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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.07.2026 AUS.2026.53 (AG.2026.417)

July 1, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,093 words·~10 min·5

Summary

Durchsetzungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.53

URTEIL

vom 1. Juli 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1989, von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 30. Juni 2026

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehr-fachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Strafe mit 14 Monaten veranschlagt wurde (die bereits ausgestandene Haft wurde angerechnet). Zudem wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von zehn Tagess-ätzen zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre) verhängt. Darüber hinaus wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 23. Januar 2026 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 22. Juli 2026. Die Haft wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2026 für rechtmässig und angemessen befunden (VGE AUS.2026.6). Am 13. Februar 2026 wurde der Beurteilte durch seine Heimatbehörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Am 30. April 2026 fand das für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorische Counselling-Gespräch mit dem algerischen Konsulat statt. Gemäss diesbezüglicher Rückmeldung vom 12. Juni 2026 ist das algerische Konsulat zufolge minderjähriger Kinder in Europa nicht bereit, für den Beurteilten ein Laissez-passer (LP) auszustellen. In der Folge wurde seitens des basel-städtischen Migrationsamts das Gespräch mit dem Beurteilten gesucht und ihm unter anderem unter Inaussichtstellung von (finanzieller) Rückkehrhilfe nahegelegt, seine Verweigerungshaltung abzulegen und nun doch freiwillig auszureisen (Gespräche vom 24. Juni 2026 und 30. Juni 2026). Nachdem der Beurteilte sich weiterhin unkooperativ gezeigt hatte, verfügte das Migrationsamt am 30. Juni 2026 eine Durchsetzungshaft von einem Monat, bis zum 30. Juli 2026.

Am 1. Juli 2026 hat eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Rechtsanwältin Lea Hungerbühler) und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Es wird seitens des Beurteilten beantragt, es sei die Durchsetzungshaft aufzuheben und er umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Migrationsamt hielt an der Haftanordnungsverfügung fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten, seiner Vertreterin und dem Vertreter des Migrationsamts anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem im Dispositiv abgegeben worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1; Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10). Nach dem Gesagten ist dem Beurteilten mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin an die Hand zu geben.

2.

2.1      Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz inner-halb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Landesverweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 104; Businger, a.a.O., S. 205).

2.2      Der Beurteilte konnte am 13. Februar 2026 zwar als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (ohne sein Zutun) und am 30. April 2026 zum Counselling-Termin nach Bern verbracht werden. Da der Beurteilte in Frankreich über zwei minderjährige Kinder verfügt (und dies den algerischen Behörden mitgeteilt hat), sind die algerischen Behörden derzeit allerdings nicht bereit, für ihn (im Rahmen einer zwangsweisen Ausreise) ein LP auszustellen, weshalb das entsprechende Verfahren momentan blockiert ist. Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) zeige die Erfahrung, dass es bei Fällen, die aus familiären Gründen blockiert sind, nur selten zur Deblockierung komme. Der Beurteilte ist allerdings ohne weiteres in der Lage diese Blockade zu lösen, indem er eine Freiwilligkeitserklärung unterschreibt und gegenüber dem algerischen Konsulat telefonisch mitteilt, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Der Beurteilte hat dies insbesondere in den Gesprächen mit dem Migrationsamt vom 24. Juni 2026 und vom 30. Juni 2026 sowie auch in der heutigen Haftverhandlung trotz Inaussichtstellung finanzieller Anreize jedoch kategorisch abgelehnt. Entgegen der in der Haftverhandlung mit Hinweis auf BGE 147 II 49 vertretenen Ansicht, gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass die algerischen Behörden auch bei einer freiwilligen Ausreise nicht bereit wären, ein Ersatzreisepapier auszustellen. Auch wenn das SEM bezüglich des zur Diskussion stehenden Falls weiterhin mit den algerischen Behörden in Kontakt steht und diese auch regelmässig daran erinnern will, haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um die zu Lasten des Beurteilten angeordnete Landesverweisung in absehbarer Zeit vollziehen zu können. Der Vollzug scheitert momentan bloss am unkooperativen Verhalten des Beurteilten, wobei er es ohne weiteres in der Hand hat, seine Ausschaffung möglich zu machen und damit gleichzeitig die Haft zu beenden.

2.3      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.4      Die Durchsetzungshaft wird vorliegend erstmals angeordnet. Der Beurteilte befindet sich «erst» seit dem 23. Januar 2026, und damit seit gut fünf Monaten, in Administrativhaft, womit die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten noch lange nicht erreicht ist (Art. 79 AIG). Damit kann allein der Umstand, dass der Beurteilte behauptet, die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu rechnen, nicht ausreichen, ihn aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Es ist dem Beurteilten ohne weiteres möglich und zumutbar, Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen und eine Freiwilligkeitserklärung zu verfassen. Gleichzeitig ist auf das grosse Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Landesverweisung hinzuweisen. Mildere Massnahmen kommen mit Hinweis auf die Erwägungen 2.1 und 3.2 in AUS.2026.6 vom 26. Januar 2026 angesichts der weiterhin als ausgeprägt zu beurteilenden Untertauchensgefahr (der Beurteilte hat auch in der heutigen Haftverhandlung ausgeführt, er wolle bei einer Haftentlassung nach Frankreich zu seiner Familie reisen) nicht in Frage, wobei der Beurteilte aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch wenn die Durchsetzungshaft nicht primär die Sicherstellung der Anwesenheit der betroffenen Person bezweckt, ist darauf hinzuweisen, dass mit ihrer Kooperation bei einem – wie hier sehr naheliegenden – Untertauchen offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist und auch deshalb keine milderen Massnahmen angeordnet werden können. Darüber hinaus hat der Beurteilte gesundheitliche Probleme in der jüngsten Vergangenheit regelmässig verneint (auch der zwischenzeitlich angetretene Hungerstreik wurde schon länger beendet), sodass das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung das private des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

