Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.131
ENTSCHEID
vom 05. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2014
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Das Einzelgericht zieht in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2014 wegen des dringenden Verdachts von Vermögensdelikten verhaftet wurde und die Staatsanwaltschaft bei ihm in diesem Zusammenhang den Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlagnahmt hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Schreiben vom 22. September 2014 Beschwerde erhoben hat, worin er geltend macht, dass die CHF 100.– sein Geld seien, welches er zurückhaben möchte,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2014 durch die Instruktionsrichterin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe vom 22. September 2014 verspätet sein dürfte, da die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde bereits am 15. September 2014 abgelaufen sei, sowie dass er, falls er einen formellen Entscheid in der Sache wünsche, der mit Kostenfolge verbunden sein könne, dies dem Gericht bis zum 14. Oktober 2014 mitzuteilen habe,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2014 zwei Schreiben eingegeben hat, in denen er abermals die Herausgabe der beschlagnahmten CHF 100.– verlangt und behauptet, er habe bereits am 5. September 2014 Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben,
dass dem Appellationsgericht jedoch keine rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt,
dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Eingabe (am 22. statt bis zum 15. September 2014) nicht eingetreten wird,
dass selbst wenn eine rechtzeitige Beschwerde vorläge, dem Antrag auf Rückgabe des Geldes nicht entsprochen werden könnte, da die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO den Bargeldbetrag von CHF 100.– zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, von Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen zu Recht beschlagnahmt hat,
dass an dieser klaren gesetzlichen Regelung auch die Druckversuche des Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben und seine ungehörigen Ausführungen nichts ändern könnten,
dass für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.