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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.03.2014 BES.2013.108 (AG.2014.198)

March 17, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,835 words·~9 min·7

Summary

Sistierung (1B_163/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.108

ENTSCHEID

vom 17. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. September 2013

betreffend Sistierung

Sachverhalt

In einem Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem Vormundschaftsrat Basel-Stadt vertrat Advokat A_____ eine Mandantin anwaltlich, die in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B_____ war. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 wandte sich B_____ im Namen ihrer Patientin an die baselstädtische Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und beantragte, dass gegen A_____ ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Sie beanstandete, dass der Anwalt seiner Mandantin „körperlich und seelisch zu nahe gekommen sei“. Dabei habe er ihr auch viele persönliche Angaben über seine Person gemacht, so auch über eine eigene Krankheit. Am 29. August 2013 erstattete A_____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige gegen B_____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Ehrverletzung. Mit Verfügung vom 30. September 2013 sistierte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vorliege.

Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Sistierungsverfügung kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen fortzuführen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 7. November 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 hat B_____ ihre Zustimmung zur Sistierung des Strafverfahrens geäussert. Der Beschwerdeführer hat am 13. Januar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2013, mit der das Strafverfahren gegen B_____ sistiert worden ist. Gegen die Sistierung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Zu beurteilen ist, ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Sep­tember 2013 rechtmässig ergangen ist.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass der Ausgang des Strafverfahrens vom Ergebnis des Verfahrens vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abhänge. Die vom Beschwerdeführer gegen B_____ erstattete Strafanzeige stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit der gegen ihn eingereichten Aufsichtsanzeige, da sie als Reaktion auf die Aufsichtsanzeige erfolgt sei und auch mit dieser begründet worden sei. Deshalb sei deren rechtskräftige Erledigung abzuwarten. Erst wenn die der Aufsichtsanzeige zugrunde liegenden Fakten festständen, bestehe eine hinreichende Grundlage, um das Verhalten von B_____ zu beurteilen. Daher erscheine es angebracht, den Ausgang des Aufsichtsverfahrens abzuwarten.

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Aufsichtskommission nicht prüfen werde, ob B_____ das Berufsgeheimnis verletzt habe. Diesbezüglich seien keine widersprüchlichen Beurteilungen durch die Staatsanwaltschaft und die Aufsichtskommission zu erwarten. Auch hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem Aufsichtsverfahren und dem Strafverfahren, da in den beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsfragen zu beurteilen seien, deren Sachverhalte auch zeitlich teilweise auseinanderfielen. Die Aufsichtskommission habe sich inhaltlich und zeitlich auf die Beurteilung seiner Mandatsführung zu beschränken, während im Strafverfahren auch sein Verhalten ausserhalb der Mandatsführung relevant werden könnte. Dementsprechend sei das Aufsichtsverfahren nicht konstitutiv für das Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft könne bereits vor Abschluss des Aufsichtsverfahrens die Strafbarkeit des Verhaltens von B_____ beurteilen. Der Strafverfolgung ständen somit keine zwingenden Hindernisse entgegen. Das Ruhen der Strafverfolgung verstosse daher gegen das Beschleunigungsgebot.

2.2.2   Die Sistierung des Verfahrens ermöglicht, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch durch Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung abgeschlossen werden können, vorübergehend ad acta zu legen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 314 Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und die Aufzählung der Sistierungsgründe ist nicht abschliessend. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens erfordert mithin eine Interessenabwägung. Der Behörde steht dabei generell ein weites Ermessen zu (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 314 StPO N 1).

Die Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Diesem kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5 S. 323 ff.; BGer 1B_231/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1). Es verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zu Ende zu führen (Art. 5 StPO; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 119 Ib 311 E. 5 S. 323). Das Beschleunigungsgebot setzt der Verfahrenssistierung somit Grenzen. Die Sistierung ist entsprechend zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden. Das Beschleunigungsgebot ist insbesondere verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren ohne objektive Gründe sistiert (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 314 StPO N 4; Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 314 StPO N 9). Die Sistierung eines Strafverfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demzufolge nur, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich eine Rolle für den Ausgang des sistierten Strafverfahrens spielen kann und die Beweiserhebung des Strafverfahrens massgeblich erleichtert (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1).

