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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.03.2013 BES.2012.136 (AG.2013.803)

March 8, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,816 words·~14 min·7

Summary

Gebührenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 26.11.2012

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsidentin  

BES.2012.136

ENTSCHEID

vom 8. März 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber lic. iur. André Equey

Beteiligte

X._____                                                                                Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. November 2012

betreffend Gebühren (Rechnung 1100000276 vom 26.11.2012)

Sachverhalt

Am 27. August 2011 hat Y._____  wegen Entwendung seines Fahrrads zum Gebrauch bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige erstattet. Das Fahrrad ist zur Fahndung ausgeschrieben worden. Die X._____  (nachfolgend X._____ ) hat als Versicherer Y._____  als Versichertem für das Fahrrad die vertraglich geschuldete Entschädigung ausgerichtet. Am 19. Oktober 2012 ist das Fahrrad von einem Finder auf dem Polizeirevier Lörrach abgegeben worden. Am 20. Oktober 2012 ist der Fund der Kantonspolizei gemeldet worden. Das Fahrrad ist bei der zentralen Fahrzeugaushändigungsstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt deponiert worden. Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft hat die X._____  dieser am 23. Oktober 2012 auf telefonische Anfrage hin erklärt, sie habe den Versicherten entschädigt und werde diesen fragen, ob er das Fahrrad zurückkaufen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der X._____  mitgeteilt, dass diese das Fahrrad gegen Bezahlung einer Gebühr abholen oder unter Kostenfolge darauf verzichten könne. Die X._____  hat mit Verzichtserklärung vom 29. Oktober 2012 auf das Fahrrad verzichtet. Mit Verfügung vom 26. November 2012 hat die Staatsanwaltschaft der X._____  eine Auffindungs- und Ermittlungsgebühr von CHF 35.– und eine Verwertungsgebühr von CHF 25.– auferlegt und diese Gebühren mit Rechnung 1100000276 vom gleichen Tag in Rechnung gestellt. Dagegen hat die X._____  am 6. Dezember 2012 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben mit den Anträgen auf Rückzug der erwähnten Rechnung und Verzicht auf weitere Rechnungen in gleichgelagerten Schadenfällen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Frist für eine Replik hat die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen. Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1          Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2          Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten auf Rückzug der erwähnten Rechnung und Verzicht auf weitere Rechnungen in gleichgelagerten Schadenfällen. Der erste Antrag ist sinngemäss dahingehend zu verstehen, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Gebühren auferlegt werden, aufzuheben sei. Der Verzicht auf weitere Rechnungen kann bei der Beschwerdeinstanz nicht beantragt werden, weil diese die streitgegenständlichen Gebühren weder erstinstanzlich auferlegt noch in Rechnung stellt. Der zweite Antrag der Beschwerdeführerin könnte zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeinstanz damit ersucht wird, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in gleichgelagerten Schadenfällen auf weitere Rechnungen zu verzichten. Eine solche Weisung ist im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde bzw. der betreffenden Behörde Weisungen erteilen, wenn sie eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst bzw. eine Rechtsverweigerung oder –verzögerung feststellt. Daraus ist zu schliessen, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen andere Entscheide als Einstellungsverfügungen Weisungen grundsätzlich nicht möglich sind (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 397 N 7; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 397 N 9).

2.

2.1          Die Beschwerdegegnerin stützt die Auffindungs- und Ermittlungsgebühr auf § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa der Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO; SG 952.200) und § 11 Abs. 1 lit. a) aa in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (nachfolgend Verfahrenskostenverordnung) (SG 154.980) und die Verwertungsgebühr auf § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c) ca StVO und § 11 Abs. 1 lit. e) ea in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung. Zur Begründung bringt sie vor, dass die Beschwerdeführerin durch die Entschädigung des Fahrrads zur berechtigten Person im Sinne von § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung geworden sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Versicherten gefragt habe, ob er das Fahrrad zurückkaufen wolle, und mit ihrer Verzichtserklärung wie ein Eigentümer über das Fahrrad verfügt habe. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Beschwerdeführerin verlange in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Diebstahl eine Anzeige bei der Polizei und habe damit dafür gesorgt, dass Ermittlungen zum Auffinden des Fahrrads sowie dessen Ausschreibung vorgenommen und dadurch Kosten entstanden seien.

