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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.11.2014 BES.2013.101 (AG.2015.61)

November 28, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,474 words·~27 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.101

ENTSCHEID

vom 28. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A_____, geb. [...],                                                                 Beschwerdeführer

[...],

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...],

[...],

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. September 2013

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 13. August 2012 kam es im Hausflur des ersten Stocks der Liegenschaft [...] in Basel zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn A_____ und B_____ wegen im Hausflur deponierter Gegenstände des B_____. Letzterer alarmierte unmittelbar nach dem Vorkommnis die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen A_____. Dieser wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 28. Juni 2013 wegen einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 10. November 2012 erstattete auch A_____ Strafanzeige gegen B_____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft leitete ein entsprechendes Strafverfahren ein und verfügte am 18. September 2013 dessen Einstellung bezüglich der Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung, erklärte B_____ aber mit Strafbefehl vom gleichen Tag der Tätlichkeiten zum Nachteil des A_____ für schuldig. In der genannten Einstellungsverfügung wies die Staatsanwaltschaft zudem die Beweisanträge von A_____ vom 15. August 2013 betreffend zusätzliche Einvernahmen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen ab, nahm jedoch durch diesen eingereichte Unterlagen zu den Akten. Weiter wurde eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. September 2013, mit der A_____ beantragt, es sei B_____ (Beschwerdegegner) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) anzuweisen, den Fall eingehend und unter Berücksichtigung der Beweisanträge des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen abzuklären und gestützt darauf Anklage gegen den Beschwerdegegner zu erheben. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 26. November 2013 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme und reicht gleichentags die Honorarnote seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ein. Der Beschwerdeführer hat am 31. Januar 2014 auf die beiden Vernehmlassungen repliziert und hält an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 eine Kürzung der durch den Vertreter des Beschwerdegegners eingereichten Honorarnote. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptantrag, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 aufzuheben und der Beschwerdegegner wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Sie kann jedoch nicht die Funktion der Staatsanwaltschaft übernehmen und beispielsweise selbst auf Anklageerhebung erkennen. Noch weniger denkbar ist ein Urteilsdispositiv der Beschwerdeinstanz, das auf einen Schuldspruch des im Strafverfahren Beschuldigten lautet. Mögliche Inhalte einer Weisung sind vor allem die Anordnungen, (im Sinne der Erwägungen) zu ermitteln oder die Untersuchung mittels Anklage abzuschliessen (Guidon, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 StPO N 7 f.) Demnach kann auf das Hauptbegehren des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht eingetreten werden, währenddem das Eventualbegehren diesbezüglich keine Probleme bereitet.

2.

2.1      Im Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, der Fall sei durch die Staatsanwaltschaft eingehender zu untersuchen und gestützt darauf Anklage gegen den Beschwerdegegner, allenfalls auch wegen der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, zu führen. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ihn selbst, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Sohn befragt. Es sei lediglich der Beschwerdeführer zur Sache angehört worden, nicht aber er selbst und auch nicht seine Angehörigen, obwohl seine Ehefrau bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 13. August 2012 teilweise zugegen gewesen sei und seine Ehefrau und seine Kinder betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang an dieses Ereignis aussagen könnten. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, allfällige Widersprüche in den Berichten des Arztes des Beschwerdeführers, Dr. C_____, aufzuklären. Dadurch verletze die Staatsanwaltschaft offensichtlich ihre Pflicht zur genügenden Abklärung. Zudem habe sie den Beweis für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, der in Form der besagten Arztberichte vom 12. März 2013 bzw. vom 22. August 2012 vorläge, wo dem Beschwerdeführer ein zumindest wahrscheinlicher psychischer Schaden als Folge der tätlichen Auseinandersetzung bescheinigt bzw. eine Abdomenkontusion attestiert werde, bei ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht vollständig ausser Acht gelassen. In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zuletzt vor, sie habe die Bauchschmerzen und die Abdomenkontusion des Beschwerdeführers zu Unrecht lediglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), anstatt als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB qualifiziert. Implizit macht der Beschwerdeführer zuletzt geltend, der behauptete Versuch des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer die Treppe hinunterzustossen, müsse in eine Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung (StGB 122) münden.

