Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2014 BES.2014.31 (AG.2014.522)

August 11, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·781 words·~4 min·6

Summary

Schriftlichkeit der Beschwerde

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.31

ENTSCHEID

vom 11. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B_____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 12. Februar 2014

betreffend Schriftlichkeit der Beschwerde

Sachverhalt

A_____, wohnhaft in [...], Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2011 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Als er die Busse auch nach der Zahlungserinnerung vom 8. September 2011 nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 24. September 2013 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft. Dieses erklärte A_____ mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– auferlegt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 erhob Rechtsanwalt B_____ im Namen von A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl, ohne eine Vollmacht beizulegen. Der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2013, ihr eine Vollmacht nachzureichen, kam der Rechtsanwalt nicht nach. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 5. Februar 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache nicht ein, da es mangels Vollmacht an einer gültigen Einsprache fehle.

Gegen diese Verfügung hat Rechtsanwalt B_____ mit Telefax vom 18. Februar 2014 an das Strafgericht Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass er die Vollmacht am 10. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft und am 7. Januar 2014 der Kantonspolizei jeweils per Telefax zugesandt habe. Ein Rechtsbegehren stellte er indes nicht. Mit Verfügung vom 13. März 2014 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin den Rechtsanwalt, bis am 7. April 2014 seine Beschwerde mit Originalunterschrift versehen einzureichen. Da Rechtsanwalt B_____ darauf nicht reagierte, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. April 2014 eine letzte Nachfrist bis zum 5. Mai 2014 zur Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Ausserdem wies sie den Rechtsanwalt darauf hin, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn dieses nicht verbessert werde. Auch auf diese Verfügung reagierte Rechtsanwalt B_____ nicht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Februar 2014, mit der auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Oktober 2013 nicht eingetreten worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. auch Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1292). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts genügt die Einreichung per Fax mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformerfordernis nicht (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1; BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 2.2; BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3, mit Hinweisen). Die Zustellung per Telefax ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (vgl. BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2). Bei Einreichung per Fax liegt somit ein Mangel wegen ungenügender Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift muss bei der Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist angesetzt werden, geht es hier doch nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht mehr behoben werden (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10–12).

Die per Fax eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2014 ist nach dem Ausgeführten in der Form mangelhaft, weil ihr eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Obwohl nach der zitierten Rechtsprechung keine Nachfrist gewährt werden muss, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer aus Entgegenkommen zwei Nachfristen zur Einreichung der originalunterzeichneten Beschwerde. Diese Nachfristen liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ungenutzt verstreichen. Deshalb kann mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 385 Abs. 2 StPO). Ohnehin wird in der Beschwerdeschrift, kaum in einer den Anforderungen an die Begründung von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genügenden Weise aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzt, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig feststellt oder unangemessen ist (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich über die in der Schweiz geltenden Vorschriften und die Gerichtspraxis informieren muss, wenn er hier vor Gericht tätig werden will. Er hätte deshalb über das Erfordernis, dass Eingaben mit Originalunterschrift und somit nicht per Telefax einzureichen sind, Bescheid wissen müssen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.08.2014 BES.2014.31 (AG.2014.522) — Swissrulings