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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.02.2014 BES.2013.102 (AG.2014.144)

February 17, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,541 words·~8 min·7

Summary

Verwertung beschlagnahmter Wertpapiere

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.102

ENTSCHEID

vom 17. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Andreas Zuber

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch [...], Advokat

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2013

betreffend Verwertung beschlagnahmter Wertpapiere

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte seit 13. März 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen A_____ wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Geldwäscherei. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. April 2010 Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank […] beschlagnahmt, da der Verdacht bestand, dass die fraglichen Wertpapiere mit deliktischen Vermögenswerten erworben worden waren. Am 21. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A_____ erhoben. Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat sie Folgendes verfügt: „Die im Depot des Beschuldigten bei der Bank […] befindlichen

-          60 Ant Swisscanto (LU) Bond Invest FCP

-          50 Ant DWS Türkei FCP Cap

-          39 Ant Swisscanto (LU) Equity Fund Cap FCP

werden veräussert. Der Erlös ist dem gesperrten Konto Nr. […] des Beschuldigten gutzuschreiben und bleibt ebenfalls beschlagnahmt.“

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 3. Oktober 2013 rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A_____, vertreten durch Advokat [...], die Aufhebung der Verwertungsverfügung und den Verzicht auf die Verwertung der Wertpapiere beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat am 19. Dezember 2013, innert erstreckter Frist, repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Am 2. Oktober 2013 wurden die fraglichen Wertpapiere veräussert.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 24. September 2013, die Beschwerde wurde am 3. Oktober 2013 fristgerecht eingereicht und begründet.

1.2      Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung zudem eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ergreifens des Rechtsmittels in der Regel noch vorhanden sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 13; Schmid, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 StPO N 2; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 382 StPO N 1 f.).

Die fraglichen Wertpapiere wurden am 2. Oktober 2013 veräussert. Am 3. Oktober 2013 wurde Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung erhoben. Da in diesem Zeitpunkt die Verfügung schon vollstreckt war, fehlte schon bei der Beschwerdeerhebung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Verfügung. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 m.w.H.).

2.

2.1.     Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird.

Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde mutmasslich noch keine Kenntnis von der am Tag zuvor stattgefundenen Veräusserung der Papiere hatte. Es rechtfertigt sich daher, in Bezug auf die Kostenverteilung gleich zu verfahren wie in Fällen, in welchen ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos geworden ist, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind. In solchen Fällen ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden und in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).

2.2      Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde moniert, dass die Staatsanwaltschaft sich zwar auf Art. 266 Abs. 5 StPO berufe, jedoch den Umfang des Wertverlusts zu wenig dokumentiere. Es sei auch unklar, warum sich die Staatsanwaltschaft gerade jetzt, drei Jahre nach der Beschlagnahme der Wertpapiere, für eine Veräusserung ausspreche. Es bestehe zudem gar kein Anlass, die in der Verfügung genannten Wertpapiere zu veräussern, da diese bis zum Tag der Beschwerdeantwort einen Wertzuwachs aufzeigen würden. Dies sei insbesondere wichtig, da es sich bei den Wertpapieren um seine Altersvorsorge handle. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass die von ihm im Depot platzierten Wertschriften aus Mitteln des Geschädigten bezahlt wurden.

2.3      Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 das vom Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Fondsanteile dienten der Altersvorsorge, als unglaubhaft, da es erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Beschwerdeführers an den Vermögenswerten gebe. Zudem seien die betroffenen Fonds in den letzten Jahren allesamt beträchtlichen Kursschwankungen unterlegen. Dies stehe in Widerspruch zu dem in Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte postulierten Grundsatz, wonach beschlagnahmte Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen sind.

2.4      In der Replik vom 19. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest. Die Zusammenstellung des Portofolios der Staatsanwaltschaft  zeige eindrücklich, dass eine drohende oder bereits erfolgte Wertverminderung der beschlagnahmten Wertpapiere nicht nachweisbar sei. Kursschwankungen seien Wertpapieren immanent und vermöchten eine Veräusserung nicht zu rechtfertigen, umso mehr es sich bei den genannten Wertpapieren um längerfristige Wertanlagen handle und nicht um kurzfristige Spekulationen. Die Titel hätten nicht an Wert verloren und wären auch nicht von Verlust bedroht gewesen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage zu erklären, weshalb die angefochtene Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte erst im Herbst 2013 erfolgte, nachdem verschiedene Titel des Beschuldigten vor allem per Ende 2011 – zwischenzeitlich – an Wert verloren hatten.

