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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.12.2013 BES.2013.126 (AG.2014.78)

December 13, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,351 words·~7 min·7

Summary

Rechtsverweigerung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.126

ENTSCHEID

vom 13. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1971                                                         Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde im Verfahren V060225 014

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A_____ ist in einem gegen B_____ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren zunächst telefonisch und zusätzlich mit Vorladung vom 21. November 2013 schriftlich zu einer Einvernahme als Zeuge auf Dienstag, den 3. Dezember 2013, 14.00 Uhr, vorgeladen worden. Mit Schreiben vom 28. November liess er durch den von ihm mandatierten Vertreter beantragen, dass er nicht als Zeuge sondern als Auskunftsperson befragt werde, und ersuchte in diesem Zusammenhang um eine beschwerdefähige Verfügung. Sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, verlangte er die Verschiebung der Einvernahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides darüber. Weiter machte er für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen werde, geltend, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht, gestützt insbesondere auf Art. 169 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO, zustehe. Die Staatsanwaltschaft teilte seinem Vertreter mit Schreiben vom 29. November 2013 mit, dass weder Grund noch Erforderlichkeit für die Mandatierung eines Anwalts bestehe; der Vorladung sei Folge zu leisten, andernfalls die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten würden.

Am 2. Dezember 2013 hat A_____ seinen Vertreter Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben lassen. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, betreffend seinen Anträgen vom 28. November 2013 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er ausserdem darum ersucht, die auf Dienstag, 3. Dezember 2013, 14.00 Uhr, angesetzte Einvernahme als Zeuge zu verschieben und erst neu anzusetzen, wenn bezüglich der Anträge vom 28. November 2013 eine rechtskräftige Verfügung vorliege. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2012 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts dazu mitgeteilt, dass der Einvernahmetermin nicht verschoben werden müsse, da die Fragen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe respektive ob eine Einvernahme als Auskunftsperson angezeigt sei, von der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Einvernahme zu prüfen sei.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Zeuge Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO; er würde durch die behauptete Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung in einem rechtlich geschützten Interessen berührt und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. Lieber, in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf, 2010 Art. 105 N 18).

1.2      Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 387 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verhalten und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stelle eine Rechtsverweigerung dar.

Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Behörde auf ein ordnungsgemäss gestelltes Ansuchen um Vornahme einer in ihre Zuständigkeit fallenden Handlung untätig bleibt, oder wenn sie die Vornahme der gebotenen Handlung ungebührlich lang verzögert (vgl. AGE BE.2011.191 vom 16. Mai 2012 E. 1.2, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und dazu BGE 134 I 229 S. 232 E. 2.3). In jedem Fall muss es darum gehen, dass eine bestimmte Handlung unterbleibt oder zu lange verzögert wird oder dass ein bestimmtes Recht nicht gewährt wird. Abweichende Sachverhaltswürdigungen oder Rechtsauffassungen dagegen bilden keine Begründung für eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde. Sie betreffen den materiellen Gehalt eines Falles und können gegebenenfalls mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen das Sachurteil an die nächsthöhere Instanz weitergezogen werden.

2.2      Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft könnte unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Rechtsverweigerung zunächst dann problematisch sein, wenn die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. November 2013 überhaupt nicht reagiert hätte. Sie hat indes umgehend reagiert und dem Vertreter des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 29. November 2013 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge zu leisten habe. Insoweit ist keine Rechtsverweigerung ersichtlich.

2.3

2.3.1   Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt es eine Rechtsverweigerung dar, dass die Staatsanwaltschaft die in seiner Eingabe vom 28. November 2013 enthaltenen Anträge und Argumente ignoriere, denn er habe Anspruch darauf, dass seine Anträge behandelt und darüber mittels beschwerdefähiger Verfügung entschieden werde, da er ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht als Zeuge, sondern lediglich als Auskunftsperson einvernommen zu werden.

