Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.6
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2012
betreffend Einstellungsverfügung (Auferlegung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob am 25. November 2013 Anklage gegen A_____ wegen mehrfacher Veruntreuung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundendelikten. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte sie das Strafverfahren „bezüglich sämtlicher über die angeklagten Vermögens- bzw. Urkundendelikte hinausgehenden Veruntreuungen, ev. Ungetreuen Geschäftsbesorgungen bzw. Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen mangels Beweises des Tatbestands“ ein. Die für den eingestellten Teil des Verfahrens ausgesonderten Verfahrenskosten hat die Staatsanwaltschaft „gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO“ der Beschuldigten auferlegt.
Gegen die Kostenauflage erhob A_____ Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten der eingestellten Strafverfahren seien durch die Staatskasse zu tragen. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin bis zum Vorliegen des Urteils des Strafgerichts sistiert. Mit Urteil vom 2. April 2013 wurde A_____ vom Strafgericht Basel-Stadt der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich mehrerer Anklagepunkte ergingen Freisprüche. Die Verfahrenskosten wurden in etwa hälftigem Umfang der Beschwerdeführerin bzw. der Staatsanwaltschaft auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde „protestando Kosten“ zurück. Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu am 24. März 2014 mit dem Antrag vernehmen, das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben und die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Erwägungen
1.
Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2012 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin war durch die Kostenauflage beschwert und zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit dem Rückzug ist die Beschwerde nun allerdings als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel jedoch „protestando Kosten“ zurückgezogen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Rückzug daher keine unmittelbare Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Vielmehr ist für den Kostenentscheid in einer solchen Konstellation der mutmassliche Verfahrensausgang entscheidend.
2.2 Mit dem Beschwerdeentscheid wäre darüber zu befinden gewesen, ob die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten auch für Aufwand auferlegt hat, der im Zusammenhang mit Vorwürfen stand, bezüglich derer das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands einzustellen war. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person im Falle der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft, d.h. durch unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat. Die Verteidigung rügte mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage in keiner Weise begründet hat. In der Verfügung vom 21. Dezember 2013 wurde dazu lediglich festgehalten, dass ein Teil der Fälle angeklagt sei, während bezüglich des anderen Teils eine Einstellung ergehe, und in diesem Umfang wurden die materiellen Verfahrenskosten auferlegt. Bereits das Fehlen einer jeden Begründung der Kostenauflage hätte zu einer Gutheissung der Beschwerde führen müssen.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ohne Erhebung von Kosten abzuschreiben ist. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für seine Bemühungen zu Lasten der Staatsanwaltschaft antragsgemäss ein Honorar auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der Kostenaufwand zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei seinen Bemühungen für die Beschwerde auf Kenntnisse zurückgreifen konnte, welche bereits im Hinblick auf die Hauptverhandlung zu erarbeiten waren. Insgesamt ist ein Aufwand von 8 Stunden zu CHF 200.–, zuzüglich 8 % MWST, zu vergüten (inkl. Auslagen).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Der Rückzug der Beschwerde protestando Kosten wird zu Protokoll genommen.
Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird zu Lasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 1'600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST, zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.