2.2.3   Vorliegend fragt sich, ob die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren zu Recht sistiert hat, um das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens abzuwarten. Im Aufsichtsverfahren prüft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ob der Beschwerdeführer bei der Führung seines Mandats betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung anwaltliche Berufspflichten verletzt hat. Im Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft zu untersuchen, ob B_____ sich der Verletzung des Berufsgeheimnisses und der üblen Nachrede schuldig gemacht hat. Die beiden Verfahren hängen insoweit zusammen, als der Beschwerdeführer B_____ vorwirft, die beanzeigten Delikte durch Äusserungen in der Aufsichtsanzeige begangen zu haben. Durch die Angaben über sein Privatleben und insbesondere seine Krankheit habe B_____ das Berufsgeheimnis verletzt. Ausserdem habe sie ihn in seiner Ehre verletzt, indem sie in der Aufsichtsanzeige geschrieben habe, dass er die Situation seiner Mandantin schamlos ausgenützt habe und immer weiter gegangen sei und dass er zuletzt die zu Widerstand unfähige Mandantin in seine Privatwohnung gelockt habe. Durch die Schilderung stetiger Grenzverletzungen bzw. Berührungen und seines unbeirrten Weitergehens habe B_____ suggeriert, dass es sein Ziel gewesen sei, bei ihm zu Hause „weitere nicht auszumalende Dinge“ mit der Mandantin anzustellen. Sie unterstelle ihm dadurch schlimmstmögliche Handlungen bzw. Absichten, die auf sexuelle Handlungen bzw. Missbrauch hinwiesen.

Die Aufsichtsbehörde wird darüber urteilen, ob das dem Beschwerdeführer von B_____ vorgeworfene Verhalten anwaltliche Pflichten verletzt hat. Dabei wird sie sich dazu äussern, ob das vorgeworfene Verhalten sich wie in der Aufsichtsanzeige beschrieben abgespielt hat. Aus diesen Feststellungen der Aufsichtsbehörde kann geschlossen werden, ob die Äusserungen von B_____ der Wahrheit entsprechen, ob B_____ ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen für wahr zu halten, und ob sie aus begründeter Veranlassung gehandelt hat. Damit steht das Aufsichtsverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit den im Strafverfahren betreffend üble Nachrede zu untersuchenden Entlastungsbeweisen bzw. deren Ausschluss. Beweist nämlich der der Ehrverletzung Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Der Beschuldigte wird zu diesem Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Ergebnis des Aufsichtsverfahrens kann somit tatsächlich eine Rolle für den Ausgang des sistierten Strafverfahrens spielen und die Beweiserhebung des Strafverfahrens massgeblich erleichtern. Dieser direkte Bezug des Strafverfahrens zum Aufsichtsverfahren lässt es angebracht erscheinen, dessen Ausgang abzuwarten. Zwar besteht ein solcher unmittelbarer Zusammenhang nur zwischen dem Aufsichtsverfahren und der Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und nicht hinsichtlich der Verfolgung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Dennoch erscheint es angezeigt, das Strafverfahren insgesamt zu sistieren. Eine Aufteilung der Strafuntersuchung in zwei getrennte Verfahren, wovon das eine sistiert und das andere fortgeführt wird, wäre vorliegend nicht zweckmässig, da beide angeblichen Delikte zeitlich und sachlich eng zusammenhängen. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgung der Verletzung des Berufsgeheimnisses später verjährt als diejenige der Ehrverletzungsdelikte (vgl. E. 2.3) und daher keine dringlichere Untersuchung erfordert. Am engen Zusammenhang der Verfahren vermag auch nichts zu ändern, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers das in der Aufsichtsanzeige beschriebene Verhalten über das vor der Aufsichtsbehörde zu beurteilende Verhalten hinausgehe und die Strafuntersuchung daher weiter gehe als die Untersuchung im Anzeigeverfahren. Welches Verhalten von der Mandatsführung noch erfasst wird und welches ausserhalb derselben liegt, kann nicht losgelöst beurteilt werden. Es sind in beiden Verfahren die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft handelte somit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.2.2), als sie die Strafuntersuchung sistierte.

