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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.07.2014 BES.2014.48 (AG.2014.535)

July 14, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,696 words·~8 min·5

Summary

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.48

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt              Beschwerdegegnerin

Schützenmasstrasse 21, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. März 2014

betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

vom 26. März 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach A_____ mit Strafbefehl vom 4. September 2013 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 100.–; ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt CHF 225.– auferlegt. A_____ hat gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten ans Strafgericht überwiesen hat. A_____ ist trotz Vorladung nicht zur Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vom 24. März 2014 erschienen; die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde deshalb gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben; auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 26. März 2014 hat A_____ sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt, welches vom Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 29. März 2014 abgewiesen worden ist.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Schreiben vom 7. April 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. April 2014 zur Beschwerde Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung beantragt. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 30. April 2014 repliziert, wobei er nun die Ungültigerklärung des Strafbefehls, die Gutheissung seines Wiederherstellungsgesuchs sowie sinngemäss die Aufbewahrung der Akten verlangt.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Beschwerdefrist sowie die weiteren Formalien eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat am 6. September 2013, unter der Adressangabe „[...]“ gegen den Strafbefehl vom 4. September 2013 Einsprache erhoben (act. 9 ff.). Mit Schreiben vom 17. September 2013, welches der Beschwerdeführer erwiesenermassen erhalten hat, ist er vom Strafgericht darüber informiert worden, dass im Einspracheverfahren eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden werde, und gebeten worden, allfällige Abwesenheiten mitzuteilen (act. 20 f.). Die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 24. März 2014 wurde in der Folge an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in [...] gesendet und dort am 13. März 2014 von dessen Bruder B_____ – dass dieser im gleichen Haushalt lebte und mindestens 16 Jahre alt war, ist nicht bestritten – in Empfang genommen (act. 22, 24) und somit rechtsgültig zugestellt (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Vorladung lag ein Auszug aus der Strafprozessordnung bei (Art. 356 StPO), in welchem unter anderem deutlich und verständlich darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 23). Da der Beschwerdeführer in der Folge unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 24. März 2014 erschienen ist, wurde seine Einsprache gleichentags gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben.

2.2      Das Einzelgericht in Strafsachen hält in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Hauptverhandlungstermin selber verschuldet habe, weshalb sein Wiederherstellungsgesuch vom 26. März 2014 abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuches als unangemessen. Er bringt in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung als Skilehrer ausserhalb von [...] befunden und somit nicht innerhalb von Wochenfrist von der Vorladung und dem Datum der Verhandlung habe Kenntnis nehmen können.

3.

3.1      Eine Partei, die eine Frist oder einen Termin versäumt hat, kann schriftlich innert 30 Tagen die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1, und 5 StPO).

3.2      Das Wiederherstellungsgesuch ist frist- und formgerecht beim Einzelgericht in Strafsachen gestellt worden. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer dem Termin der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren unentschuldigt ferngeblieben ist, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt und somit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist und dieser ohne materielle Überprüfung in Rechtskraft erwächst. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO ist somit gegeben (vgl. Brüschweiler, in Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 94 StPO N 2; vgl. auch APE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.2).

3.3

3.3.1   Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person glaubhaft zu machen ver-mag, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machen, eine Frist oder einen Termin zu wahren. Dabei schliesst jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 94 StPO N 3, Brüschweiler, a.a.O., Art. 94 N 2; APE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3.2   Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei zwischen Februar und März 2014 als Skilehrer tätig und somit ortsabwesend gewesen (act. 33). Der Beschwerdeführer wusste seit anfangs September 2013, dass ein Strafverfahren hängig ist, und seit dem 17. September 2013, dass eine Verhandlung stattfinden wird. Er musste somit mit entsprechenden Zustellungen des Strafgerichts rechnen. Für die an einem Verfahren Beteiligten besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; BGer 5A_710/2010, E. 3.1; VGE VD.2012.149, E. 3.1). Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis, so obliegt es einer Partei, der Behörde allfällige Änderungen der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere Abwesenheit bekannt zu geben respektive eine Stellvertretung für die Kontrolle der eingehenden Post zu bestellen (BGer 2C_233/2012 vom 18. Mai 2012; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; VGE VD.2012.149, E. 3.1). Vorliegend hat die Vorladung trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zugestellt werden können; insoweit hat der Beschwerdeführer offensichtlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen. Die Vorladung ist dem Beschwerdeführer, wie dieser geltend macht, infolge seiner Ortsabwesenheit indes nicht innert nützlicher Frist zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht nur dafür zu sorgen gehabt, dass die Vorladung zugestellt werden kann, sondern er hätte auch sicherstellen müssen, dass eingehende Zustellungen – zumal solche der Strafverfolgungsbehörden – auch rasch gelesen und sachgerecht behandelt werden (vgl. APE BES.2011.133 vom 25. November 2011 mit Hinweisen). An entsprechenden zumutbaren Vorkehrungen hätte vom Beschwerdeführer namentlich verlangt werden können, dass er dem Strafgericht seine berufsbedingte Abwesenheit mitgeteilt, oder dass er seinen Bruder instruiert hätte, Zustellungen umgehend an ihn weiterzuleiten. Beides hätte lediglich eines geringen und zumutbaren organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Aufwandes bedurft. Der Beschwerdeführer macht geltend, die 11 Tage, welche zwischen der Zustellung der Vorladung (13. März 2014) und der Hauptverhandlung (24. März 2014) lagen, seien unverhältnismässig kurz bemessen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorladung rechtzeitig erfolgt ist, sind doch Vorladungen zu Gerichtsverfahren mindestens 10 Tage zuvor zuzustellen (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Diese 11 Tage hätten im Übrigen auch ausgereicht, um die Vorladung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten oder ihn telefonisch über die Zustellung zu informieren.

