Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.138
ENTSCHEID
vom 3. Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. Dezember 2013
betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der
Einsprache gegen den Strafbefehl
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die Einsprache von A_____ gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2013 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben hat,
dass A_____ am 23. Dezember 2013 beim Appellationsgericht mittels „Einsprache“ um Wiederherstellung der Frist und Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts sowie um Zustellung der Korrespondenz an seine E-Mail-Adresse ersucht hat,
dass eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft,
dass das Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO),
dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen weitergeleitet wurde,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingabe vom 9. Januar 2014 das Wiederherstellungsgesuch sinngemäss abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer mit ihm per E-Mail zugestellter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 13. Januar 2014 aufgefordert wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches vom 9. Januar 2014 durch das Einzelgericht in Strafsachen anfechten wolle, wobei bei einem Verzicht für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben würden,
dass bis zum Datum des vorliegenden Urteils die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nicht angefochten wurde, womit gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel vorliegt,
dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 – soweit sie als solche verstanden werden kann – mithin gegenstandslos geworden ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Die Gerichtschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.