2.2      In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage oder einen Strafbefehl rechtfertige. Der Beschwerdegegner habe den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hergang der Ereignisse bezüglich der Auseinandersetzung vom 13. August 2012 bestritten, und trotz gewisser Verdachtsmomente könne ihm diese Version der Vorkommnisse mit behaupteten Schlägen und Stössen des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Diesbezüglich stehe Aussage gegen Aussage. Die ärztlich dokumentierten Abdomenkontusion und Bauchschmerzen könnten hingegen, wie vom Beschwerdegegner geschildert, mit dem Zurückstossen der Plastikbox durch den Beschwerdegegner in Zusammenhang gebracht werden. Aufgrund dieser Tathandlung sei ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten gegen den Beschwerdegegner ergangen. Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass eine Befragung der betreffenden Personen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht umstürzen könnte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten den Vorfall nicht beobachtet und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers danach sei rechtsgenüglich durch die eingereichten Arztberichte dokumentiert. Was eine allfällige Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelange, so müsse aufgrund des dokumentierten langandauernden Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer sowie dessen Familie und dem Beschwerdegegner deren Objektivität verneint werden. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Begründung der Einstellungsverfügung fest und führt einzelne Punkte noch eingehender aus. Sie setzt sich noch einmal mit den zwei Arztberichten von Dr. C_____ auseinander, von denen der eine die Bauchschmerzen des Beschwerdeführers mit einer psychischen Über-lastungsreaktion in Zusammenhang stelle, währenddem der zeitlich frühere Bericht, der kurz nach dem zu untersuchenden Vorfall erstellt wurde, eine Abdomenkontusion bei Status nach körperlicher Attacke erwähne. Es lägen damit betreffend die beim Beschwerdeführer eingetretenen Tatfolgen sich teilweise widersprechende Berichte desselben Arztes vor. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung fehle es an Beweisen, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, zu Einvernahmen zu erscheinen; dieser Tatvorwurf sei jedoch im Übrigen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht nachvollziehbar.

2.3      Nachfolgend werden in einem ersten Schritt die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft dargelegt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erörtert, bevor danach die Beweisanträge und der Antrag auf Weisung zur Anklageerhebung des Beschwerdeführers behandelt werden.

3.

Die Staatsanwaltschaft stellt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung) lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz "in dubio pro duriore" ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint (BGer 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1). Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Anklage muss jedoch erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip "in dubio pro reo", welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten von Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich grundsätzlich, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGer 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.1). Mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigte – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Dies würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beseitigen sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).

4.

4.1      Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts lediglich den Beschwerdegegner als beschuldigte Person einvernommen hat. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft dazu aus, da der Beschwerdeführer nie zu einer Einvernahme erschienen sei, sei sie davon ausgegangen, dieser habe kein Interesse an Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Damit in Einklang stehe auch, dass die Verteidigung am 15. August 2013 auf den Beweisantrag der Einvernahme des Geschädigten verzichtet habe. Dem widerspricht der Beschwerdeführer replicando mit Nachdruck: Er habe der Staatsanwaltschaft im Gegenteil am 18. Juli 2013 schriftlich einen Antrag um Anhörung des Beschwerdeführers gestellt, über den die Staatsanwaltschaft allerdings nie befunden habe. Dies allein sei auch der Grund, weshalb auf einen erneuten entsprechenden Beweiseintrag in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2013 verzichtet worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe sodann in ihrem Antwortschreiben vom 24. Juli 2013 diesbezüglich ausgeführt, es würde der zuständigen Staatsanwältin überlassen, ob der Beschwerdeführer zu dieser Sache noch einvernommen werde. Der Beschwerdeführer betont überdies noch einmal, er sei nie unentschuldigt den Einvernahmen ferngeblieben.