2.5      Auch die in der Haftverhandlung kritisierten Haftbedingungen und die familiäre Situation des Beurteilten vermögen weder eine Haftentlassung noch die Unverhältnismässigkeit der Haft zu begründen. Es ist notorisch, dass in den vergangenen Tagen ausserordentlich heisse Temperaturen herrschten und viele Personen darunter litten, wobei sich diese Situation bei inhaftierten Personen zufolge fehlender eigenständiger Reaktionsmöglichkeiten sicherlich akzentuiert. Indes hat die Gefängnisleitung gemäss Auskunft des Leiters Ausschaffungshaft hierauf reagiert und lässt seit der Hitzewelle zwecks Luftdurchzugs nachts alle Zellenklappen auf den Stationen öffnen. Zudem wurden kleine Ventilatoren beschafft und die Gefangenen können diese am Kiosk zum Einkaufspreis für rund CHF 20.– erwerben. Entgegen der in der Haftverhandlung vertretenen Ansicht bedeutet dieser Betrag für die Gefangenen kein «halbes Vermögen». Vielmehr haben die Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut die Möglichkeit zu arbeiten, wobei sie zwischen 5-7 Franken pro Stunde verdienen. Insofern bedeuten 3-4 Stunden Arbeit für den Erwerb eines Ventilators keine unverhältnismässige Hürde. Ohnehin führten ungenügende Haftbedingungen nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie in einer Gesamtschau die Zumutbarkeit der Festhaltung als solche beeinflussten (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.191), was hier aber selbst bei einer Unerschwinglichkeit der Ventilatoren nicht der Fall wäre. Daran ändern auch die weiteren, pauschal geltend gemachten Klagen (die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet; die Inhaftierten würden generell schlecht behandelt; der Beurteilte sei bei der Arbeit in der Küche angeschrien worden) nichts, blieben diese Vorwürfe doch vage und lassen sich daher nicht wirksam überprüfen, wobei sich der Haftrichter auch nicht imstande sieht, die Expertise medizinischer Fachpersonen in Frage zu stellen und der Beurteilte auch ausgeführt hat, dass seinen Leiden in der Zwischenzeit wirksam begegnet wurde. Dem Beurteilten steht jedoch die Möglichkeit offen, die beanstandeten Haftbedingungen im Verwaltungsbeschwerdeoder Aufsichtsverfahren zu rügen (vgl. dazu Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.191).

2.6      Der Beurteilte ist von der Schweiz mit einem sechsjährigen Landesverweis belegt, wobei dieser im SIS eingetragen wurde. Zudem haben die französischen Behörden ebenfalls ein Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus besteht in Frankreich eine Ausreiseverfügung mit einem Rückkehrverbot. Seine Frau und die beiden Kinder haben sich nach den abschlägigen Asylentscheiden von Deutschland nach Frankreich abgesetzt und leben seither – ohne Aufenthaltserlaubnis – in Marseille. Insofern ist eine Familienzusammenführung in Frankreich bzw. im gesamten Schengen-Raum vollkommen unrealistisch, was dem Beurteilten schon mehrfach mitgeteilt wurde. Auch kann sich der Beurteilte nicht auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 01.101) berufen, da dies voraussetzen würde, dass ein gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. ein längerer Aufenthalt in der Schweiz mindestens eines Familienmitglieds besteht, was jedoch alles nicht der Fall ist. Im Übrigen könnte ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch eingeschränkt werden. Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre in casu wohl anwendbar, ist der Beurteilte doch bloss zwecks Delinquenz als reiner Kriminaltourist in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keinerlei Bezug zum Land (vgl. zum Ganzen: von Rütte/Zimmermann, in: Basler Kommentar, 2026, Art. 8 EMRK N 16 ff.). Im Übrigen ist in den Akten dokumentiert, dass die Asylgesuche der Familie in Deutschland am 31. Januar 2025 abgewiesen wurden und sie – wie auch der Beurteilte selber – dort «vollziehbar ausreisepflichtig» sind. Der Beurteilte hat sein in der Schweiz zwischenzeitlich gestelltes Asylgesuch zudem zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Mit Hinweis auf Erwägung 3.3 in VGE AUS.2026.6 spricht auch die aktuelle Lage in Algerien nicht gegen eine Rückkehr dorthin. Die Trennung von seinen (kleinen) Kindern stellt für den Beurteilten selbstredend eine gewisse Härte dar, indes führt dies nicht zum Überwiegen seiner privaten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung, hat er sich doch selbstverantwortlich entschlossen, entgegen den behördlichen Anordnungen Deutschland zu verlassen und mit einem Komplizen in der Schweiz auf Diebstour zu gehen.

3.

3.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 30. Juli 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

3.2      Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ bis zum 30. Juli 2026 angeordnete Durchsetzungshaft ist rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird bewilligt.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar von CHF 1’220.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 5.–, insgesamt also CHF 1‘225.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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