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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.03.2014 BES.2013.112 (AG.2014.308)

March 27, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·311 words·~2 min·11

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.112

ENTSCHEID

vom 27. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]   

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Oktober 2013

betreffend Einstellungsverfügung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 das gegen B_____ eingeleitete Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs und übler Nachrede bzw. Verleumdung mangels hinreichenden Tatverdachts gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat,

dass   die Anzeigestellerin A_____ hiergegen rechtzeitig hat Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und Anordnung der Wiederaufnahme der Ermittlungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft,

dass   die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst,

dass   die Beschuldigte ohne eigene Bemerkungen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen hat,

dass   der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– bis 20. Dezember 2013 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelinstanz im Falle einer ausbleibenden Zahlung der Sicherheit auf das Rechtsmittel nicht eintrete,

dass   diese Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 zugestellt worden ist,

dass   die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,

dass   unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass   die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig wird,

dass   jedoch der beschuldigten Person keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr in diesem Verfahren keine Anwaltskosten entstanden sind,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Gabrielle Kremo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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