4.2      Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2012 als Beschuldigter im Verfahren, das vom Beschwerdegegner gegen ihn angestrengt wurde, zur Einvernahme vorgeladen wurde. Darauf liess der Beschwerdeführer mittels eines ärztlichen Zeugnisses mitteilen, er könne an der Einvernahme „aus medizinischen Gründen“ nicht teilnehmen (Akten, S. 66 ff.). Am 10. November 2012 erstattete der Beschwerdeführer sodann selber Anzeige gegen den Beschwerdegegner (Akten, S. 26). Am 25. März 2013 folgte deshalb eine erneute Vorladung als Auskunftsperson für den 15. April 2013, diesmal im Verfahren, welches er gegen den Beschwerdegegner in Gang gesetzt hatte (Akten, S. 84). Wie einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, blieb der Beschwerdeführer dieser Einvernahme unentschuldigt fern, worauf sein damaliger Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegte (Akten, S. 36, 15). Aus besagter Aktennotiz geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer erneut auf den 18. April 2013 vorgeladen war, wobei sich die entsprechende Vorladung nicht bei den Akten befindet. Mit Eingabe vom 17. April 2013 (eingegangen am 18. April 2013) ersuchte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Verschiebung dieses Termins (Akten, S. 17; woraus auf das Vorhandensein einer entsprechenden Vorladung geschlossen werden kann). Die Untersuchungsbehörde beschloss jedoch, auf weitere Vorladungen zu verzichten, wie einer weiteren internen Aktennotiz entnommen werden kann (Akten, S. 37). Nicht korrekt ist nach den vorstehenden Ausführungen die Passage in dieser Aktennotiz, dass der Beschwerdeführer sowohl als Beschuldigter als auch als Geschädigter den angesetzten Einvernahmen unentschuldigt fernblieb. Wie gezeigt, hat er bei der Vorladung als Beschuldigter ein ärztliches Zeugnis eingereicht. Ebenfalls aktenwidrig ist jedoch die Behauptung der Verteidigung, sie habe mit der Eingabe vom 18. Juli 2013 in Ziffer 4 die Anhörung des Beschwerdeführers beantragt. Ein Schreiben mit diesem Datum befindet sich nicht bei den Akten, ebensowenig ein sich darauf beziehendes Schreiben der Staatsanwaltschaft; hingegen liegen zwei Fristerstreckungsgesuche für die Einreichung von Beweisanträgen nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 5. und vom 30. Juli 2013 vor (Akten, S. 95, 98, 107). Das Nachsuchen um Verschiebung eines Einvernahmetermins kann entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht bereits als Desinteresse oder gar Weigerung des Beschwerdeführers, eine Aussage zu machen, gedeutet werden. Die Staatsanwaltschaft führt allerdings zu Recht aus, dass in den schliesslich eingereichten Beweisanträgen der Verteidigung vom 15. August 2013 nicht um Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (Akten, S. 110 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sein Interesse an einer Befragung seiner Person als Auskunftsperson in eindeutiger Weise bekundet hat, ist zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einvernahme besteht oder sich eine solche aufgrund der Beweislage aufdrängt.

4.3      Der Beschwerdeführer hat als Partei im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch umfasst unter anderem des Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung des Äusserungsrechts muss nach Lehre und Rechtsprechung nicht in Form eines mündlichen Vortrags erfolgen, vielmehr genügt auch die Schriftform den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Vest/Horber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107 StPO N 30 f.; BGE 134 I 140 E. 5.3). Ein Recht auf Einvernahme zur Sache kommt nur der beschuldigten Person zu (Art. 157 Abs. 2 StPO). Der Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO gibt dem Privatkläger das Recht, die für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Behörde darf jedoch auf die Erhebung eines solchen Beweises verzichten, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn sie aufgrund schon erhobener Beweise zu einem Schluss gekommen ist und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annimmt, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht abgeändert werden könnte (Vest/Horber, a.a.O., Art. 107 StPO N 34). Ein Anspruch auf Konfrontation, wie bei der beschuldigten Person, steht dem Privatkläger nicht zu.

4.4      Demnach musste die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht mündlich zur Sache befragen. Dieser konnte seine Meinung zum Vorgefallenen in der schriftlichen Strafanzeige vom 10. November 2012 schildern und somit seine Sicht der Dinge dokumentieren. Das Appellationsgericht teilt im Übrigen die sich implizit durch Verfügen der Verfahrenseinstellung manifestierende Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige zusammen mit den weiteren Beweiserhebungen ausreichen, um bezüglich der Frage der Einstellung oder der Weiterführung des Strafverfahrens zu einem Schluss zu kommen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. Soweit die Staatsanwaltschaft allerdings die Beweislosigkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdegegner mit der Weigerung des Beschwerdeführers, Aussagen zu machen, begründet und von einer Anklageerhebung absieht, kann dieser nicht zugestimmt werden. Vielmehr könnten allfällige abweichende neue Darstellungen des Beschwerdeführers nach so langer Zeit keine grössere Glaubhaftigkeit beanspruchen, noch wären detailliertere Ausführungen auf der Grundlage der klar abgefassten Vorwürfe in der Strafanzeige geeignet, ein anderes Beweisergebnis zu befördern. So wird in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eine Befragung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson verzichtet und der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt.