2.2          Die Beschwerdeführerin hat gegen die Gebührenerhebung eingewendet, das Fahrrad gehöre ihr nicht und sie habe niemanden beauftragt, dieses zu suchen oder abzuholen.

3.

3.1          Aus dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) folgt, dass öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen, welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt (Art. 127 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], der analog auch auf andere Geldleistungen als Steuern anwendbar ist; BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 180; BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374; vgl. § 83 Abs. 2 lit. b Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]). Sodann müssen öffentliche Abgaben in einem Rechtssatz so festgelegt sein, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung der Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe in einem formellen Gesetz selber festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 145; BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 180; BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374; BGE 132 I 117 E. 4.2 S. 121; vgl. § 83 Abs. 2 lit. b KV). Bei gewissen Arten von Kausalabgaben hat die Rechtsprechung diese Vorgaben für die Abgabenbemessung gelockert. Dies gilt namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Diese mögliche Lockerung betrifft aber stets nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der Abgabe, nicht die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen (Subjekt) und des Gegenstands (Objekt) der Abgabe (BGE 134 I 179 E. 6.1 S. 180; BGE 132 I 117 E. 4.2 S. 121).

3.2          Die Auferlegung von Kosten im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) geführt werden, wird in Art. 416 bis 436 StPO in formeller und materieller Hinsicht abschliessend geregelt (Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln) (Domeisen, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Vor Art. 416-436 N 8; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 9 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Vor Art. 416-436 N 1). Die für eine Kostenauflage im Zusammenhang mit einem solchen Strafverfahren erforderliche gesetzliche Grundlage ergibt sich allein aus der StPO (Schmid, a.a.O., Vor Art. 416-436 N 2). Verfahrensbeteiligte und andere Personen, die in den Art. 416 bis 436 StPO nicht aufgeführt sind, können nicht mit Kosten belastet werden, die aus einem Strafverfahren herrühren (Domeisen, a.a.O., Vor Art. 416-436 N 15). Art. 416 bis 436 StPO gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz, insbesondere auch für das Vorverfahren (Art. 299 bis 327 StPO) (Domeisen, a.a.O., Art. 416 N 3; Schmid, a.a.O., Art. 416 N 1), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO).

4.

4.1

4.1.1      Gemäss § 1 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung belasten die Strafverfolgungsbehörden den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten Verfahren a) ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands, b) die verrechenbaren Auslagen und c) eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens. In dieser Bestimmung sind mit kostenpflichtigen Personen offenkundig solche gemeint, die gemäss Art. 416 bis 436 StPO Verfahrenskosten zu tragen haben. Unter dem Titel „Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden“ bestimmt § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung, dass für bestimmte „zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden“ bestimmte Gebühren gelten, „die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten sind“. Es fragt sich, wer darunter zu verstehen ist. Die Verfahrenskostenverordnung stützt sich unter anderem auf Art. 424 StPO. Gemäss dieser Bestimmung regeln die Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Dabei können sie für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). Mit der pflichtigen Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung könnte deshalb wie mit der kostenpflichtigen Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung eine Person gemeint sein, die gemäss Art. 416 bis 436 StPO Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskostenverordnung stützt sich allerdings auch auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (nachfolgend Verwaltungsgebührengesetz) (SG 153.800). Gemäss dieser Bestimmung werden die Gebührenrahmen oder Tarife durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 f. Verwaltungsgebührengesetz auf dem Verordnungsweg festgesetzt. Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist gemäss § 14 Abs. 1 Verwaltungsgebührengesetz verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt. Unter der pflichtigen Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung könnte deshalb rein vom Wortlaut her auch die Person zu verstehen sein, welche die Handlung der Strafverfolgungsbehörden veranlasst hat. Soweit die Handlung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäss StPO steht, dürfen deren Kosten aber nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln nur dann dem Veranlasser auferlegt werden, wenn dieser die Kosten gemäss Art. 416 bis 436 StPO zu tragen hat.

