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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.08.2014 BES.2014.54 (AG.2014.612)

August 20, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,573 words·~8 min·6

Summary

Zustellungen im Einspracheverfahren (BGer 6B_23/2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.54

ENTSCHEID

vom 20. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 26. März 2014

betreffend Zustellungen im Ordnungsbussenverfahren

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft den in [...], Deutschland, wohnhaften A_____ der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig, begangen durch eine Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit am 19. Mai 2012 mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] (D). Sie verurteilte ihn dafür zu einer Busse von CHF 60.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 208.–. Dagegen erhob A_____ rechtzeitig Einsprache. Er erklärte, ihm sei nicht bewusst, zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen zu sein und er verlange Akteneinsicht. Nachdem A_____ das entsprechende Radarbild zugestellt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 22. Januar 2014, er bestätige, zum inkriminierten Zeitpunkt das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben. Indessen sei ihm nicht bewusst, zum fraglichen Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, weshalb er um eine Zustellung des Messberichts ersuche bzw. ihm der Nachweis zu erbringen sei, dass das Radar sachgemäss kalibriert wurde. Im Übrigen seien ihm weder die Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden. Damit erachte er es nicht als seine Pflicht, weitere Gebühren zu begleichen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 setzte die Staatsanwaltschaft A_____ Frist zur Akteneinsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft bis zum 21. Februar 2014, mit dem Hinweis, dass ohne rechtzeitige Rückmeldung die Akten zur Überprüfung dem Strafgericht überwiesen würden. Nachdem A_____ mit Schreiben vom 14. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft mitteilte, dass er nicht gedenke, sich zur Akteneinsichtnahme nach Basel zu begeben, sondern um Zustellung einer Kopie ersuche, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Die Instruktionsrichterin des Strafgerichts erlies sodann eine Verfügung wonach A_____ die Kopie der Fotodokumentation sowie des Eichzeritfikats des Messgeräts zuzustellen sei und mit welcher ihm Frist gesetzt wurde, um mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte A_____ dem Strafgericht mit, dass er nach Zustellung des Eichzertifikats die Geschwindigkeitsüberschreitung anerkenne und bereit sei, die dafür ausgesprochene Busse zu bezahlen. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, habe er „keinerlei Anlass gefunden, dass sich die Staatsanwaltschaft darum (um die Ordnungsbusse) kümmern müsse“, weshalb er sich nicht verpflichtet sehe, weitere Gebühren zu begleichen. Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014 bestätigte diese den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie die Verurteilung zu einer Busse von CHF 60.– und verurteilte A_____ ebenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.– . Im Sinne einer Ausnahme verzichtete sie indessen auf die Auferlegung einer Urteilsgebühr. In der Begründung hielt sie fest, dass A_____ den Strafvorwurf zugestanden habe und sich seine Einsprache einzig gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft richte.

Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhob A_____ Einspruch (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014. Diese Eingabe verbesserte er innert gesetzter Nachfrist, damit die Beschwerde den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014 wurde nicht (neu) materiell die vorgeworfene Straftat beurteilt, nachdem der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Einsprache sinngemäss zurückgezogen hatte. Vielmehr wurde allein über die Frage der Rechtmässigkeit der seitens der Staatsanwaltschaft auferlegten Verfahrenskosten befunden. Damit kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2).

1.2      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100). Es entscheidet über die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids der Fall. Auf die fristgerecht und nach Ansetzung einer Nachfrist auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Strafgerichtspräsidentin lehnte die Einsprache gegen den Kostentscheid ab, da dem Beschwerdeführer vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei Schreiben – am 7. Juni 2012 die Übertretungsanzeige und am 2. August 2012 die Zahlungserinnerung – per einfacher postalischer Zustellung an seine korrekte und funktionstüchtige Adresse zugestellt worden seien. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

2.2      Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie habe auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt sei (vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liege nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsse und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könne. Allerdings könne der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 ff., BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 ff.; vgl. auch BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; AMSTUTZ/ARNOLD in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). In zwei neueren Entscheiden hat es festgestellt, dass zwar im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert gewesen sei. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente werde die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kam in beiden Fällen die Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen in beiden Fällen als richtig und funktionstüchtig erwies, nachdem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 ff., BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 ff.).

2.3      In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls zwei Dokumente per einfacher Post und nicht als Einschreiben zugestellt wurden. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Fall die Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung an die sich im Nachgang als korrekt und funktionstüchtig erweisende Adresse gesandt wurden, welche der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren weiter verwendet. Bei dieser Faktenlage ist die Wahrscheinlichkeit einer nicht erfolgten Zustellung derart gering, dass sie vernachlässigt werden kann. Zudem konnten zwei spätere Schreiben der Staatsanwaltschaft, datiert vom 7. Januar 2014 (act. 15) und vom 29. Januar 2014 (act. 21), dem Beschwerdeführer problemlos mit einfachem Postversand zugestellt werden, hat er doch auf beide Schreiben – auf deren jeweiligen Inhalt Bezug nehmend – geantwortet (Fax vom 22. Januar 2014 [act. 17] und Schreiben vom 14. Februar 2014 [act. 22]). Ausserdem handelt es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Anschrift in Deutschland, weshalb von einem funktionierenden Postwesen ausgegangen werden kann. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt wurden, nicht stichhaltig. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhielt und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt wurde. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

2.4      Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass auch das Gesetz – anders als beim Strafbefehl (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) – keine Zustellung von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen per Einschreiben oder auf andere Wiese gegen Empfangsbestätigung vorsieht. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127; vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (SR 0.360.136.1) erklärt zudem die unmittelbare Zustellung durch die Post von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Personen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaat als zulässig. Damit ist die postalische Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an eine in Deutschland wohnhafte Person formell rechtlich nicht zu beanstanden.

2.5      Im Übrigen entspricht die für das Strafbefehlsverfahren erhobene Gebühr von CHF 200.–, wie bereits die Strafgerichtspräsidentin im Einspracheentscheid festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

            Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.- (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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