2.3

2.3.1   Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfolgung der Ehrverletzungsdelikte innert vier Jahren verjähre. Das Verfahren vor der Aufsichtskommission könne mehrere Jahre dauern, da zunächst über ein Ausstandsbegehren entschieden werden müsse und anschliessend vorab die Grundsatzfrage beurteilt werden müsse, ob die Aufsichtskommission das Privatleben eines Anwalts untersuchen dürfe. Die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren verbiete jede Sistierung.

2.3.2   Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB), diejenige der Verletzung des Berufsgeheimnisses in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 321 StGB) nach dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 98 lit. a StGB). Vorliegend wurden die beanzeigten angeblichen Ehr- und Berufsgeheimnisverletzungen durch die Aufsichtsanzeige vom 22. Mai 2013 begangen, so dass deren Strafverfolgung im Mai 2017 bzw. 2020 verjähren wird. Verfahren vor der Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte dauern in der Regel nicht übermässig lang, so dass vorliegend nach Abschluss des Aufsichtsverfahrens grundsätzlich genügend Zeit für die Strafuntersuchung und ein allfälliges Verfahren vor dem Strafgericht verbliebe, zumal die Verfolgung der vorgeworfenen Delikte im Normalfall keiner zeitaufwendigen Untersuchungsmassnahmen bedarf. Sollte sich das Aufsichtsverfahren allerdings in die Länge ziehen, sei es durch Verfahrensanträge oder durch die Einlegung von Rechtsmitteln, könnte bei Aufrechterhaltung der Sistierung bis zum rechtskräftigen Entscheid tatsächlich die Verjährung der Verfolgung der beanzeigten Delikte drohen. In diesem Fall wäre die Staatsanwaltschaft gehalten, die sistierte Untersuchung rechtzeitig wieder an die Hand zu nehmen (Art. 315 StGB). Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2013 steht dem nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren jederzeit von sich aus wieder aufnehmen kann. Die Sistierungsverfügung ist demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht zu beanstanden.

2.4

2.4.1   Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Aufsichtskommission dazu führen könnte, dass das Strafverfahren nicht mehr aufgenommen würde. Wenn nämlich der Entscheid der Aufsichtskommission weitergezogen würde, läge nie ein rechtskräftiger Entscheid der Aufsichtskommission vor, so dass die Sistierung unbegrenzt fortbestände.

2.4.2   Ziff. 2 der angefochtenen Sistierungsverfügung lautet: „Die Sistierung erfolgt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Die Aufsichtskommission wird gebeten, ihren Entscheid der Staatsanwaltschaft zuzustellen.“ Wörtlich verstanden könnte Ziff. 2 tatsächlich zur Folge haben, dass die Sistierung fortbestände, wenn der Entscheid der Aufsichtskommission angefochten wird und – im Falle seiner Aufhebung oder Abänderung durch das Verwaltungsgericht oder das Bundesgericht – nicht rechtskräftig werden kann. Sinn und Zweck von Ziff. 2 ist jedoch eindeutig, dass das Strafverfahren solange sistiert wird, bis das Aufsichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, sei es vor der Aufsichtskommission oder im Falle einer Anfechtung vor einer höheren Instanz. In diesem Sinne verstanden schafft Ziff. 2 keine Möglichkeit, dass die Sistierung unbegrenzt fortbesteht. Die sistierte Strafuntersuchung ist somit spätestens zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Aufsichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wieder an die Hand zu nehmen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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