Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BES.2012.123
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A________ , Beschwerdeführerin
[ … ]
vertreten durch [ … ], Advokat,
[ … ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2012
betreffend Zeugnisverweigerungsrecht
Sachverhalt
Im Lokalteil der Basler Zeitung vom [ … ] erschien unter dem Titel „[ … ]“ ein Bericht der Journalistin A________ über einen in Basel wohnhaften und tätigen Cannabisdealer. Sie hatte diesen in seiner Wohnung besucht, ca. eine Stunde bei ihm verbracht, ihn interviewt und seine Verkaufstätigkeit beobachtet. Im Artikel berichtete die Journalistin – ohne den Namen oder den Wohnort des Dealers zu verraten –, dass dieser seit über 10 Jahren in Teilzeit Marihuana und Haschisch verkaufe, regelmässig ca. 2 kg dieser Betäubungsmittel in seiner Wohnung lagere und dort auch seine Kunden empfange und bediene. Dabei verdiene er ungefähr CHF 12'000.– pro Jahr.
Aufgrund dieses Artikels leitete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 7 StPO ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und lud A________ als Zeugin vor. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Oktober 2012 verweigerte diese die Aussage und beanspruchte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr eröffnet, dass ihr gemäss Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe und sie damit zur Aussage verpflichtet sei.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 22. Oktober 2012 rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde, mit der A________, vertreten durch Advokat [ … ], die Feststellung beantragt, dass ihr im vorliegenden Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. November 2012 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO im Vorverfahren die einvernehmende Behörde. Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz steht der Zeugin oder dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Art. 172 Abs. 3 StPO).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Unter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich auch aus der in Art. 10 Ziff. 1 EMRK verankerten Meinungsäusserungsfreiheit ab. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Insofern ist der Schutz der Quellen Grundbedingung und Eckpfeiler der Pressefreiheit. Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses ist jedoch nicht absolut. Es kann wie andere grundrechtliche Ansprüche nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen sind daher zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (zum Ganzen: BGE 136 IV 146 E. 3 S. 149, 132 I 181 E. 2 S. 184).
2.2 In Konkretisierung des verfassungsmässig garantierten Redaktionsgeheimnisses bestimmt Art. 28a Abs. 1 StGB, dass gegen Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen verhängt werden dürfen, wenn sie das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern. Dem entsprechend statuiert Art. 172 Abs. 1 StPO das Recht der genannten Personen, das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen zu verweigern. Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO sehen in einer gleich lautenden abschliessenden Aufzählung Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Dieser Ausnahmekatalog stellt die gesetzliche Grundlage für Einschränkungen des Redaktionsgeheimnisses dar. Zu den Ausnahmefällen, in welchen die Medienschaffenden sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, gehört unter anderem der Fall, dass ohne das Zeugnis qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 (neu: Abs. 2) BetmG nicht aufgeklärt werden können (Art. 28a Abs. 2 lit. b a.E., Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 StPO). Mit der Schaffung eines abschliessenden Ausnahmekatalogs sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, indem Medienschaffende ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern können, wenn es nicht um eine Katalogtat geht. Doch auch im Bereich der vom Ausnahmekatalog erfassten Straftaten entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht in jedem Fall. Vielmehr verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (BGE 132 I 181 E. 2.3 S. 187 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund des Artikels der Beschwerdeführerin in der BaZ vom [ … ] ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter (gewerbsmässiger) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG eröffnet. Eine qualifizierte Widerhandlung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierfür ein Umsatz von mindestens CHF 100'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192) oder ein Gewinn von mindestens CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.) erforderlich. Treffen die Angaben der Beschwerdeführerin im BaZ-Artikel vom [ … ] zu, so hat der von ihr porträtierte Dealer seit mehr als 10 Jahren Cannabisprodukte verkauft und dabei CHF 12'000.– pro Jahr (hochgerechnet insgesamt CHF 120'000.–) verdient. Es besteht daher dringender Tatverdacht gegen den unbekannten Dealer auf gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit auf eine Katalogtat gemäss Art. 28a Abs. 2 StGB und 172 Abs. 2 lit. b StPO. Eine gesetzliche Grundlage zur Aufhebung des Quellenschutzes im vorliegenden Fall ist damit grundsätzlich gegeben.
3.2 Auch das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln ist im Grundsatz zu bejahen. Diesbezüglich ist indessen relativierend zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die verschiedenen Handelsformen von Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl etc.) nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2 S. 256 f.). Die Qualifikation des Tatbestands ergibt sich vorliegend einzig aus der gewerbsmässigen Begehung. Die Gewerbsmässigkeit ist ein täterbezogenes Kriterium, nicht ein solches, das die Gefährlichkeit der Tat bestimmt. Bei gewerbsmässigem Handel mit Cannabisprodukten sind die objektive Schwere des Delikts und dessen Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht besonders gross. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat ist daher bei ausschliesslich durch die Gewerbsmässigkeit qualifiziertem Handel mit (weichen) Drogen weniger gross als bei mengenmässig qualifiziertem Handel mit harten Drogen oder bei bandenmässigem Drogenhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.