4.1.2      Gemäss § 11 Abs. 1 lit. a)aa Verfahrenskostenverordnung gilt bei Vorliegen einer Diebstahlsanzeige bei Fahrrädern eine „Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr“ von CHF 35.–. Die Strafanzeige ist in Art. 301 Abs. 1 StPO geregelt. Gestützt auf Art. 6 f. StPO sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Strafanzeige entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten (Riedo/Falkner, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 301 N 18; vgl. Rhyner, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 306 N 24). Die Anzeigeerstattung führt automatisch zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, ausser es ergebe sich bereits aus der Anzeige, dass offensichtlich keine Straftat vorliegt (Rhyner, a.a.O., Art. 306 N 24). Das als kriminal- oder gerichtspolizeiliche (Sach-) Fahndung bezeichnete planmässige Forschen und Suchen nach Gegenständen und Vermögenswerten, die mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehen oder stehen könnten, insbesondere solchen, die nach Art. 263 StPO beschlagnahmt werden können, wie namentlich Diebesgut, ist in Art. 210 StPO geregelt (vgl. Rüegger, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 210 N 1 und 14; Schmid, a.a.O., Art. 210 N 8 und Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 210 N 1 f. und 28). Bei den Kosten der durch eine Diebstahlsanzeige veranlassten Auffindung, Sicherstellung und Vermittlung eines Fahrrads durch die Strafverfolgungsbehörden handelt es sich somit um Kosten im Zusammenhang mit einem nach der StPO geführten Strafverfahren. Demzufolge darf die „Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr“ gemäss § 11 Abs. 1 lit. a) aa Verfahrenskostenverordnung nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln nur einer nach Art. 416 bis 436 StPO kostenpflichtigen Person auferlegt werden. Soweit die kantonale Verfahrenskostenverordnung die Kostenauferlegung auch in anderen Fällen vorsehen sollte, ist sie wegen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht anwendbar (vgl. dazu Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2012, N 1175, 1191 und 1193 sowie 1178 ff.).

4.1.3      Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Jeder, der Anzeige erstattet, bewirkt mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich die Verfahrenseinleitung. Selbstverständlich kann der Staat auf eine Person, die in guten Treuen Anzeige erstattet hat, aber keinen Rückgriff nehmen. Entgegen dem missglückten Wortlaut von Art. 420 lit. a StPO kommt ein Rückgriff vielmehr nur bei einem Fehlverhalten der betreffenden Person in Betracht. Als solches kommen nur haltlose Verdächtigungen in Frage (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 420 N 5 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 420 N 5; vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 420 N 7). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Versicherte die Strafanzeige nicht in guten Treuen erstattet hätte. Ein Fehlverhalten kann auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin die Versicherten dazu veranlasse, von der Möglichkeit einer Strafanzeige einen zweckwidrigen Gebrauch zu machen, indem sie in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall eines Diebstahls eine entsprechende Obliegenheit statuiert. Diese Obliegenheit dient in erster Linie der Aufklärung des Falles und nur in zweiter Linie der Eindämmung ungerechtfertigter Diebstahlsmeldungen (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986, S. 497). Der primäre Zweck der Obliegenheit zur Strafanzeige entspricht somit demjenigen, den auch das dadurch veranlasste Strafverfahren verfolgt. Die Voraussetzungen anderer Bestimmungen von Art. 416 bis 436 StPO, die eine Kostenpflicht begründen, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Demzufolge darf die „Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungsgebühr“ der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln nicht auferlegt werden (vgl. oben E. 3.2 und 4.1.2).

4.1.4      Gemäss § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung werden die Gebühren gemäss § 11 Abs. 1 der Verordnung auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich bloss, dass die pflichtige Person gemäss § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung die Gebühr auch dann schuldet, wenn die berechtigte Person auf die Rückgabe verzichtet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nicht gefolgert werden, dass die berechtigte Person zur Bezahlung der Gebühr verpflichtet ist. § 11 Abs. 2 Verfahrenskostenverordnung bestimmt keinen neuen Gebührenschuldner, sondern stellt nur klar, dass die gemäss § 11 Abs. 1 Verfahrenskostenverordnung kostenpflichtige Person die Gebühr auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person zu tragen hat.

4.2

4.2.1      Nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln darf die Auffindungs- und Ermittlungsgebühr der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin ebenfalls als gesetzliche Grundlage genannten § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO auferlegt werden.

