Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.48
URTEIL
vom 4. Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juni 2026
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reiste am 18. Oktober 2022 in den Schengenraum ein und stellte unter unwahrer Angabe von Minderjährigkeit in Deutschland ein Asylgesuch. Unmittelbar nach seiner Einreise trat der Beurteilte bereits deliktisch in Erscheinung und delinquierte in der Folge in verschiedenen deutschen Bundesländern regelmässig. Nachdem der Beurteilte mehrfach untergetaucht war und sich auch in Frankreich und den Niederlanden aufgehalten hatte, wurde sein Asylantrag am 6. Mai 2025 rechtskräftig abgelehnt und er am 17. Februar 2026 nach Algerien abgeschoben. Gleichzeitig wurde eine bis zum 27. Februar 2032 gültige Einreiseverweigerung in den Schengenraum verfügt. Am 31. Mai 2026 requirierte ein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums (BAZ) die Kantonspolizei, da sich eine im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer Einreiseverweigerung belegte Person im BAZ aufhalte. Die Kantonspolizei begab sich vor Ort und nahm den Beurteilten um 23:06 Uhr im Auftrag des Piketthabenden des Migrationsamt vorläufig fest. Am 2. Juni 2026 verfügte das Migrationsamt – nachdem der Beurteilte auch formell ein Asylgesuch gestellt hatte – eine Vorbereitungshaft von drei Monaten, bis zum 31. August 2026.
Am 4. Juni 2026 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1 Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn die Person trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
2.1.2 Der Beurteilte ist im SIS mit einer bis zum 27. Februar 2032 gültigen Einreiseverweigerung von Deutschland belegt, womit ihm die Einreise in den gesamten Schengenraum untersagt ist. Diese Verfügung hat er durch seine Einreise in die Schweiz missachtet und hält sich rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum auf. Da er ohne Reisedokumente eingereist ist, die Identifizierung durch die heimatlichen Behörden aussteht und er im Zuge der Befragung beim Migrationsamt vom 2. Juni 2026 an seinem Asylgesuch festgehalten hat, ist eine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum nicht unmittelbar umzusetzen. Dass er von der Einreiseverweigerung für den ganzen Schengenraum nichts gewusst habe (Befragung beim Migrationsamt vom 2. Juni 2026 und heute), kann nicht den Tatsachen entsprechen, zumal eine nicht eröffnete Einreiseverweigerung nicht im SIS erscheinen würde und er an anderer Stelle der Befragung beim Migrationsamt, als er nochmals mit dem Einreiseverbot für den Schengenraum konfrontiert wurde, nicht entgegnete, darüber nicht in Kenntnis zu sein. In der heutigen Haftverhandlung hat er im Widerspruch dazu angegeben, dass ein Kollege ihm gesagt habe, man solle den Namen so aufschreiben, was angesichts fehlender Konstanz ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Erstaussage spricht. Kommt dazu, dass die Behauptung pauschal ausfiel und keinerlei plausibler Grund ersichtlich ist, weshalb die deutschen Behörden dem Beurteilten das Einreiseverbot anlässlich seiner Rückschaffung nach Algerien nicht hätten eröffnen sollen. Auch liegt nahe, dass der Beurteilte aufgrund seiner Kenntnis des schengenweit geltenden Einreiseverbots unter falschen Personalien in der Schweiz erfasst worden ist. Aus diesem Grund ist der oben aufgeführte Haftgrund gegeben.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG kann in Vorbereitungshaft genommen werden, wer sich im Asylverfahren weigert, seine Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet.
2.2.2 Der Beurteilte hat sich am 31. Mai 2026 unter der Identität [...], geboren am [...], aus Marokko, im BAZ registrieren lassen und legte dem für das Asylgesuch zuständigen Staatssekretariat für Migration (SEM) keinerlei Dokument zum Nachweis seiner Identität vor. Wie zu Beginn des Verfahrens in Deutschland machte er auch vor der schweizerischen Asylbehörde Minderjährigkeit geltend. Nachdem er am 17. Februar 2026 unter den Personalien A____, geboren am [...], aus Algerien, von Deutschland nach Algerien ausgeschafft worden ist, ist erstellt, dass er das aktuelle Asylgesuch in der Schweiz mit Angabe einer falschen Identität eingereicht hat. Dass er der schweizerischen Asylbehörde gegenüber aus Angst falsche Angaben zur eigenen Identität gemacht habe, ist schon grundsätzlich und auch mit Blick auf die Vorgeschichte aus Deutschland, wo er zu Beginn des Verfahrens ebenfalls eine falsche Identität unter Vortäuschung von Minderjährigkeit angegeben hatte, als Schutzbehauptung zu werten, wobei dies selbst bei Wahrunterstellung den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG nicht entfallen liesse.
2.2.3 Angesichts zweier erfüllter Haftgründe kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») erfüllt wäre.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Dass sich der Beurteilte nicht an behördliche Weisungen hält und eine erhebliche Untertauchensgefahr von ihm ausgeht, lässt sich nicht nur mit der aktuellen Einreise in den Schengenraum trotz gültiger Einreiseverweigerung belegen, sondern auch damit, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland nie den Behörden zur Verfügung gehalten hat, mehrmals untergetaucht ist, durch Verwendung unzähliger Alias-Identitäten (28 Stück) versucht hat, die Behörden in die Irre zu führen, Deutschland verlassen hat, ohne das Ende des Asylverfahrens abzuwarten sowie andere Länder im Schengenraum aufgesucht hat, die aufgrund des Verhaltens des Genannten diesen entweder aus dem Schengenraum weggewiesen (Niederlande) oder mit einer Einreiseverweigerung (Frankreich) belegt haben. Hinzu kommt, dass der Beurteilte in Deutschland eine Vielzahl von Straftaten begangen hat und eine beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat (Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung, mehrfachen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mehrfaches Erschleichen von Leistungen, Sachbeschädigung, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; Hinweise im SIS als «bewaffnet, gewalttätig, Einbrecher, reisender Täter, Trick-/Taschendieb»). Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem seine Anwesenheit sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum umhergereist ist. Das insbesondere angesichts seiner massiven Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der (zukünftigen) Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der heutigen Haftverhandlung angegeben hat, er erhalte im Gefängnis die notwendige Medikation aufgrund seiner Epilepsie. Auch ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt.
3.3 Auch die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und dem SEM bereits am 2. Juni 2026 mitgeteilt, dass der Beurteilte sich im Gefängnis Bässlergut befinde und man sein Asylgesuch deshalb prioritär behandeln solle. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet, wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen bzw. darauf nicht eingetreten werden und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG zu befinden haben. Die Rückschaffung nach Algerien nach Abschluss des Asylverfahrens wäre angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte vor weniger als vier Monaten durch die deutschen Behörden in sein Heimatland verbracht wurde, rechtlich und tatsächlich möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft als verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. August 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.