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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.02.2015 BES.2014.29 (AG.2015.301)

February 27, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,356 words·~7 min·8

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.29

ENTSCHEID

vom 27. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A___ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B___                                                                                  Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                                     Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Februar 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 3. Oktober 2013 kam es in der Waschküche der Nachbarinnen A___ und B___ zu einer Auseinandersetzung. In der Folge erstattete A___ Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (Akten S. 10 f) und stellte einen entsprechenden Strafantrag (Akten S. 13).

Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Die Verfahrenskosten wurden A____ auferlegt.

Mit Schreiben vom 7. März 2014 gelangte der Rechtsvertreter von A___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrem Namen an das Appellationsgericht und erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e Kostenfolge. Die ausführliche Beschwerdebegründung erfolgte nach Fristverlängerung am 27. März 2014.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte am 5. Mai 2014.

Vor Strafgericht ist in dieser Sache ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung hängig.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung, StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung als Anzeigestellerin, zu deren Nachteil die angezeigten Delikte begangen worden sein sollen, und als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO) berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1.     Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).

2.2.     Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Die Befunde des vorliegenden Arztberichts vom Tag der Auseinandersetzung und die Angaben im Polizeirapport würden sich mit ihrer Schilderung decken. Hingegen seien die Angaben von B____ (Beschuldigte) ebenso unglaubhaft wie jene der Zeugin C____, welche die Beschuldigte als langjährige Freundin offenbar in Schutz genommen habe. Die weitere Zeugin D____ habe die Auseinandersetzung zwischen den beiden Nachbarinnen nicht mitverfolgt, sondern sei erst später dazugekommen.

2.3      Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 um 17.24 h die Polizei requiriert und Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattet hatte (Akten S. 10 ff.), begab sie sich gleichentags ins Ambulatorium Wiesendamm. Neben den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei gewürgt und geschlagen worden, hielt Dr. med. […] als verfahrensrelevanten objektiven Befund eine Rötung links lateral am Hals sowie am linken Oberschenkel fest (Akten S. 14).

2.4      Neben diesem Sachbeweis liegen zunächst divergierende Aussagen der beiden direkt Betroffenen vor: Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Befragung als Beschuldigte (im Verfahren wegen Verleumdung) zu Protokoll, die Beschuldigte habe sie aufgrund einiger Wassertropfen auf dem Waschküchenboden zunächst verbal angegangen. Die Nachbarin C____ habe schlichten wollen. Ein Wort habe das andere gegeben. Die Beschuldigte habe sie schliesslich am Hals gepackt und gewürgt und mit der Faust in die Seite geschlagen und gegen den Oberschenkel getreten. E____ habe die beiden auseinandergenommen. Eine weitere Nachbarin, D____, sei erst später hinzugekommen (Akten S. 31-32).

Die Beschuldigte bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass es in der Waschküche zu einem verbalen Disput gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sie unter anderem als Schlampe bezeichnet und ihr den Mittelfinger gezeigt. Die Beschuldigte sei wütend geworden und auf sie zugegangen, worauf E___ sie aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sie dann angespuckt, weshalb die Beschuldigte sie habe schlagen wollen. E___ habe gesagt, sie solle das nicht tun. Die Beschwerdeführerin habe dann noch geschrien, sie rufe die Polizei und habe sich entfernt. Die Beschuldigte bestreitet, die Verletzungen der Beschwerdeführerin verursacht zu haben ‒ sie wisse nicht, wie sie sich diese zugezogen habe (Akten S. 16-20.)

2.5      Im Weiteren wurden zwei Zeuginnen einvernommen. E____ bestätigte den zunächst verbalen Streit in der Waschküche. Die beiden Frauen hätten sich wegen Kleinigkeiten im Zusammenhang mit dem Waschen immer wieder gestritten und sich in diesem Fall gegenseitig beschimpft und beleidigt, wobei sie sich nicht mehr an den Wortlaut erinnere. Sie hätten sich zudem gegenseitig leicht gegen die Schultern gestossen, mehr sei aber nicht passiert. Wenn sie nicht dabei gewesen wäre, hätten sie sich aber vermutlich geschlagen (Akten S. 24-27).

D____ sagte aus, sie habe in ihrer Wohnung lautes Streiten wahrgenommen und sei deshalb nach unten gegangen. Die beiden Frauen hätten sich in Anwesenheit der Kinder der Beschwerdeführerin „ganz schlimme Schimpfwörter“ gesagt. Sie hätten sich überdies gegenseitig leicht „geschupft“. Sie sei dann dazwischen gegangen, um zu verhindern, dass die Kinder den Streit mitkriegten. Schläge oder Drohungen habe sie nicht mitbekommen. Die beiden Frauen hätten immer wieder Streit wegen der Waschküche gehabt. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass sie geschlagen und gewürgt worden sei ‒ gesehen habe sie dies nicht (Akten S. 21-23).

2.6      Es ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass aufgrund der zeitlichen Nähe von Auseinandersetzung, Requisition der Polizei und ärztlicher Untersuchung davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin die diagnostizierten Verletzungen anlässlich der Auseinandersetzung mit ihrer Nachbarin zugezogen hat. Es wurde von keiner Seite angezweifelt, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, welche noch als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind. Dass es nicht beim Wortwechsel blieb, belegen die Aussagen der beiden Zeuginnen, die übereinstimmend schilderten, die Kontrahentinnen hätten sich geschubst. Sie widerlegen somit sowohl die Behauptung der Beschuldigten, wonach es zu keinerlei Handgreiflichkeiten gekommen ist, als auch jene der Beschwerdeführerin, nach deren Darstellung die physischen Übergriffe einzig von Seiten der Beschuldigten ausgegangen sind. Die Zeugin E____ ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Nähe zur Beschuldigten unglaubwürdig, ihre Angaben decken sich aber mit jenen der Zeugin D____. Weitere Beweiserhebungen, welche dieses Beweisergebnis im Sinne der Beschwerdeführerin verändern könnten, sind nicht ersichtlich.

2.7      Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass es zu wechselseitigen Beschimpfungen und darüber hinausgehendem Schubsen gekommen ist und dabei die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Rötungen entstanden sind.

Da die Handgreiflichkeiten von beidseitigen Beschimpfungen und Rempeleien begleitet waren und nicht zu eruieren ist, wer die Eskalation der Diskussion zu verantworten hat, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Tätlichkeiten als Retorsion im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewertet würden. Die genannte Bestimmung besagt, dass der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien kann, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft somit beizupflichten, dass ein Freispruch weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

2.8      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin werden ihr die Verfahrenskosten jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO erlassen.

Der Beschwerdeführerin wurde am 31. März 2014 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Ihrem Rechtsbeistand, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF 1‘200.‒, entsprechend 6 Stunden Aufwand (inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 425 StPO verzichtet.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. CHF 96.‒ MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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