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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2026 AUS.2026.6 (AG.2026.60)

January 26, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,136 words·~11 min·1

Summary

Anordnung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.6

URTEIL

vom 26. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat,

Burggartenstrasse 40, 4103 Bottmingen

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft wurde angerechnet). Zudem wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) verhängt. Darüber hinaus wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 23. Januar 2026 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags nach einer Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 22. Juli 2026.

Am 26. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2026 aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haft auf drei Monate zu begrenzen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Daniel Senn eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist am 9. November 2024 nach Deutschland eingereist und hat am 22. November 2024 in Freiburg in Breisgau ein Asylgesuch gestellt. Nur zwei Tage später reiste er – obwohl er gemäss dem ihm von den deutschen Behörden ausgehändigten Ausländerausweis auf das Stadtgebiet von Freiburg eingegrenzt war – vorschriftswidrig nach Basel und beging in einer einzigen Nacht zwei Wohnungs- und diverse Fahrzeugeinbrüche, wobei er dann in flagranti angehalten werden konnte. Auch in Frankreich wurde er straffällig, ist er doch am 15. März 2024 und am 28. Mai 2024 wegen «Eigentumsdelikten» zwei Mal zu jeweils sechsmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zudem ist er in Frankreich wegen unbefugten Tragens einer Waffe und Betäubungsmittelkonsums polizeibekannt. Nach der Praxis ist Untertauchensgefahr bei strafrechtlich relevantem Verhalten regelmässig zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Darüber hinaus ist der Beurteilte in Frankreich mit zwei Alias-Identitäten verzeichnet (B____, geboren am [...]; C____, geboren am [...]), was im Sinne des vorstehend Erwogenen ebenfalls dafür spricht, dass sich der Beurteilte in Zukunft nicht an behördliche Anordnungen halten wird. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (obwohl seine «carte nationale» bei seiner Mutter sei; das sich in den Akten befindliche Familienbüchlein aus Algerien reichten die deutschen Behörden beim Migrationsamt ein). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht schliesslich seine heutige Aussage, er werde – nota bene ohne gültigen Reisepapiere, zwei Einreiseverboten in Frankreich und dem schengenweit gültigen Landesverweis – bei einer Haftentlassung in Frankreich seine Kinder «holen» und dann nach Spanien weiterreisen (dasselbe hat er beim Migrationsamt anlässlich der Befragung vom 12. August 2025 ausgeführt). Am 16. Januar 2026 gab er gegenüber dem Migrationsamt alternativ zu Protokoll, er werde bei einer Haftentlassung nach Deutschland reisen. Am 23. Januar 2026 sagte der Beurteilte im Rahmen seiner Befragung beim Migrationsamt sogar aus, er werde die Schweiz bei einer Haftentlassung innerhalb von einer Stunde verlassen.

2.1.3   Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich zu seiner Frau und den beiden Kindern oder alternativ nach Spanien oder Deutschland, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz wohnhaft war, absetzen würde und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Aus seinen heutigen Ausführungen zu den von ihm begangenen Delikten und seinem mutmasslichen Verhalten bei einer Haftentlassung, die insgesamt als ausweichend beurteilt werden müssen und keine echte Reue erkennen lassen, kann entgegen seiner Ansicht nicht geschlossen werden, der Beurteilte werde sich inskünftig an behördliche Anordnungen halten, zumal er – wie bereits erwähnt – auch heute ausgeführt hat, er werde bei einer Haftentlassung seine Kinder in Frankreich «holen» und dann nach Spanien weiterreissen.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls und des versuchten Diebstahls, jeweils Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG er-füllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, wobei der Beurteilte in jüngster Vergangenheit regelmässig ausgeführt hat, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Medikamente nehme. Auch von eigen- oder fremdgefährdenden Verhaltens hat sich der Beurteilte gemäss ärztlicher Auskunft klar und glaubhaft distanziert. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit vor der nun angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden (am 11. November 2025 [am selben Tag wie der Abschreibungsbeschluss betreffend Asyl]; am 23. Dezember 2025 auch an die marokkanischen Behörden) gestartet worden.

3.3      Der Beurteilte gab zwar an, er habe neben der algerischen- auch die marokkanische Staatsangehörigkeit. Indes stammt das sich in den Akten befindliche Familienbüchlein aus Algerien und ist der Beurteilte in Frankreich als algerischer Staatsangehöriger erfasst, sodass aktuell davon auszugehen ist, dass er nach Algerien verbracht werden muss. Dass eine Rückführung nach Algerien (eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich besitzen weder der Beurteilte noch seine Ehefrau und die Kinder; die Überstellungsfrist nach Deutschland im Dublin-Verfahren ist zufolge der ausgestandenen Haft abgelaufen) tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal die Asylgesuche seiner Frau und der Kinder am 31. Januar 2025 in Deutschland abschlägig beantwortet wurden und sie dort – wie der Beurteilte selbst – «vollziehbar ausreisepflichtig» waren. Zudem hat er sein vom 12. August 2025 datierendes Asylgesuch in der Schweiz am 24. Oktober 2025 zurückgezogen (der Abschreibebeschluss datiert vom 11. November 2025) und trotz heutiger Schilderung, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute, kein Asylgesuch stellen wollen, wobei er sich von einem eigengefährdenden Verhalten (bei einer Rückkehr nach Algerien) klar und glaubhaft distanziert hat und ihm – sollte seine Behauptung betreffend Doppelbürgerschaft zutreffen – auch die Möglichkeit offen steht, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte wurde noch nicht als algerischer (allenfalls marokkanischer) Staatsangehöriger identifiziert. Zudem muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem darauf folgenden Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Daniel Senn ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Haftverhandlung werden zusätzlich 2 ½ Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt einer halben Stunde, vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 22. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Daniel Senn, LL.M., Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 39.–, insgesamt also CHF 1‘339.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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