Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BES.2012.135
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anja Zimmerli
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. November 2012
betreffend Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen X._____ ein Verfahren wegen des Verdachts auf versuchte Tötung, begangen am 18. August 2012. Am 1. November 2012 wurde X._____ festgenommen. Gegen den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts führte er erfolgreich Beschwerde an das Appellationsgericht und wurde in der Folge am 3. Dezember 2012 unter Auferlegung bestimmter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Schreiben vom 1. November 2012 – dem Tag der Festnahme – zeigte Advokat Dr. Yves Waldmann sein Vertretungsverhältnis zu X._____ an und ersuchte zugleich um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 22. November 2012 entschied die Staatsanwaltschaft abschlägig über dieses Gesuch. Hiergegen hat X._____ , vertreten durch Dr. Yves Waldmann, am 3. Dezember 2012 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren unter Verbeiständung durch Dr. Yves Waldmann. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung der Unterstützungspflicht der Eltern des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich zu diesen Begehren am 11. Dezember 2012 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt die Beschwerde als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Die Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Beschwerdelegitimation zukomme. Sie macht geltend, er hätte unmittelbar nach Kenntnis der Verfügung einen neuen Antrag, diesmal mit ausreichender Begründung, bei der Staatsanwaltschaft stellen können. Wenn sich daraus ergeben hätte, dass die Unterhaltspflicht seiner Eltern nicht bestehe, wäre die amtliche Verteidigung rückwirkend auf das Datum des Antrages zu bewilligen gewesen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen und keine weiteren Informationen nachgefordert hat, blieb dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als innert Frist Beschwerde zu erheben, wenn er sich nicht der Gefahr eines definitiven Rechtsverlustes aussetzen wollte. Auf die vage Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ein neues Gesuch mit entsprechenden Informationen in Wiedererwägung ihrer früheren Verfügung gutheissen könnte, durfte er sich schon aus prozessualer Vorsicht nicht verlassen.
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung ist einerseits dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person in einem Fall notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestimmt oder diese wegfällt, und andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.
2.2 Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, dass vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt erwiesenermassen nicht über eigene finanzielle Mittel zur Bezahlung der Verteidigung. Ausserdem ist zur Wahrung seiner Interessen die Verteidigung geboten, da es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung abgelehnt. Zur Begründung macht sie geltend, auch wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verteidigung verfüge, sei zunächst darzutun, dass auch seine Eltern nicht in der Lage seien, die Finanzierung sicherzustellen. Da sich der Beschwerdeführer noch in Ausbildung befinde, greife die Unterstützungspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Es wäre vom Beschwerdeführer somit auf dem Formular „Erklärung über die finanzielle Situation der Gesuch stellenden Person“ in der Rubrik „Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge“ (vgl. Formular, S. 2, Pos. 6) die elterliche Unterstützung zu erwähnen und gegebenenfalls zu einer Unterstützungspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB Stellung zu nehmen gewesen.
2.3 Die Mittellosigkeit einer mündigen Person beurteilt sich in erster Linie aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sie die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Art. 132 N 23 mit Hinweis auf BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3). Zwar geht die Staatsanwaltschaft zutreffend davon aus, dass bei mündigen Kindern, die noch in Ausbildung stehen, im Rahmen der Mittellosigkeit auch die zivilrechtliche Unterstützungspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB mitberücksichtigt werden darf, soweit es den Eltern zuzumuten ist, für die Prozesskosten des mündigen Kindes aufzukommen. Hierfür kommt es entscheidend auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind und die finanziellen Verhältnisse der Eltern an (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, Art. 132 StPO N 25; BGE 127 I 202 E. 3f S. 209 f.; APE BES.2012.44 vom 8. September 2012, E. 5.4). Die Unterhaltspflicht gilt nicht nur für Gerichtskostenvorschüsse, sondern auch für die Anwaltskosten – und zwar nicht nur in Prozessen, die mit der Ausbildung zu tun haben. Indessen ist die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber mündigen Kindern die Ausnahme. Weiterbildungen, Zweit- und Zusatzausbildungen fallen nicht darunter. Die Ausbildung muss zumindest in ihren Grundzügen dem bereits vor der Mündigkeit festgehaltenen Lebensplan entsprechen (BGE 127 I 202 E. 3e S. 207).