3.3 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass die Aufhebung des Quellenschutzes der Medienschaffenden in den aufgezählten Ausnahmefällen in einem vernünftigen Verhältnis zur Aufklärung der Straftat stehen muss, um überhaupt gerechtfertigt zu sein.
3.3.1 Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips sieht zunächst das Gesetz selbst vor, dass eine Zeugnispflicht des oder der Medienschaffenden auch bei vom Ausnahmekatalog erfassten Straftaten nur dann vorliegt, wenn ohne das Zeugnis die Tat nicht aufgeklärt oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann (Art 28a Abs. 2 lit. b StGB, Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zeugenaussage muss zur Aufklärung des fraglichen Delikts geeignet und erforderlich sein. Das ist vorliegend – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht – der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie sonst die Identität des von der Beschwerdeführerin porträtierten Dealers ermittelt werden könnte.
3.3.2 Darüber hinaus gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip aber auch bei den Straftaten gemäss dem Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall. Die Verpflichtung zur Zeugenaussage lässt sich nur rechtfertigen, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Recht der Medienschaffenden an der Geheimhaltung ihrer Quellen überwiegt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dem Schutz der Quelle des oder der Medienschaffenden als Eckpfeiler der Pressefreiheit ein erhebliches Gewicht zukommt (BGE 132 I 181 E. 4.2 S.191, E. 4.5 S. 193 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermögen daher nur zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Durchbrechung des Quellenschutzes zu durchbrechen; bloss erhebliche Gründe reichen nicht aus (Zeller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 172 N 7, mit Hinweisen auf Urteile des EGMR). Nach der Formulierung des Bundesgerichts rechtfertigen nur ausserordentliche Umstände, welche öffentliche oder private Interessen gefährden, eine Durchbrechung des Quellenschutzes und lassen eine Zeugnispflicht als zumutbar erscheinen (BGE 132 I 181 E. 4.5 S. 193; ebenso: Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Auflage 2009, Art. 28a N 5).
Wie oben (E. 3.2) dargelegt wurde, ist das Strafverfolgungsinteresse bei gewerbsmässigem Handel mit Cannabisprodukten wegen des geringeren Gefährdungspotentials kleiner als bei mengenmässig qualifiziertem Handel mit harten Drogen oder bei bandenmässigem Drogenhandel. Auch im Vergleich mit anderen Katalogtaten wie Tötungsdelikten oder Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen von mindestens 3 Jahren bedroht sind, wiegt der gewerbsmässige Cannabishandel viel weniger schwer. Das schliesst zwar nicht aus, dass auch in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse am Quellenschutz überwiegen kann. Dies setzt jedoch einen gewerbsmässigen Cannabishandel von grossem Ausmass, mit einem geschäftsmässig organisierten Liefer- und Verteilsystem, eingespielten Absatzkanälen und einem wirklich erheblichen Umsatz und Gewinn voraus, mithin einen Cannabishandel, der tatsächlich im Stil eines (lukrativen) Gewerbes geführt wird. Im vorliegenden Fall dürfte der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit hingegen nur knapp erfüllt sein. Zudem ergibt sich der entsprechende Verdacht einzig aus den im BaZ-Artikel kolportierten Aussagen des fraglichen Dealers selbst. Die genannten Zahlen sind durch nichts verifiziert. Würde der Dealer nach seiner Identifizierung bei einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter aussagen, er habe gegenüber der Journalistin bloss geprahlt und die Zahlen stimmten nicht, könnten sie ihm nicht nachgewiesen werden. Es ist somit höchst fraglich, ob die durch eine Zeugenaussage der Beschwerdeführerin erzielbaren Beweise für eine Verurteilung des Dealers wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz überhaupt ausreichen würden.
Insgesamt kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden gewerbsmässigen Cannabishandels nicht das ausserordentliche Gewicht zu, das vorausgesetzt wäre, um der Beschwerdeführerin das Recht an der Geheimhaltung ihrer Quelle abzusprechen. Der Quellenschutz geht damit vor.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig und verletzt Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK. Dementsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
4.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei beträgt der Stundenansatz in durchschnittlich komplexen Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 220.–. Der zu entschädigende Aufwand des Anwalts ist mangels Vorliegens einer Honorarnote auf insgesamt 6 Stunden zu schätzen.
Demgemäss erkennt der Appellationsgerichtspräsident:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Strafverfahren S121009 095 ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'320.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.60, aus der Gerichtskassen zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.