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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2014 BES.2013.135 (AG.2014.765)

November 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·508 words·~3 min·8

Summary

Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.135

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Anstalten Thorberg,

Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...] Basel   

gegen

Strafvollzug,                                                                      Beschwerdegegner

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts

vom 14. November 2013

Urteil des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. April 2014

(vom Bundesgericht am 23. September 2014 aufgehoben)

betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   das Strafdreiergericht mit Entscheid vom 14. November 2013 die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung sowie stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre verlängert hat,

dass   eine dagegen beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde vom Einzelgericht insofern gutgeheissen worden ist, als die Dauer der Verlängerung um ein Jahr auf 2 Jahre reduziert worden ist, im Übrigen aber eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids erfolgt ist,

dass   der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht gelangt ist, welches am 23. September 2014 erkannt hat, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien erforderlich, um eine stabile Senkung des Rückfallrisikos zu erreichen, und würden sich als verhältnismässig erweisen, während die Verlängerung auch der stationären Suchtbehandlung um zwei Jahre bundesrechtswidrig sei,

dass   es in der Folge den Entscheid des Appellationsgerichts gesamthaft aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen hat,

dass   das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist, aus welchen sich der Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt,

dass   sich deshalb weitere Ausführungen zur Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung um zwei Jahre erübrigen,

dass   die Verlängerung der stationären Suchtbehandlung ohne weitere Bemerkungen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben ist,

dass   der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen unterliegt, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

dass   bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung um eine Frage untergeordneter Bedeutung handelt, die auch vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfen worden ist,

dass   deshalb nur eine geringe Reduktion der mit Entscheid vom 29. April 2014 als angemessen erachteten Gebühr von CHF 500.– auf CHF 400.– angemessen erscheint,

dass   dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zum mit vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Einzelgerichts vom 29. April 2014 bereits zugesprochenen und ausbezahlten Honorar von acht Stunden für die Bemühungen im Rückweisungsverfahren eine weitere Stunde Aufwand zu vergüten ist, wobei allerdings aus formellen Gründen im Urteilsdispositiv der gesamte Aufwand auszuweisen ist,

und erkennt:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert. Die ebenfalls angeordnete Verlängerung der stationären Suchtbehandlung wird aufgehoben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘640.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 131.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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