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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.07.2013 BES.2013.76 (AG.2014.301)

July 10, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,003 words·~10 min·8

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.76

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am 26. November 2012 wurde C_____ auf Höhe der Liegenschaft […], als er von rechts die Strasse betrat und überqueren wollte, von B_____, der einen roten Fiat Panda fuhr, angefahren. Er verstarb am 27. November 2012 an den Folgen dieses Unfalles. In der Folge ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen B_____ wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ein. Die Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Gegen die Einstellungsverfügung hat A_____, der Sohn des Verstorbenen, mit Eingabe vom 23. Juli 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Potentielle Privatkläger haben grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung des Verfahrens und sind somit zur Beschwerde legitimiert (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.38 vom 12. Februar 2014). Der Beschwerdeführer hätte sich als Sohn des Verstorbenen bei einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners mit Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen als Privatkläger gemäss Art. 104 StPO konstituieren können. Durch die Verfahrenseinstellung  ist der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst und unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zum Nachteil seines Vaters begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.

Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keinen expliziten Antrag. Bei einer rechtsunkundigen Person werden jedoch an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler, in: Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014). Im vorliegenden Fall wünscht der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beantwortung verschiedener, für ihn offener Fragen. Daraus kann sinngemäss auf den Antrag geschlossen werden, die Einstellungsverfügung aufzuheben und weitere strafrechtliche Untersuchungen gegen den Beschwerdegegner durchzuführen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Daraus und aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzip fliesst der Grundsatz in „dubio pro duriore“, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Demgemäss darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der zur Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, 138 IV 186 E. 4.1 S. 191 m.w.H.).

2.2      Nach dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch den Sachrichter vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte.

3.

3.1      Im vorliegenden Fall wäre eine vom Beschwerdegegner verursachte Tötung diesem nur vorzuwerfen, wenn er zumindest fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt hätte, wenn er also die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hätte.

3.2      Als Massstab für die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist auf die Vorsicht abzustellen, zu der der Beschuldigte nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen, auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Fehlen solche speziellen Regelungen, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden, wonach derjenige, der eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2 S. 203 f. m.w.H.). Einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, obschon nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGer 6B_549/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1, mit Verweisen auf BGE 133 IV 158 E. 5.1 S. 161 f., 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f., 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; BGer 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1).

Voraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Sodann ist vorauszusetzen, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei ist stets auch das erlaubte Risiko zu beachten. Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Mindestmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden (BGE 117 IV 58 E. 2b S. 61 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Rz. 34 und 37). Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will (Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz. 37).

3.3      Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdegegner aufgrund des allgemein im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprinzips nicht habe damit rechnen können, dass der Fussgänger plötzlich auf seine Fahrbahn tritt. Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer, dass verschiedene Aspekte nicht abgeklärt worden seien.

Vom Sachverhalt her ist unbestritten, dass der Verstorbene die Strasse an einer zwar übersichtlichen Stelle, jedoch ohne Fussgängerstreifen, betreten hat. Der Gehweg ist sogar durch einen Grünstreifen und teilweise durch eine kniehohe Holzabschrankung von der Strasse getrennt. Zudem ist belegt, dass der Verstorbene die Strasse von rechts betreten hat und dann von der linken Fahrzeugfront des vom Beschwerdegegner gefahrenen Autos erfasst wurde. Dies erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass er daran war, die Strasse zu überqueren, und vom Auto erfasst wurde, bevor er die andere Strassenseite erreichte. Soweit der Beschwerdeführer hierin eine Unstimmigkeit erblicken will, die abzuklären sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch aus der Tatsache, dass der Fahrzeugführer, welcher hinter dem Unfallauto fuhr, den Geschädigten sah, kann nicht auf eine Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners geschlossen werden. Der hintere Fahrer hatte gerade durch den grösseren Abstand auch die bessere Übersicht. Er gab jedoch klar zu Protokoll, dass der Geschädigte sich unvermittelt auf die Strasse begeben und versucht habe, diese mit vielen kleinen Schritten zu überqueren. Dies sei so plötzlich geschehen, dass der vordere Fahrer keine Chance gehabt habe. Die Schilderung des plötzlichen „Losrennens“ sowie die Geschwindigkeitsangabe stimmen mit den Angaben des Beschwerdegegners selber überein (Einvernahmeprotokoll [...] vom 11. Januar 2013, S. 2 ff.). Aufgrund dieser klaren Schilderung der Umstände, welche eindeutig auf ein unerwartetes Überqueren der Strasse durch den Geschädigten und somit nicht auf Fahrlässigkeit des Beschwerdegegners schliessen lassen, erübrigten sich Abklärungen zu einer allfälligen Unaufmerksamkeit des Beschwerdegegners durch Telefonieren. Vorbestehende Schäden an den Bremsen oder Pneus des Unfallautos sind nicht dokumentiert (Polizeirapport). Eine Alkoholatemprobe wurde gemacht und ergab einen Wert von 0.00 Promille. Auch der beigezogene Arzt, Dr. […], stellte keinerlei Auswirkungen von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder Müdigkeit fest. Auch wenn die Strasse am Unfallort breit und übersichtlich war, kann dem Beschwerdegegner unter diesen Umständen nicht als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden, dass er auf das plötzliche und unerwartete Überqueren der Fahrbahn durch einen Fussgänger nicht vorbereitet war.

3.4      Nach dem Ausgeführten erscheint es kaum möglich, anhand der beschafften Beweise und Indizien den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu erhärten. Im Falle einer Anklageerhebung wäre aufgrund der gegebenen Beweislage somit ein Freispruch des Beschwerdegegners mit deutlich grösserer Wahrscheinlichkeit zu erwarten als ein Schuldspruch. Auch ist nicht ersichtlich, wie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen an diesem Beweisergebnis noch etwas Relevantes geändert werden könnte, wurden doch der Beschwerdegegner, der Fahrzeugführer, welcher hinter ihm fuhr, und ein damals anwesender Fahrradfahrer einvernommen und lieferten ihre Aussagen keine Hinweise auf eine strafbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht eingestellt, so dass die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden ist.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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