4.2.2      § 12 StVO bestimmt unter dem Titel „Polizeiliches Wegschaffen von Fahrzeugen“, dass Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr hindern oder gefährden, durch die Polizeiorgane wegzuschaffen und unterzubringen sind, sofern ihr Führer nicht auffindbar ist oder sich weigert, der polizeilichen Aufforderung zur Wegschaffung Folge zu leisten (§ 12 Abs. 1 StVO), dass Fahrzeuge, welche die Allmend über Gebühr beanspruchen, nach zehn Tagen weggeschafft werden (§ 12 Abs. 1 StVO), und dass nichtbetriebssichere Fahrräder und Motorfahrräder, die länger als zehn Tage auf Allmend abgestellt sind, eingesammelt werden (§ 12 Abs. 2 StVO). Für die Wegschaffung und Unterbringung ist gemäss § 12 Abs. 3 StVO eine Gebühr zu erheben. § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO sieht unter dem Titel „Besondere administrative Gebühren“ für das „Überführen von Fahrzeugen“ bei Fahrrädern eine Gebühr von CHF 35.– vor. Die Gesetzessystematik legt den Schluss nahe, dass die Gebühr für das Überführen von Fahrzeugen gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO nur im Falle eines polizeilichen Wegschaffens eines Fahrzeugs im Sinne von § 12 StVO geschuldet ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil diese Gebühr der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auferlegt werden darf.

4.2.3      Die Gebühr für das Überführen von Fahrrädern gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a)aa StVO ist nach dem Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Kostenregeln nicht geschuldet, wenn die Überführung durch eine Strafanzeige im Sinne der StPO veranlasst worden ist und die Voraussetzungen einer Kostenauflage gemäss Art. 416 bis 436 StPO nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 3.2). Der Umstand, dass die öffentliche Abgabe in einer separaten Verordnung als administrative Gebühr vorgesehen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Kostenregeln der StPO ausschliessliche Geltung beanspruchen, wenn das Überführen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäss StPO steht. Wie vorstehend eingehend dargelegt stehen die Kosten des Überführens des Fahrrads im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einem nach der StPO geführten Strafverfahren (vgl. oben E. 4.1.2) und ist die Beschwerdeführerin nach Art. 416 bis 436 StPO nicht kostenpflichtig (vgl. oben E. 4.1.3). Demzufolge darf die Gebühr für das „Überführen von Fahrzeugen“ dieser nicht auferlegt werden.

4.3      Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auferlegte Auffindungs- und Ermittlungsgebühr von CHF 35.– von dieser nicht geschuldet ist.

5.

5.1          § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO sieht für Fahrräder eine „Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand)“ von CHF 25.– vor. Wenn ein von den Strafverfolgungsbehörden sichergestelltes Fahrrad verwertet wird, weil die berechtigte Person auf die Rückgabe des Fahrzeugs verzichtet, erfolgt die Verwertung nicht mehr in Anwendung der StPO, sondern vielmehr aufgrund des Verzichts der berechtigten Person auf die in der StPO vorgesehene Rückgabe. Bei den Verwertungskosten handelt es sich deshalb nicht um in Art. 416 bis 436 StPO abschliessend geregelte Kosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Demzufolge darf die „Verwertungsgebühr“ gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO auch dann erhoben werden, wenn die Voraussetzungen einer Kostenauflage gemäss Art. 416 bis 436 StPO nicht erfüllt sind. Schuldner der „Verwertungsgebühr“ gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO ist nach § 14 Abs. 1 Verwaltungsgebührengesetz derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Die Beschwerdeführerin hat die Verwertung des Fahrrads unmittelbar selber veranlasst, indem sie mit Verzichtserklärung vom 29. Oktober 2012 auf dieses verzichtet hat. Sie ist deshalb zur Zahlung der Verwertungsgebühr von CHF 25.– verpflichtet.

5.2      Der von der Beschwerdegegnerin als weitere gesetzliche Grundlage für die Verwertungsgebühr angeführte § 11 Abs. 1 lit. e)ea Verfahrenskostenverordnung sieht für Fahrräder eine „Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand zuzüglich effektive Kosten der Verschrottungsfirma gemäss Rechnung)“ von CHF 25.– vor. Die Frage, ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung findet, kann offen bleiben, weil sich die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bereits aus § 23 Abs. 1 Ziff. 10 lit. c)ca StVO ergibt.

6.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, obsiegt die Beschwerdeführerin zu rund 60 % und unterliegt zu rund 40 %. Sie hat deshalb 40 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2012 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin damit eine Auffindungs- und Ermittlungsgebühr von CHF 35.– auferlegt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. André Equey

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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