3.3.3   Es mag sein, dass das Verfahren in den knapp sechs Monaten, welche zwischen dem Schreiben des Strafgerichts vom 17. September 2013 und der Zustellung der Vorladung zur Verhandlung am 13. März 2014 vergingen, für den Beschwerdeführer etwas in den Hintergrund gerückt ist, und er offensichtlich nicht mehr daran gedacht hat, eine entsprechende Abwesenheitsmeldung beim Strafgericht zu machen. Mit einer Zustellung muss eine Person allerdings in der Regel bei einem hängigen Verfahren respektive bei einem bestehenden Prozessrechtsverhältnis rechnen, soweit der letzte Kontakt mit der Behörde nicht längere Zeit zurückliegt. In der Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich von einer Zeitspanne von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung gesprochen (vgl. A. Staehelin, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 138 N 9; statt vieler BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3; APE BES.2013.56 vom 11. November 2013 mit Hinweisen).  Derselbe Massstab muss auch hier gelten. Der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt seiner Ortsabwesenheit, d.h. laut seinen Angaben im Februar/März 2014 (act. 33) noch sicherstellen müssen, dass ihm die Vorladung zur bevorstehenden Verhandlung zugestellt werden kann und er auch Kenntnis davon erhält. Dem Beschwerdeführer ist somit ein Verschulden an der Säumnis anzulasten. Da Art. 94 StPO eine Wiederherstellung der Frist ausschliesst, wenn auch nur ein leichtes Verschulden vorliegt, kann die Wiederherstellung vorliegend nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist insoweit somit abzuweisen.

Es bleibt abschliessend anzumerken, dass sich vorliegende Konstellation von dem BGE 140 IV 82 zu Grunde liegenden Sachverhalt wesentlich unterscheidet. So hatte der Beschwerdeführer von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung Kenntnis nehmen können, lag doch bereits dem Strafbefehl ein entsprechender Auszug aus der Schweizerischen Strafprozessordnung bei, in welchem unter anderem auf diese Folge hingewiesen wurde (Art. 355 und 356 StPO; (act. 9/16, 15). Insbesondere konnte vorliegend die Vorladung zur Hauptverhandlung vor Gericht auch zugestellt werden.

4.

4.1      Es ist dem Einzelgericht in Strafsachen und dem Beschwerdegericht verwehrt, sich mit dem Fall materiell auseinanderzusetzen, wenn der Beschwerdeführer der Einspracheverhandlung unentschuldigt fern geblieben ist. Es kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nicht inhaltlich überprüft werden, ob der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu Recht erfolgt ist oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, das mobile Navigationsgerät sei korrekt angebracht gewesen, und einen entsprechenden Freispruch respektive die Ungültigerklärung des Strafbefehls verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.2      Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine existenzbedrohende finanzielle Notlage beruft, ist in Bezug auf die Busse von CHF 100.– auf die Möglichkeit etwa von Ratenzahlung oder Verlängerung der Zahlungsfrist (vgl. dazu auch Informationsblatt zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [act. 11]) und in Bezug auf die Verfahrenskosten auf die allenfalls bestehende Möglichkeit von Stundung, Herabsetzung oder Erlass (Art. 425 StPO) hinzuweisen.

4.3      Was das in der Replik gestellte Begehren um Aufbewahrung der Akten betrifft, so sind die Akten von Gesetzes wegen ohnehin mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103 Abs. 1 StPO), welche bei Übertretungen 3 Jahre beträgt (Art. 109 StGB).

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 200.– (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 184.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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