4.5      Die Staatsanwaltschaft hat mit der Begründung der fehlenden Objektivität die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers, Familienangehörige des Beschwerdeführers als Auskunftspersonen (recte: ZeugInnen) zu befragen, abgelehnt. Replicando wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass in sämtlichen strafrechtlichen Untersuchungen emotional involvierte Personen zu befragen seien und bei einem Verzicht auf deren Einvernahme der Gang der Untersuchung erheblich erschwert wäre. Weiter sei im vorliegenden Fall der nachbarschaftliche Konflikt erwiesenermassen auf das schwer nachvollziehbare Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen (Replik, S. 3 f.).

4.6      Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass in vielen strafrechtlichen Untersuchungen den Parteien oder Verfahrensbeteiligten nahestehende Personen als Zeugen befragt werden. Allerdings ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Aufklärung des Sachverhalts aufgrund der „vielfältigen Gefahren einer bewussten oder unbewussten Verfälschung der Aussage relativiert“ ist (Bähler, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 163 StPO N 6; BGE 118 Ia 28 E. 1c). Die Aussagetüchtigkeit wird dabei durch die körperlichen und seelischen Eigenheiten der zu befragenden Person und deren Motivbildung beeinflusst (Bähler, a.a.O.). Die Einstellung eines potentiellen Zeugen gegenüber der Täterschaft oder anderen Parteien gilt es in jedem Fall mit Blick auf die Beweiskraft von dessen Aussagen zu ergründen (Kerner, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 177 StPO N 9). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einer Person ist Gegenstand der Beweiswürdigung, die vorliegend von der Staatsanwaltschaft angestellt werden durfte. Das Appellationsgericht folgt der Einschätzung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Tauglichkeit des Zeugenbeweises von D_____, der Ehefrau des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergibt sich nicht nur, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Familie sowie dem Beschwerdegegner ein längerer Streit schwelt, sondern insbesondere auch, dass D_____ möglicherweise am fraglichen Tag mit der vom Beschwerdegegner herbeigerufenen Polizei in einen heftigen Konflikt geriet (Akten, S. 39 ff., 71 f.). Es handelt sich somit bei ihr nicht um eine bei Straftaten übliche Involvierung, sondern sie ist Teil eines hochkonfliktuösen Nachbarschaftsstreites, wobei sich ihre emotionale Beteiligung auf zwei der Parteien des Strafverfahrens bezieht: Als Ehefrau des Beschwerdeführers unterstützt sie diesen in einer bereits längeren Abfolge nachbarlicher Konfliktsituationen; sie ist aber auch selbst als Nachbarin Gegenpartei des bestehenden Nachbarkonflikts mit dem Beschwerdegegner. Auf ihre Aussagen könnte aufgrund der besonderen Umstände des aktuellen Falles zu Ungunsten des Beschwerdegegners mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden. Dabei ist im Übrigen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, unerheblich, wer als Urheber des Nachbarschaftsstreits zu betrachten ist; die emotionale Beteiligung kann im Gegenteil umso höher sein, je mehr sich eine Partei als Opfer der (unrechtmässigen) Handlungen der anderen sieht. Aus dem Schreiben der Hausverwaltung vom 30. Juli 2013 geht überdies keineswegs hervor, dass diese den Beschwerdegegner als Verursacher der Konflikte ansieht. In jenem Schreiben geht es offenbar um ein späteres, Stalking ähnliches Verhalten des Beschwerdegegners, das die Hausverwaltung dezidiert verurteilt (Akten, S. 51). Bezüglich des Vorfalls vom 13. August 2012 hat die Hausverwaltung sich im Gegenteil um eine neutrale Haltung bemüht und ging davon aus, dass es für einen Streit zwei Beteiligte braucht (Akten, S. 48). Demnach wird der Beweisantrag, D_____ als Zeugin einzuvernehmen, in antizipierter Beweiswürdigung wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt.