2.3.2   Indem die Staatsanwaltschaft dem Vertreter umgehend mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge zu leisten habe, ignoriert sie seine Anträge, namentlich auf Befragung als Auskunftsperson statt als Zeuge, gegebenenfalls auf Verschiebung der Einvernahme, nicht etwa, sondern lehnt sie implizit ab. Mag das beanstandete Schreiben auch knapp ausgefallen sein – was angesichts der in Kürze bevorstehenden Einvernahme durchaus nachvollziehbar ist –, so ist der Inhalt klar. Für den Beschwerdeführer war namentlich ersichtlich, dass er weiterhin zur Einvernahme als Zeuge geladen ist. Auch insoweit erweist sich die Rüge der Rechtsverweigerung als unbegründet.

2.3.3   Weiter ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete, indes nicht substantiierte und begründete Interesse an der Einvernahme als Auskunftsperson statt als Zeuge inhaltlicher Natur ist und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung nicht zu prüfen ist.

2.4.

2.4.1   Schliesslich liegt auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht im Voraus eine anfechtbare Verfügung zu den Fragen der Eigenschaft des Beschwerdeführers im Verfahren und eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts erlassen hat, keine Rechtsverweigerung.

2.4.2   Der Beschwerdeführer hat zweifellos einen Anspruch darauf zu erfahren, in welcher Eigenschaft er befragt werden soll (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). Dieser Anspruch wird vorliegend gewahrt; die Vorladung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Für den Beschwerdeführer war ersichtlich, dass er als Zeuge befragt werden soll. Im Übrigen würde gegen die Vorladung das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung stehen, welcher grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Weder, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf, 2010, Art. 201 N 56 mit Hinweisen).

Der Einzuvernehmende hat im Übrigen kein Wahlrecht, ob er als Zeuge, Auskunftsperson oder Beschuldigter aussagen will (vgl. dazu Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf, 2010, Art. 178 N 12). Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer „Zeuge“ im Sinne von Art. 162 StPO ist, d.h. „eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist“. Erweist sich diese Einschätzung – die inhaltlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wegen Rechtsverweigerung ist – im Nachhinein als unrichtig, so wären die gestützt darauf erlangten Aussagen, unter dem Vorbehalt von Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht verwertbar (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013 Art. 162 N 4). Hingegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft noch vor der bereits anberaumten Einvernahme mittels anfechtbarer Verfügung auf ihren ursprünglichen Entschluss, ihn als Zeugen zu befragen, zurückkommt. Ergibt sich allerdings im Verlaufe der Einvernahme, dass ein Zeuge im Sinne von Art. 178 lit. d StPO als Tatverdächtiger nicht ausgeschlossen werden kann, wird die Einvernahme beendet und der Betroffene, allenfalls unmittelbar im Anschluss daran, als Auskunftsperson befragt (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 13).

2.4.3   Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Schreiben vom 28. November 2013 bereits geltend gemacht, dass diesem ein Zeugnisverweigerungsrecht, insbesondere gestützt auf Art. 169 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO, zustehe. Auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist – was auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist – ist er dennoch gehalten, der Vorladung Folge zu leisten, wie die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 29. November 2013 korrekt festhält (vgl. Vest/Horber, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Vor Art. 168 ff. N 2). Er wird zu Beginn der Einvernahme unter anderem auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht (Art. 177 Abs. 3 StPO) und hat dann die Möglichkeit, gegebenenfalls davon Gebrauch zu machen. Über die Zulässigkeit einer allfälligen Zeugnisverweigerung entscheidet dann die einvernehmende Behörde, d.h. vorliegend die Staatsanwaltschaft. Ist der Beschwerdeführer mit deren Entscheid nicht einverstanden, so kann er sofort nach Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen und hat während des hängigen Verfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 174 StPO; vgl. dazu Vest/Horber, a.a.O., Art. 174 N 1). Demgegenüber besteht kein Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Voraus über diese Frage entscheidet. Auch insoweit ist keine Rechtsverweigerung ersichtlich.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht ausgerichtet werden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die Gerichtsschreiberin     

Dr. Marie-Louise Stamm                                                   lic. iur. Barbara Pauen Borer         

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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