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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.08.2014 BES.2014.67 (AG.2014.560)

August 20, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,612 words·~8 min·6

Summary

Abschreibung des Verfahrens aufgrund Rückzugs der Einsprache infolge Nichterscheinens an der Hauptverhandlung (Art. 385 StPO)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.67

ENTSCHEID

vom 20. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 25. April 2014

betreffend Abschreibung des Verfahrens aufgrund Rückzugs der Einsprache infolge Nichterscheinens an der Hauptverhandlung (Art. 385 StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl V111207 025 vom 21. Februar 2013 A_____ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig erklärt und bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 180.–, Probezeit 2 Jahre, sowie mit einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, und sie hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im gleichen Zug hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A_____ betreffend versuchter Entführung, Freiheitsberaubung, Drohung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingestellt. A_____ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Nachdem er der Einspracheverhandlung vor Strafgericht vom 25. April 2014 unentschuldigt ferngeblieben ist, hat der Strafgerichtspräsident das gerichtliche Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben und A_____ in die Kosten verfällt; die schriftliche Verfügung des Strafgerichtspräsidenten wurde A_____ am 7. Mai 2014 zugestellt. Gegen diese Abschreibungsverfügung richtet sich die Beschwerde des A_____ vom 9. Mai 2014 (Postaufgabe 12. Mai 2014) an das Appellationsgericht. Er formuliert sein Begehren so: "Ich glaube, ich habe in Recht, meine Unschuld zu beweisen und bitte Sie deshalb, diese Verhandlung durchzuführen." Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2014 an seinem Begehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist gewahrt.

1.2      Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 25. April 2014. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur, ob der Strafgerichtspräsident zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist. Auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls, welche der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zum Thema macht, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013).

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden schriftlich zu begründen. Erfüllt ein Rechtsmittel die Begründungsanforderungen nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. AGE BES.2012.67 vom 20. August 2012).

1.3.1   Die per 9. Mai 2014 datierte und am 12. Mai 2014 der Post aufgegebene Beschwerde enthält keine Begründung. Daher hat die verfahrensleitende Statthalterin mit Verfügung vom 14. Mai 2014 den Beschwerdeführer aufgefordert, "schriftlich darzulegen, welche Punkte des angefochtenen Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft. Bei Ausbleiben einer ausreichenden Beschwerdeschrift wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 110 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 385 Schweizerische Strafprozessordnung, StPO)."

1.3.2   Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Postaufgabe folgendentags) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass ihm die angelastete Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden könne. Er habe ein Recht, seine Unschuld zu beweisen. Indessen kann, wie bereits erwähnt (Ziff. 1.2), im vorliegenden Verfahren auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls nicht eingetreten werden.

1.3.3   Der Vorrichter begründet in seiner Vernehmlassung den angefochtenen Nichteintretensentscheid wie folgt: "Mit Vorladung vom 11. März 2014 ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 356 StPO zur Hauptverhandlung vom 25. April 2014 vorgeladen worden (Akt. S. 249 f.). Diese Vorladung ist dem Beschwerdeführer am 12. März 2014 zugestellt worden (Akt. S. 251). Mit Eingabe vom 13. März 2014 hat der Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht (Akt. S. 265 f.). Dieses Verschiebungsgesuch hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 14. März 2014 abgewiesen und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung unverändert stattfindet und er daran persönlich teilzunehmen hat. Zur Begründung verweise ich auf meine Verfügung (Akt. S. 269 f.). Ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 (Akt. S. 272) hat der Verfahrensleiter unter erneutem Hinweis auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum persönlichen Erscheinen mit Verfügung vom 15. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung verweise ich wiederum auf meine Verfügung (Akt. S. 275 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2014 hat der Beschwerdeführer dem Verfahrensleiter mitgeteilt, er und sein Verteidiger könnten nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Akt S. 282). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer für den genannten Verteidiger nie eine Vollmacht eingereicht hat. Daraufhin hat der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2014 darauf hingewiesen, dass sein in Aussicht gestelltes Fernbleiben von der Hauptverhandlung vom 25. April 2014 als unentschuldigt im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren wäre (Akt. S. 285). Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 24. April 2014 zugestellt worden (Akt. S. 286)."