2.4 Dass ein mündiges Kind noch bei seinen Eltern wohnt, reicht daher noch nicht aus, um deren Unterstützungspflicht zu bejahen. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich noch in Erstausbildung befindet und diese zumindest in ihren Grundzügen dem bereits vor der Mündigkeit festgehaltenen Lebensplan entspricht. Wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Angaben eines um amtliche Verteidigung Nachsuchenden oder aus anderen Gründen mutmasst, es könnte ein Fall von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegen, obliegt es ihr, das – unter Mitwirkung des Gesuchstellers – abzuklären und diesen gegebenenfalls explizit aufzufordern, die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern darzulegen. Auch wenn ein mündiger Gesuchsteller noch bei seinen Eltern wohnt, muss er ohne entsprechende Aufforderung nicht von sich aus darlegen, dass er sich nicht in einer Erstausbildung befindet, oder gar die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern offenlegen.
2.5 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits 23 (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 22) Jahre alt und gegenwärtig nicht in Ausbildung. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, hat allerdings vor einigen Jahren in Spanien einen einjährigen Kurs als Fotograf gemacht. Seine künftigen Ausbildungspläne sind unbestimmt und widersprüchlich. Gemäss Aussagen der Mutter (vgl. Einvernahme von A._____ vom 23. Oktober 2012, S. 6 und 7) möchte der Beschwerdeführer ein Studium beginnen. Anhand der Aussagen bleibt aber offen, um was für ein Studium es sich handeln soll. In der Einvernahme zur Person vom 28. November 2012 (S. 1) spricht der Beschwerdeführer selbst davon, er habe bei der Gemeinde Reinach ein sechsmonatiges Praktikum beim Werkhof gemacht, „dies mit der Aussicht auf eine Lehrstelle beim Werkhof im Jahr 2013“. Was das für eine Lehre sein soll, ist allerdings unklar. Gemäss den Angaben des Gemeindeverwalters von Reinach war der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2011 bis Februar 2012 in einem Integrationsprogramm bei der Gemeindeverwaltung beschäftigt, über eine weitere Tätigkeit nach Beendigung dieses Programms liegen ihm jedoch keine Informationen vor (vgl. E-Mail vom 11. Oktober 2012). Dass dem Beschwerdeführer beim Werkhof eine Lehrstelle für das Jahr 2013 angeboten worden sein soll, geht daraus nicht hervor.
Es kann daher aufgrund der vorliegenden Informationen keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer in einer Ausbildung befinde, welche in ihren Grundzügen seinem bereits vor der Mündigkeit festgehaltenen Lebensplan entspräche. Er hatte somit keinerlei Anlass, beim Gesuch betreffend amtliche Verteidigung die Unterhalts- und damit Beistandspflicht seiner Eltern von sich aus in Erwägung zu ziehen und die Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren. Es wäre Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die entsprechenden Informationen aktiv beim Beschwerdeführer anzufordern, wenn sie der Meinung war, es könnte ein Fall der Unterstützungspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sie wird die entsprechenden Abklärungen – unter Mitwirkung des Beschwerdeführers – nun nachzuholen haben.
3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Verfahrenskosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der entsprechende Aufwand des Verteidigers ist mangels Vorliegens einer Honorarnote zu schätzen, wobei angesichts der zwei eingereichten Rechtsschriften rund 5 Stunden als angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen sind. Einschliesslich Auslagen ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zuzüglich MWST zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der Appellationsgerichtspräsident:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2012 aufgehoben.
Es werden keine ordentlichen Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anja Zimmerli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.