4.7      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die teilweise ebenfalls in den Konflikt involvierten Kinder des Beschwerdeführers (vgl. die Korrespondenz der Tochter des Beschwerdeführers mit der Hausverwaltung, Akten, S. 39 ff.) beim Vorfall vom 13. August 2012 nicht anwesend waren und somit keine sachdienlichen Hinweise hiezu machen könnten. Die Befragung von E_____ und F_____ soll gemäss dem Beschwerdeführer dazu dienen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Nachgang zu diesem Vorfall zu belegen (Beschwerde, S. 6, Ziff. 9; Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. August 2013, Akten, S. 110 ff.). Auch dieser Beweisantrag wird in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 13. August 2012 ist, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, in seinem Verlauf ausreichend durch die zwei Berichte des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 22. August 2012 und vom 12. März 2013 dokumentiert. Unter anderem auf der Grundlage dieser fachlichen Einschätzung war es der Staatsanwaltschaft möglich, die Tathandlung des Beschwerdegegners strafrechtlich zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, was die allfälligen Aussagen von E_____ und F_____ noch dazu beitragen könnten. Dass der Beschwerdeführer diese Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft anzweifelt, betrifft eine materiellrechtliche Frage, die nachfolgend zu erörtern ist.

5.

5.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Tathandlungen des Beschwerdegegners, die beim Beschwerdeführer zu einer Abdomenkontusion und Bauchschmerzen führten, in ihrer Einstellungsverfügung vom 18. September 2013 als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert und deswegen gleichentags einen Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner erlassen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten mehrfachen Schläge des Beschwerdegegners befand sie, dass diese nicht rechtsgenüglich nachzuweisen seien, ebensowenig die Behauptung, der Beschwerdegegner habe versucht, den Beschwerdeführer die Treppe hinunterzustossen. Der Strafbefehl ist inzwischen gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in Rechtskraft erwachsen (Akten AG, Nr. 7). Da der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren kein Einspracherecht zukommt, rügt der Beschwerdeführer zu Recht erst im vorliegenden Einstellungsverfahren die Qualifikation des Vorfalles als Tätlichkeit anstatt als einfache bzw. versuchte schwere Körperverletzung (Riklin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 6, 10). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die belegte Abdomenkontusion müsse als eindeutiger körperlicher Schaden zu einer Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen einfacher Körperverletzung führen, weiter sei ein ärztlich bescheinigter wahrscheinlich erlittener psychischer Schaden zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 4 f.; Replik, S. 1).

5.2      Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB von Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB kann in einzelnen Fällen Mühe bereiten (Roth/ Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 5). Eine Körperverletzung durch Beeinträchtigung der physischen Integrität liegt vor, wenn Verletzungen hervorgerufen werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit benötigen, währenddem von Tätlichkeiten auszugehen ist, wenn es sich um einen geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die physische Integrität handelt, der eine lediglich vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 4; Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 1; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 126 N 3). Quetschungen fallen nicht – anders als etwa Knochenbrüche – per se unter den einen oder den anderen Tatbestand. Sie stellen eine einfache Körperver-letzung dar, wenn sie sich mit Hämatomen und Schürfungen präsentieren; nicht ausreichend sollen Kratzer und leichte blaue Flecken sein, die innert kürzester Zeit ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O.). In letzteren Fällen wird eine einfache Körperver-letzung in der Praxis dennoch bejaht, wenn die Läsionen von erheblichen Schmerzen begleitet sind (Roth/Keshelava, a.a.O. m.w.H. zur Praxis).