3.

3.1      Nach dem Wortlaut von Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, aber auch Wertpapiere, nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 266 StPO N 29 ff.). Mit Blick auf die während des Vorverfahrens geltende Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV) und den Grundrechtseingriff ist Art. 266 Abs. 5 StPO restriktiv zu handhaben (vgl. Urteil 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 und Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 266 StPO N 9). Soweit die Strafbehörden im Sinne der Verhältnismässigkeit des Eingriffs einen Entscheidungsspielraum haben, ob bestehende Wertschriftenbestände verkauft oder behalten werden sollen, haben sie dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Weber, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 StPO N 9 f. m.w.H.).

3.2      Im Strafprozess ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sichergestellte Vermögenswerte im Verlauf des Verfahrens zu verwerten sind, als im Pfändungsverfahren. Demgemäss sollten Wertpapiere und Aktien nur dann gegen den Willen des Inhabers veräussert werden, wenn die Gefahr von Wertverlusten aufgrund der Umstände evident ist (Heimgartner, a.a.O, Art. 266  StPO N 10, mit Verweis auf Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, § 120a N 2). Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren ein evidenter Wertverlust der Wertpapiere drohte. In den Charts, die der Begründung der Staatsanwaltschaft beiliegen (act. 3), ist klar ersichtlich, dass die in der Verfügung vom 24. September 2013 genannten Wertpapiere teils erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt waren, besonders im Umfeld der Bankenkrise des Jahres 2008. Es kann daher bei weitem nicht von einer sicheren und werterhaltenden Anlageform ausgegangen werden, zumal es sich bei den genannten Produkten um Fonds handelt (Aktienfonds im Falle von Swisscanto [LU] Equity Fund Cap und DWS Türkei FCP Cap; Obligationenfonds im Falle von Swisscanto [LU] Bond Invest). Auf der Internetpräsentation des Produktes Swisscanto [LU] Equity Fund Cap FCP ist denn auch unter „Profil/Eignung“ vermerkt, dass sich dieser Fonds für Anleger eigne, die „bereit sind, grosse Kursschwankungen in Kauf zu nehmen“ und „über eine hohe Risikotoleranz verfügen“. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass die genannten Fonds nach der Bankenkrise einen Wertzuwachs verzeichnet haben. Dieser kann sich jedoch erfahrungsgemäss und besonders bei dem vorhandenen Risikoprofil ebenso leicht in einen Verlust wandeln. Es ist der Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, den Aktienmarkt wie ein Anleger beobachten zu müssen, nur um den optimalen Zeitpunkt der Verwertung dieser Wertpapiere abzupassen. Dies ist aus zeitlicher, personeller und letztlich auch finanzieller Hinsicht kaum sinnvoll.

3.3      Dass die Staatsanwaltschaft mit der Veräusserung der Papiere drei Jahre zugewartet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat die Wertpapiere zeitgleich mit der Anklageerhebung vom 21. September 2013 veräussert. Mit der Anklageerhebung verdichtet sich der Tatverdacht in einem solchen Ausmass, dass er regelmässig als dringend zu beurteilen ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.w.H, Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 StPO N 3; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 5). Damit stieg die Wahrscheinlichkeit, dass die Wertpapiere im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verwerten sein würden. Im Rahmen der fortlaufend zu überprüfenden Verhältnismässigkeit lag es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ab diesem Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der Gefährdung des Vermögensstandes der beschlagnahmten Wertpapiere durch Kursschwankungen höher zu werten als die privaten Eigentumsrechte des Beschuldigten. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass gegen Ende des Jahres 2013 Fachleute zumindest eine Abflachung der Kurssteigerungen für das Folgejahr prognostizierten. Die vorzeitige Verwertung der Wertpapiere diente somit einerseits dem Interesse der beschuldigten Person, damit sie grundsätzlich keinen Vermögensnachteil erleidet, andererseits auch dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 363).

4.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Erwägungen, dass die Veräusserung der beschlagnahmten Wertpapiere bei summarischer Prüfung der Sachlage gerade auch im Hinblick auf den Zeitpunkt verhältnismässig und angemessen war, sodass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre. Folglich hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

       Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer         Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der a.o. Gerichtsschreiber         

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Andreas Zuber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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