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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2014 BES.2013.137 (AG.2014.589)

August 13, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·921 words·~5 min·6

Summary

Einstellung des Verfahrens

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.137

ENTSCHEID

vom 13. August 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 17. August 2012 erstattete A_____ bei der Polizei Anzeige, da ihm in der Nacht vom 15. auf den 16. August 2012 CHF 1‘100.– gestohlen worden sei. Dieses Geld habe B_____ aus seiner Wohnung entwendet, nachdem sie sich in jener Nacht aus dieser davon geschlichen habe. Diesem Vorfall vorausgehend habe sie in seinem Etablissement als Prostituierte gearbeitet.

Mit Einvernahme vom 22. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte zur Sache befragt. Sie führte dazu aus, tatsächlich für den Anzeigesteller gearbeitet zu haben. Ihr hätten die Arbeitsbedingungen indessen nicht entsprochen. Sie habe A_____ als aufdringlich empfunden und „langsam Angst vor ihm bekommen“, weshalb sie in den frühen Morgenstunden jener Nacht heimlich gegangen sei. Bestohlen habe sie ihn aber nicht.

Der Anzeigesteller wurde ebenfalls zu einer Einvernahme als Auskunftsperson aufgeboten, woraufhin er den angesetzten Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschieben liess. Trotz Ansetzung der Einvernahme zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt, erschien er nicht zum vorgesehenen Termin.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2013 wurde das Verfahren gegen B_____ kostenlos eingestellt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 ersucht A_____ sinngemäss um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Überweisungsschreiben vom 20. Dezember 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ersucht die Beschuldigte um Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73 a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.123 vom 1. Juli 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3      Das Beschwerdegericht entscheidet im schriftlichen Verfahren mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 und Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für die Anklage) ableiten (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).

2.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe drei Zeuginnen für die behauptete Tat. Gleichzeitig führt er aus, dass zum Tatzeitpunkt sämtliche in der Wohnung anwesenden Personen geschlafen hätten. Die vorgeworfene Tat können diese Zeuginnen demnach nicht gesehen haben. Soweit sie tatsächlich Angaben in der Sache machen könnten, beschränken sich diese gemäss Aktenlage auf Angaben betreffend die Anwesenheit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und möglicherweise auf das Vorhanden oder eben nicht Vorhandensein des angeblich gestohlenen Geldes. Die Beschuldigte ihrerseits bestreitet den Diebstahl. Damit steht Aussage gegen Aussage, wobei zusätzlich festzustellen ist, dass – sofern sich in jener Nacht tatsächlich drei weitere Personen in der Wohnung aufhielten – mehrere Personen für die Tat in Frage kommen. Bei dieser Faktenlage erscheint ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Hinzu kommt, dass es sich beim Tatvorwurf nicht um ein Schwerverbrechen handelt und der Beschwerdeführer mit seinem Nichterscheinen zum anberaumten Einvernahmetermin ein gewisses Desinteresse manifestiert hat. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.

3.         Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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