem Beschuldigten vorgeworfener Privatbezüge ist es zwar ebenfalls richtig, dass aus den Quittungen einige Restaurantbesuche und Konsumationen hervorgehen, die auch ausserhalb der Werktage getätigt wurden. Die vom Beschuldigten behauptete Regelung, dass beide Inhaber auf Kosten der Firma mit Mitarbeitern aber auch privat auswärts hätten essen dürfen und er dafür Bargeld habe nehmen können, der Anzeigesteller demgegenüber hierfür eine Firmen-Bankkarte benutzt habe, lässt sich jedoch nicht widerlegen. Dies wäre im Übrigen durch Einlegen der Kontoauszüge der fraglichen Karte des Anzeigestellers ohne Weiteres möglich gewesen, wenn es denn nicht stimmen würde. Es fehlt daher in diesem Punkt an Beweiselementen, die von Seiten der Beschwerdeführerin leicht hätten beigebracht werden können. Die vom Beschuldigten geschilderte Regelung ist zudem nicht abwegig und in der Geschäftswelt eine weit verbreitete Usanz gerade im Kaderbereich, in welchem im Gegenzug auch ohne Abrechnung Überstunden geleistet werden. Ein allfälliges Steuerdelikt war zudem nicht angezeigt und diesbezüglich wäre die Beschwerdeführerin auch gar nicht aktivlegitimiert. Dass der Beschuldigte als Reaktion auf die fristlose Kündigung explizit geschrieben hat: „Weiter bestreite ich entschieden, für meine privaten Zwecke Bargeldentnahmen getätigt zu haben.“ (act. 65) steht im Übrigen mit seinen Erläuterungen zu den Konsumationen nicht in unlösbarem Widerspruch, sondern unterstreicht vielmehr, dass diese von ihm als geschäftsadäquat empfunden wurden. Auch kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft oder widersprüchlich wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt hat.

3.2.3   Soweit schliesslich die Entwendung von Material behauptet wird, ergibt sich bereits aus der Einvernahme des Anzeigestellers, dass Beweise hierfür gänzlich fehlen. Er räumt mehrfach, namentlich mit Bezug auf die fehlenden Funkgeräte, ein, dass er nicht beweisen könne, wer diese entwendet habe, diese würden einfach fehlen (act. 42). Der Anzeigesteller konnte die Materialentwendungen zudem von Beginn weg nur ungenau beschreiben und hat auch im Nachhinein trotz Aufforderung keine Beweise wie z.B. die Seriennummern der vermissten Freetalk-Funkgeräte beigebracht (act. 38, 42). Er hat ferner eingeräumt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Inventar- und Ausgabelisten, namentlich über die den Mitarbeitern ausgehändigten Arbeitsutensilien (Taschenlampen, Funkgeräte und dergl.), geführt worden seien, was sich auch mit den Angaben des Beschuldigten deckt (act. 98). Als Urheber für die allenfalls fehlenden Materialen kommen daher letztlich sämtliche aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter in Frage. Zudem tauchte ein bedeutender Teil des in der Anzeige als vermisst gemeldeten Materials, darunter vor allem die wertvolleren Gegenstände wie ein Computer, in der Zwischenzeit wieder auf bzw. wurde vom Beschuldigten nach dessen fristloser Entlassung zurückgegeben. Vor diesem Hintergrund verblasst auch die Überzeugungskraft von weiteren Entwendungsvorwürfen namentlich von Massenware wie Handschuhen und Leuchtwesten, die nicht eindeutig widerlegt werden konnten. Der Anzeigesteller hat zudem auch hier eingeräumt, dass niemand gesehen habe, wie der Beschuldigte die Schachtel mit Leuchtwesten behändigt habe (act. 42). Auch geht es, wie in Erwägung 2.1 hiervor einleitend aufgezeigt, bei der Frage, ob eine Anklage zu erheben ist, nicht darum, ob die Beschwerdeführerin oder der Beschuldigte die Beweislast zu tragen haben, sondern darum, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten besteht. Wer die zivilrechtliche Verantwortung für das Fehlen allfälliger belastender Beweise zu tragen hätte, fällt dabei nicht ins Gewicht. Es ist daher insoweit nicht von Belang, ob es im Aufgabenbereich des Beschuldigten lag, die Materialausgabe zu kontrollieren oder Inventarlisten zu führen. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür und wird in der Beschwerde so auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte, der seit 2009 in leitender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig war, im Hinblick auf die Gründung einer eigenen Firma keine Inventarlisten erstellt hätte.

Wenig Glaubhaftigkeit könnte nach dem Gesagten die beantragte Befragung von E____ bezüglich des Diebstahls einer Kiste mit Leuchtwesten durch den Beschuldigten beanspruchen. Zum einen würde dies, wie dargestellt, der Aussage des Anzeigestellers selbst widersprechen. Zum andern wurde E____ erst nach Ankündigung der beabsichtigten Verfahrenseinstellung als Augenzeugin angeführt (act. 127). Hinzu kommt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, dass E____ als Sekretärin der Beschwerdeführerin dem Anzeigesteller sehr nahe steht, hat sie ihm doch die Gründung der Konkurrenzfirma durch die Eltern des Beschuldigten gemeldet (act. 42). Auch allfällige Angaben der erstmals in der Beweiseingabe vom 10. April 2014 genannten F____, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber zugestanden haben soll, Material entwendet und auch das Personal hierzu angestiftet zu haben, müssten nicht zuletzt wegen dem grossen Zeitabstand mit erheblichen Fragezeichen versehen werden und könnten kaum die fehlenden Beweise ersetzen. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, derartige Depositionen von F____ vorerst schriftlich einzureichen, damit sie konkret dazu hätte befragt werden können.

3.2.4   Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt schliesslich die Verfahrenseinstellung betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Löschung von Daten auf dem Arbeitshandy, den Verstoss gegen ein Konkurrenzverbot sowie den Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens gegenüber dem Anzeigesteller. In der Beschwerde wird insoweit nichts vorgebracht. Der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung ist zu folgen.

3.3      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Beweiserhebungen verzichtet und das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts zu erwarten gewesen, was zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gleichfalls abzuweisen ist vor diesem Hintergrund der nicht weiter begründete Antrag der Beschwerdeführerin, wonach der federführende Staatsanwalt in den Ausstand zu treten habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Staatsanwalt C____ im Sinne von Art. 56 StPO als befangen erscheinen liessen. Dass er auf die Befragung weiterer Zeugen verzichtet hat, vermag solches ebenso wenig zu begründen, wie seine Schlussfolgerung, dass die Anzeige unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Bezug auf die durch nichts bewiesenen Materialentwendungen, als mutwillig bezeichnet werden müsse.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Eine Parteienschädigung hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten hingegen trotz dessen Obsiegens nicht auszurichten, da er nicht anwaltlich vertreten war und keine Entschädigungsforderungen gestellt hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.71 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.12.2014 BES.2014.71 (AG.2015.8) — Swissrulings