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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.11.2014 BES.2013.136 (AG.2014.716)

November 5, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,736 words·~9 min·8

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.136

ENTSCHEID

vom 5. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                             Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2013

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 5. Juni 2012 kam es am Claragraben zu einem Verkehrsunfall zwischen der Mofalenkerin A_____ und dem Automobilisten B_____, als beide gleichzeitig zum Überholen eines Fahrradfahrers ansetzten. Aufgrund der seitlichen Kollision mit dem Personenwagen stürzte A_____ von ihrem Mofa und verletzte sich.

Die Staatsanwaltschaft leitete in der Folge gegen B_____ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte sie das Verfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 „mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit“ ein.

Gegen diese Verfügung hat A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2013 durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde erheben lassen. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 (vom Verfasser als „Replik“ bezeichnet) hat der Beschwerdegegner Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 auf Bestätigung der Einstellungsverfügung geschlossen. Am 20. März hat die Beschwerdeführerin repliziert und  eventualiter beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 5. September 2014 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. A EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden (BGE 139 IV 78 E. 3.1 S. 80). Die Beschwerdeführerin ist von dem in Frage stehenden Delikt direkt Betroffene und damit potentielle Privatklägerin. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.; statt vieler: AGE BES.2013.104 vom 5. Mai 2014 E. 1).

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Einzustellen ist das Verfahren demnach, wenn der Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde, so dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen ist, oder wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Schmid, a.a.O., Art. 319 N 5 f.). Allerdings darf nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruches Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere) verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung gilt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung in denjenigen Fällen zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageergebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das in Frage stehende Delikt ist. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., BGE 137 IV 219 E. 7.1.-7.2; AGE BES.2013.83 vom 31. Januar 2014 E. 2.4, BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.2      Nach dem Ausgeführten verpflichtet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ die Staatsanwaltschaft nicht etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch nicht ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von Zweifeln am Sachverhalt muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigen würde – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft das Argument der Beschwerdeführerin zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen (vgl. Eingabe vom 5. September 2014) und damit die Zuständigkeit des Sachgerichts zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von der Weiterführung des Verfahrens bzw. einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom 21. Juli 2014 E. 2.2).

3.

3.1      In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, der Verdacht, dass der Beschwerdegegner infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit für den Unfall und damit die Verletzungen der Beschwerdeführerin verantwortlich sei, habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprinzips habe er nicht damit rechnen können, dass die Mofalenkerin plötzlich ebenfalls zu einem Überholmanöver ansetzen würde, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Höhe der Beschwerdeführerin befand und ihr damit nicht mehr ausweichen konnte (Verfügung vom 3. Dezember 2013 p. 1). Weiter hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die von den Parteien genannte Augenzeugin [...] habe auf Nachfrage erklärt, sie könne keine Angaben zum Unfallhergang tätigen, da sie mit dem Rücken zur Unfallstelle gestanden sei (Vernehmlassung vom 26. Februar 2014, vgl. dazu Aktennotiz vom 13. Februar 2014 und Polizeirapport vom 5. Juni 2012 „Angetroffene Situation/Massnahmen“).

3.2      Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sich das Geschehen so abgespielt habe, wie es die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner darstellen. Sie macht geltend, es lägen widersprüchliche Aussagen betreffend den Unfallhergang vor. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin bereits am Überholen war, als der Beschwerdegegner zu seinem Überholmanöver ansetzte oder ob sie erst ausscherte, als sich das Fahrzeug des Beschwerdegegners bereits neben ihr befand. Auch das Spurenbild entlaste den Beschwerdegegner nicht. Aus den Akten ergebe sich neben weiteren Spuren an der rechten Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschwerdegegners, dass auch der rechte Rückspiegel mittig gebrochen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kollision mit dem Rückspiegel ins Schlingern geraten sei. Der Beschwerdegegner habe erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin zum Überholen ansetzte und entsprechend mit seinem Überholmanöver warten müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht (Beschwerde vom 17. Dezember 2013 p. 3 Ziff. 6; vgl. dazu Polizeirapport vom 5. Juni 2012 „Objekt Teil A“). Zwecks Klärung der Widersprüche sei der Beschwerdegegner erneut eingehend zu befragen (Eingabe vom 5. September 2014).

3.3      Unbestritten ist, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Personenwagen des Beschwerdegegners zu einer seitlichen Kollision gekommen ist. Dies ist im Übrigen auch durch die im Polizeirapport dokumentierten Spuren an der rechten Fahrzeugseite des Autos belegt. Im Hinblick auf die Frage, wie es zu dem Zusammenstoss gekommen ist, liegen einander widersprechende Angaben der beiden Unfallbeteiligten vor. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits am Überholen des Fahrrades gewesen und habe „langsam und kontrolliert überholt“, sei sich jedoch nicht mehr sicher, ob sie vor dem Überholmanöver nach hinten geschaut habe (Einvernahme Kantonspolizei vom 10. Juli 2012 p. 3). Demgegenüber machte der Beschwerdegegner geltend, er sei an der Mofalenkerin vorbeigefahren, als diese zwecks Überholens eines Fahrrades „einen abrupten Schwenker nach links“ gemacht habe (Befragung Kantonspolizei vom 5. Juni 2012 p. 2 f.). Damit steht Aussage gegen Aussage. Die von beiden Parteien als Augenzeugin angerufene [...] konnte keine Angaben zum Unfallhergang machen (vgl. Aktennotiz vom 13. Februar 2014). Weitere Zeugen sind nicht vorhanden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch von einer nochmaligen Befragung des Beschwerdegegners keine neuen Informationen zu erwarten, welche mass-geblich zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Zwar widerspricht der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort dem Polizeirapport bezüglich der Frage des gebrochenen Rückspiegels. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern ein gebrochener Rückspiegel mehr für die Richtigkeit ihrer Darstellung sprechen sollte als für die Version des Beschwerdegegners. Die vorliegenden Aussagen widersprechen einander in zentralen Punkten, wobei keine der beiden Parteien eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. So machten beide Beteiligten ihre Aussagen auch in ihrer Parteirolle als Beschuldigte, weshalb sie im Unterschied zu einem Belastungszeugen nicht unter Wahrheitspflicht standen (vgl. Art. 158 Abs. 1, 163 Abs. 2 StPO). Damit steht fest, dass einzig basierend auf den vorliegenden Aussagen sich keine der beiden Sachverhaltsschilderungen erhärten lässt. Die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners nicht nachweisen lässt und damit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird mit der Urteilsgebühr verrechnet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen). Diese werden mit dem Kostenvorschuss in entsprechender Höhe verrechnet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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