5.3      Der Beschwerdeführer schildert in seiner Strafanzeige vom 10. November 2012, der Beschwerdegegner habe auf ihn eingeschlagen, in seiner Beschwerde vom 30. September 2013 präzisiert er dazu, er sei mehrfach geschlagen und mit Fusstritten malträtiert worden (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdegegner bestreitet diesen Hergang der Ereignisse, er habe lediglich die Plastikbox, die der Beschwerdeführer gegen ihn gedrückt habe, mit beiden Händen zurück gedrückt (Akten, S. 74). Die gesundheitlichen Folgen dieses Vorfalls für den Beschwerdeführer werden durch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. C_____ belegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft stützen sich in ihren Argumentationen auf diese Arztberichte, gleichzeitig verorten sie dort auch Widersprüche (Beschwerde S. 5, Ziff. 5; Vernehmlassung, S. 2). Entgegen diesen Ansichten ergibt sich kein Widerspruch zwischen dem Eintrag in der Krankengeschichte vom 22. August 2012, wonach der Beschwerdeführer eine Abdomenkontusion erlitten haben soll, und dem Bericht vom 12. März 2013, der auf die explizite Frage der Staatsanwaltschaft nach Verletzungen objektivierbare Spuren von Gewalteinwirkung verneint. Zwar hat Dr. C_____ bei der ersten Konsultation am 22. August 2012 auf seine Diagnoseliste eine „Abdomenkontusion“ gesetzt (Akten, S. 38), was Prellung oder Quetschung des Bauches bedeutet (Springer Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007, S. 983). Allerdings ergab der vollständige internistische Status am 28. August 2012 keinerlei Auffälligkeiten in diesem Bereich. Folglich interpretierte Dr. C_____ die bis Ende September 2012 anhaltenden Bauchschmerzen als körperliche Überlastungsreaktion auf das Geschehene (Akten, S. 35). Die Abdomenkontusion ging somit kaum vergessen, zumal der Arzt seinen Bericht ein halbes Jahr später nur gestützt auf seine Notizen in der Krankengeschichte erstellen kann; vielmehr konnte Dr. C_____ bei der wenige Tage später durchgeführten Untersuchung keine Zeichen einer solchen feststellen. Konsequenterweise kam der Arzt zum Schluss, dass keine objektivierbaren Spuren von Gewalteinwirkung zu erkennen gewesen seien. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, von seinem Hausarzt eine entsprechende Erklärung zu erlangen, wenn denn dieser tatsächlich die Erwähnung der Abdomenkontusion versehentlich vergessen hätte. Damit übersteigt die vom Beschwerdeführer behauptete abdominale Quetschung jedenfalls nicht die Grenze der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die Einwirkung des Beschwerdegegners auf die physische Integrität des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Verletzung, die einer Behandlung oder einer längeren Heilungszeit bedurft hätte, sowie des Fehlens von beträchtlichen Schmerzen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert, von einer Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB abgesehen und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

5.4      Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe versucht, ihn die Treppe hinunter zu stossen, was einer versuchten schweren Körperverletzung gleichkomme (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft erachtet einen entsprechenden Versuch des Beschwerdegegners aufgrund der örtlichen Verhältnisse, wie sie sich auf den durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotos präsentieren, als nicht nachvollziehbar (Vernehmlassung, S. 2). Diametral entgegengesetzt interpretiert der Beschwerdeführer die ins Recht gelegten Fotos: Diese belegten vielmehr, dass die Wohnungstür und somit die den Durchgang versperrenden Gegenstände sich beim Treppenabsatz befunden hätten, wodurch die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei infolge der körperlichen Attacke des Beschwerdegegners beinahe die Treppe hinuntergestürzt, glaubhaft sei (Replik, S. 3). Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers in der einschlägigen Passage den folgenden Wortlaut hat: „Herr B_____ hat auf mich eingeschlagen und mich mehrfach gestossen. Glücklicherweise konnte ich mich am Treppengeländer festhalten. Herr B_____ hat dann seine Kisten die Treppen runtergeworfen“ (Akten, S. 26). Demgegenüber schildert der Beschwerdegegner den Vorfall folgendermassen: „Ich stand in meiner Wohnung. Der Herr A_____ stand im Gang und hielt die Kiste in seinen Händen. Dann drückte er mit dieser Kiste immer gegen mich.“ Der Beschwerdegegner habe sich darauf gewehrt, indem er mit beiden Händen die Kiste zurück gedrückt habe (Akten, S. 74). Somit stehen sich die Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner widersprechend gegenüber. Unabhängige Drittbeobachtungen oder andere Beweise liegen keine vor. Da auch keine der zwei Aussagen in einer summarischen Würdigung als glaubwürdiger als die andere einzustufen ist, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im Falle der Anklage ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb diesbezüglich zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt.