"Zur Hauptverhandlung vom 25. April 2014 ist weder der Beschwerdeführer noch der von ihm erwähnte Verteidiger erschienen (Prot. HV Akt S. 291 f.). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Wenn die Vorladung trotz Verschiebungsgesuchs des Einsprechers nicht widerrufen worden ist, ist dessen Fernbleiben unentschuldigt im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO (vgl. BGer 6B_390/2013 E. 3). Das gerichtliche Verfahren ist deshalb mit Verfügung vom 25. April 2014 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben worden (Akt. S. 292 f.)."

"Aufgrund des Rückzugs der Einsprache wird der Strafbefehl, mit dem der Beschwerdeführer der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO [recte: StGB] schuldig erklärt worden ist (Akt. S. 179), zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten des gerichtlichen Verfahrens umfassen die dem Zeugen B_____ gemäss Art. 167 StPO ausgerichtete Entschädigung von CHF 108.– (vgl. Akt. S. 288 ff. und 292) und eine Abstandsgebühr gemäss § 10 Abs. 1 Ziff. 1.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren von CHF 200.– (vgl. Akt. S. 292)."

1.3.4   Die verfahrensleitende Statthalterin hat am 26. Mai 2014 folgende Verfügung erlassen: "A_____ erhält Frist bis 13. Juni 2014, um zur Begründung des Strafgerichtes, warum es die Einsprache als zurückgezogen qualifizierte, schriftlich Stellung zu nehmen. Innert derselben Frist kann A_____ seine Beschwerde ohne Kosten zurückziehen. Die genannte Frist kann auf rechtzeitiges Gesuch hin einmal verlängert werden."

"Hinweis: Das vorliegende Verfahren kann sich nur mit der Frage befassen, ob das Strafgericht zu Recht wegen unentschuldigtem Nichterscheinen die Einsprache als zurückgezogen qualifiziert hat. Da dem Beschwerdeführer bisher die Begründung des Strafgerichtsentscheides vom 6. Mai 2014 nicht bekannt war, würde bei einem gegenwärtigen Rückzug der Beschwerde auf die Erhebung von Kosten verzichtet."

1.3.5   Ungeachtet dieses ausdrücklichen Hinweises der verfahrensleitenden Statthalterin befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2014 mit keinem Wort mit der Frage seines Nichterscheinens an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und den gesetzlichen Rechtsfolgen, dass die Einsprache mit dem Nichterscheinen als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil wird. Stattdessen führt der Beschwerdeführer abermals aus, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach der Strafbefehl falsch sein soll. Dass auf solche materiellen Aspekte vorliegend nicht eingetreten werden kann, wurde bereits mehrmals erwähnt. Da der Beschwerdeführer das vorliegende Prozessthema, nämlich sein Nichterscheinen an der Verhandlung, mit keinem Wort aufgreift und in keiner Weise auf die Begründung des Vorrichters eingeht, ist auf die Beschwerde mangels jeglicher sachbezogener Begründung nicht einzutreten. Dem ist beizufügen, dass die Ausführungen des Vorrichters kohärent erscheinen, sich auf die Akten stützen und das von ihm dargestellte Vorgehen nicht zu beanstanden ist.

2.

2.1      Eine Prozesspartei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich innert 30 Tagen bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn der Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

2.2      Es stellt sich die Frage, ob das Begehren des Beschwerdeführers sinngemäss als Wiederherstellungsbegehren im Sinne von Art. 94 StPO zu verstehen ist, welches gegebenenfalls an den zuständigen Vorrichter zum Entscheid zu überweisen wäre. Dies ist nicht der Fall, da der Beschwerdeführer sein Begehren, eine Verhandlung durchzuführen, ausschliesslich damit begründet, seine Unschuld beweisen zu wollen. Indessen müsste er dartun, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 94 StPO N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu die jahrzehntelange restriktive Praxis des Appellationsgerichts, an welcher dieses auch unter der vereinheitlichten Strafprozessordnung festhält: AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3; AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011, AGE 1206/2002 vom 20. März 2002; vgl. auch BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3, 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Zu dieser Thematik äussert sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort, weshalb sein Begehren nicht als Wiederherstellungsbegehren im Sinne von Art. 94 StPO verstanden werden kann und von einer Überweisung an den Vorrichter zum Entscheid abzusehen ist.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal es dem Beschwerdeführer auch als juristischen Laien aufgrund der ausdrücklichen Hinweise der verfahrensleitenden Statthalterin zumutbar gewesen wäre zu erkennen, welche Fragen vorliegend Prozessthema sind und welche nicht.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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