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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.03.2015 BES.2014.170 (AG.2015.225)

March 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,275 words·~6 min·7

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.170

ENTSCHEID

vom 9. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ AG                                                                      Beschwerdegegnerin 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2014

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ hat am 7. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____, CEO der B____ AG, sowie einen nicht näher bekannten B____ AG-Mitarbeiter namens D____ Strafanzeige wegen Verleumdung eingereicht und am 19. November deswegen Strafantrag gestellt. A____ macht mit dieser Strafanzeige eine Rufschädigung geltend, da die B____ AG seine Erfindung verwenden würde, ohne ihn als Erfinder zu nennen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2014 ist die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 und 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) nicht auf die Strafanzeige eingetreten. Zur Begründung führt sie auf, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen hat A____ am 9. Dezember 2014 Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommen-tar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist als Laienbeschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde vom 9. Dezember 2014 aus, dass „nichts besser geeignet“ sei, „den Ruf des kreativ Tätigen langhaltig und nachhaltig zu schädigen, als dessen Hauptwerk als eigene Leistung auszugeben.“ Im Anzeigerapport vom 7. Dezember 2014 und im entsprechenden Nachtrag vom 21. November 2014 hatte er geltend gemacht, dass er der B____ AG im Jahr 1999 seine im Jahr 1997 gemachte Erfindung des fugenlosen Bades vorgestellt habe. Diese Erfindung werde nun durch die Firma B____ AG verwendet und somit gewinnbringend verkauft. Er werde dabei jedoch zu Unrecht nicht als Erfinder genannt. Auch anlässlich eines Telefongesprächs vom 11. August 2014 zwischen dem Beschwerdeführer und C____ (CEO B____ AG) habe Letzterer in keiner Weise bestätigt, dass es sich dabei um die Erfindung des Beschwerdeführers handle. Auch der B____ AG-Mitarbeiter D____ habe das fugenlose Bad nicht als seine Erfindung bezeichnet. Dieses Verhalten sei eine klare Verleumdung.

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Straftatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Jemanden nicht als Erfinder einer bestimmten Sache zu bezeichnen, sei nicht dazu geeignet, den guten Ruf des Betroffenen zu schädigen, da dieser nicht davon abhängig sei, eine bestimmte Sache erfunden zu haben oder nicht. Sie weist weiter darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen auch keinen Anfangsverdacht für eine sonstige strafbare Handlung der Beanzeigten zu begründen vermöchten.

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Prüfung dieser Frage gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs.1, Art. 319 Abs.1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zu (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn bereits aus der Strafanzeige selbst oder den Ermittlungsergebnissen ersichtlich ist, dass der unterbreitete Sachverhalt mit Sicherheit keinen Straftatbestand erfüllt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter. Liegen deren Voraussetzungen vor, so darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss die Nichtanhandnahme verfügen (statt vieler: AGE BES.2012.22 vom 16. August 2013 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

Die Voraussetzungen der Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines konkreten Tatverdachts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind insbesondere dann erfüllt, wenn ausser einer Strafanzeige keine weiteren Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen (Landshut/Bosshard, a.a.O.).

3.2      Gemäss Art. 174 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht eine Verleumdung, wer jemanden wider besseres Wissens bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schützt Art. 174 Ziff. 1 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie dies nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu tun pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend (BGE 105 IV 111 E. 1 S. 112; BGE 71 IV 225 E. 2 S. 230, Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 17). Somit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, wie hier vorliegend die Nicht-Nennung als Erfinder, durch Art. 174 Abs. 1 StGB nicht geschützt. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass der Tatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt sei, ist somit zutreffend.

3.3      Den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers kann auch kein Anfangsverdacht für eine sonstige strafbare Handlung der Beanzeigten entnommen werden. Aus den in den Akten vorhandenen Dokumenten ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 1999 der B____ AG „sein System“ vorgestellt hat (Protokoll vom 26. Juli 1999, S. 2) und darauffolgend mit Schreiben vom 11. Dezember 1999 eine Absage der B____ AG betreffend einer Beteiligung an seinem Projekt erhielt. Weitere detailliertere Informationen wie z.B., wie weit sein System entwickelt war, sind nicht vorhanden. Auch ob der Beschwerdeführer seine Erfindung hat patentieren lassen und daraus Rechte ableiten könnte, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. In der Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (www.swissreg.ch) findet sich keine einschlägige Registrierung. Im Hinblick auf den Tatbestand der Verwertung fremder Leistungen gemäss Art. 5 lit. c UWG bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass keinerlei Informationen über die Marktreife der 1999 vorgestellten Erfindung des Beschwerdeführers vorliegen und auch unklar ist, ob die B____ AG ohne einen angemessenen eigenen Aufwand die Erfindung des Beschwerdeführers übernommen hat (vgl. Aspargus, in: Hilty/Aspargus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG, Basel 2013, Art. 5 N 61 ff.). Die allgemein wenig informativen Unterlagen des Beschwerdeführers zeigen keine strafbare Handlung der B____ AG resp. von einzelnen ihrer Mitarbeiter auf. Somit fällt der vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand.

4.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Ermittlungen (Polizeirapporte vom 9. und 21. November 2014) und der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu Recht zum Schluss gelangt, dass eindeutig weder der Straftatbestand der Verleumdung noch andere Straftatbestände erfüllt sind. Das Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers durch Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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