5.5      Der Arztbericht von Dr. C_____ vom 12. März 2013 bejaht implizit das Vorliegen eines psychischen Schadens des Beschwerdeführers als Folge des Ereignisses vom 13. August 2012. Die anhaltenden Bauchschmerzen könnten als Ausdruck einer psychischen Überlastungsreaktion auf das Geschehene gelesen werden, und eine objektivierbare Vergesslichkeit des Beschwerdeführers Symptom einer Schockreaktion sein. Die diesbezügliche Prognose schätzt der Bericht eher pessimistisch ein (Akten, S. 35). Auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität können prinzipiell sowohl den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) als auch der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Zwar bedeuten eine quantifizierbare Vergesslichkeit und somatisierte Bauchschmerzen für den Beschwerdeführer eine gewisse Einschränkung seines Wohlbefindens, wenn auch bezüglich der Bauchschmerzen nur vorübergehender Natur (i.e. bis Ende September 2012, Akten S. 35). Ob dieser Zustand bereits als krankhaft bezeichnet werden kann und somit der Angriff auf die psychische Integrität das Mass überschritten hat, das die Grenze zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung markiert, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Bejahung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung scheitert bereits am Fehlen der Adäquanz zwischen der Einwirkung auf die psychische Integrität und deren Auswirkungen auf die Psyche. Diese Einwirkung muss nach Lehre und Rechtsprechung eine gewisse Schwere aufweisen; zudem sind bei der Beurteilung der Adäquanz der psychischen Reaktion besondere Empfindlichkeiten des Opfers nicht zu berücksichtigen; vielmehr soll danach gefragt werden, wie ein psychisch normal Konstituierter in der konkreten Situation reagieren würde. Dennoch müssen die besonderen Gegebenheiten der Situation in Anschlag gebracht werden, zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa der Gesundheitszustand und das Alter sowie der soziale Hintergrund des Opfers (BGE 134 IV 189 E. 1.4; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 5). Diese Prüfung führt vorliegend zu einer Verneinung der Adäquanz einer psychischen Schädigung, wie sie beim Beschwerdeführer wegen der Tätlichkeiten des Beschwerdegegners möglicherweise eingetreten ist. Es ist kaum vorstellbar, dass eine durchschnittliche gesunde Person an der Stelle des Beschwerdeführers ebenfalls mit einer Schock- oder Überlastungssituation auf die vorliegenden Tätlichkeiten reagiert hätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung vom 13. August 2012 lediglich eine Episode schon lange geführter Streitigkeiten darstellt. Auch die Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein grosser Altersunterschied und möglicherweise ein ebenfalls nicht unerhebliches Kräftegefälle besteht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Wie gezeigt, können andere Delikte des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Deshalb besteht auch kein Anlass, sich mit der Seriosität der Diagnose und dem Ausmass sowie der Ursache der angeb-lichen psychischen Schädigung eingehender auseinanderzusetzen. Demnach ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2013 auch insofern nicht zu beanstanden, als sie wegen der behaupteten psychischen Schädigung des Beschwerdeführers auf eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdegegner wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB verzichtet und das Verfahren eingestellt hat.

6.

6.1      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428. Abs. 1 StPO). Dabei wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– mit der Urteilsgebühr verrechnet.

6.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren einzig durch den Beschwerdeführer in Gang gebracht worden ist, hat dieser auch die Anwaltskosten, die dem Beschwerdegegner deswegen entstanden sind, in analoger Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 102 [2013] Nr. 60 S. 461 ff.; AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E 8.1; BES.2012.83 E. 4.2; BES.2012.20 vom 12. September 2012 E. 3; SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).

6.3      Der Vertreter des Beschwerdegegners hat am 26. November 2013 seine Honorarnote betreffend seine Bemühungen für das Beschwerdeverfahren eingereicht. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2014 hiezu verlangt der Beschwerdeführer eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Zum einen habe der Vertreter des Beschwerdegegners einen zu hohen Stundenansatz von CHF 260.– anstatt der üblichen CHF 220.– in Rechnung gestellt. Weiter seien die anwaltlichen Bemühungen, welche eine aussergerichtliche Beilegung der Angelegenheit beträfen und in Rahmen derer dem Beschwerdeführer ein inakzeptabler Vorschlag unterbreitet worden sei, nicht zu ersetzen.

6.4      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO werden der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs alle Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte entschädigt. Ersatzfähig im Sinne dieser Bestimmung sind alle anwalt-lichen Bemühungen, die sachbezogen, nötig und angemessen sind. Hinter dieser Norm steht der Gedanke, dass es der beschuldigten Person in der Regel nicht zuzumuten ist, sich alleine zu verteidigen, und es der Herstellung der Waffengleichheit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der beschuldigten Person dient, einen Wahlverteidiger beiziehen zu können (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 StPO N 13-15). Im Lichte dieser ratio legis erweisen sich Aufwendungen in Form von Schlichtungsbemühungen zwischen den involvierten Verfahrensparteien ausserhalb des strittigen Verfahrens nur in Ausnahmefällen als ersatzfähig. Zu beachten ist dazu vorliegend, dass die diesbezüglichen Bemühungen des Vertreters des Beschwerdegegners von einer unmöglichen Prämisse ausgingen. Danach hätten das vorliegende Beschwerdeverfahren (Anzeigesteller: Beschwerdeführer) sowie das Einspracheverfahren vor Strafgericht (Strafantragsteller: Beschwerdegegner) durch Rückzug der Beschwerde bzw. des Strafantrags erledigt werden sollen; zugleich hätte aber – da dies eine Voraussetzung des Beschwerdegegners zur Zustimmung zu diesem Vergleich war (vgl. E-Mail des Vertreters des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013, Akten AG, Nr. 7) – auch der bereits rechtskräftige Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten nach Wunsch dessen Vertreters in Wiedererwägung gezogen bzw. revidiert werden sollen. Nun ist es nicht möglich, einen bereits rechtskräftigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, und auch ein nachträglicher Rückzug eines Strafantrags ist kein zulässiger Revisionsgrund (Heer, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 StPO N 43). Hätte jedoch der Vertreter des Beschwerdegegners seinen Mandanten über diese geltende Rechtslage bezüglich Rechtsmittel aufgeklärt, so wäre ein Vergleich bereits an dessen fehlender Bereitschaft gescheitert (E-Mail des Vertreters des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2013, Akten AG, Nr. 7). Ein Grossteil der Bemühungen des Vertreters des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang erweist sich deshalb als unnötig. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sämtliche dieser Bemühungen nicht nur das vorliegende Beschwerde-, sondern auch weitere Gerichtsverfahren betrafen, weshalb der entsprechende Aufwand hier ohnehin nur anteilsmässig zu berücksichtigen wäre. Der Vertreter des Beschwerdegegners weist für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 4.65 Stunden aus; die detaillierte Aufstellung der Leistungsposten alleine gibt allerdings nicht klar Aufschluss darüber, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Bemühungen zur aussergerichtlichen Beilegung des Streits getätigt wurden. Wird die Honorarnote jedoch im Zusammenhang mit den Eingaben des Beschwerdegegners und dem E-Mail-Verkehr des Vertreters des Beschwerdegegners mit dem Appellationsgericht bzw. der Staatsanwaltschaft geprüft, so erscheint eine Kürzung des Aufwands von 4.65 auf 3.4 Stunden (Streichen 0.5 Std. 30.10.2013; 0.42 Std. 31.10.2013; 0.33 Std. 10.11.2013) als gerechtfertigt.

6.5      Was die Höhe des in Anschlag gebrachten Stundenansatzes anbelangt, so ist festzuhalten, dass für die Bemessung der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Parteientschädigung der zulässige Überwälzungstarif massgebend ist. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt der zu vergütende Stundenansatz einer Strafverteidigerin nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten wie auch vorliegend für Aufwendungen bis 31. Dezember 2013 CHF 220.– (vgl. statt vieler AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2). Weiter zu kürzen sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Barauslagen um CHF 9.– E-Mail-Pauschale. Das Versenden von elektro-nischen Nachrichten von einem Computer aus wird durch die Berücksichtigung der dafür verwendeten Zeit entschädigt. Eine darüber hinausgehende Pauschale pro versendeter Nachricht wird nicht ersetzt, damit im Zusammenhang stehende Kosten für den Gebrauch von Internet und Computer sind Bestandteil der Infrastrukturkosten einer Anwaltskanzlei und im Honoraransatz des Anwalts bereits berücksichtigt. Demnach hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein Honorar von CHF 748.–, zuzüglich MWST von 8 %, und Auslagen von CHF 109.91, zuzüglich MWST von 8 %, insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 926.55, auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 926.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2013.101 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.11.2014 BES.2013.101 (AG.2015.61) — Swissrulings