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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2026 AUS.2026.23 (AG.2026.182)

March 24, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,428 words·~17 min·11

Summary

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.23

URTEIL

vom 24. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 19. März 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stellte am 30. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde zufolge Untertauchens gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) abgeschrieben. Der Beurteilte wurde bereits kurz nach seiner Einreise straffällig. Im Strafregister ist er folgendermassen verzeichnet:

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021: Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021: Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021: Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise sowie Vergehens gegen das Waffengesetz und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse in der Höhe von CHF 300.–;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022: Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse in der Höhe von CHF 540.–;

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022: Schuldsprüche wegen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt, Nichtanzeigen eines Fundes sowie mehrfacher Drohung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1’080.–;

-       Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022: Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser Versuch), mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten (die dem Beurteilten mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 15. Februar 2022 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021 [Reststrafe von 32 Tagen] wurde widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet; zudem wurde der Beurteilte für sechs Jahre des Landes verwiesen;

-       Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023: Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'000.– (die dem Beurteilten mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 27. Januar 2023 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 28. Februar 2023 hin gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts vom 19. August 2022 [Reststrafe von 172 Tagen] wurde widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet); zudem wurden die von den Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat (am 27. September 2021) und Basel-Stadt (am 28. Oktober 2021 und am 21. Januar 2022) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vollziehbar erklärt; darüber hinaus wurde der Beurteilte für 20 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im SIS);

-       Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2024: Schuldspruch wegen Diebstahls, wobei keine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Dezember 2023 ausgesprochen wurde.

Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der Strafhaft per 2/3-Termin verweigert, sodass das Vollzugsende auf den 27. September 2025 fiel. Bereits am 26. September 2025 verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 26. März 2026. Diese wurde vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) mit Urteil vom 30. September 2025 bestätigt (VGE AUS.2025.108).

Mit Verfügung vom 19. März 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um vier weitere Monate, bis zum 26. Juli 2026, verlängert. Am 24. März 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (lic. iur. Sandro Horlacher) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 26. März 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für zehn Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der doch recht langen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ gemäss Verfügung vom 13. März 2026 mit lic. iur. Sandro Horlacher eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht, musste doch sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG abgeschrieben werden. Zudem ist der Beurteilte gemäss Auskunft der deutschen Behörden dort seit dem August 2021 als «nach unbekannt verzogen» registriert. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte in Deutschland zwecks Täuschung der Behörden zugegebenermassen einer Alias-Identität ([...]) bedient. Ferner hat sich der Beurteilte bis anhin geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Trotz mehrfacher Versuche hat er auch nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet. So wurde er «erst» am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Alsdann hat der Beurteilte mehrfach zum Ausdruck gebracht, zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern in Deutschland zurückkehren zu wollen, wobei die deutschen Behörden eine Rückübernahme abgelehnt haben (der Beurteilte hat gemäss Auskunft der deutschen Behörden nie Unterhalt bezahlt für seine Tochter bzw. seine Töchter, ist in Deutschland mit einer bis zum 28. August 2028 gültigen Ausweisung verzeichnet und aktuell auch zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ausgeschrieben; dass der Beurteilte mit Hilfe seines deutschen Anwalts Anstrengungen unternommen haben will, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wurde schon mehrfach vorgebracht, widerspricht aber den neuesten Angaben der deutschen Behörden und ist auch komplett unbelegt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann), sodass der Beurteilte nach Algerien zurückkehren muss, was er – auch heute – kategorisch abgelehnt. Im Übrigen illustriert die Tatsache, dass der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung schuldig erklärt wurde, seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber, wobei er am 17. August 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angegeben hat, Vorladungen dieser Behörde nicht wahrgenommen zu haben, was dasselbe unterstreicht. Auch schreckt der Beurteilte nicht davor zurück, gegenüber staatlichen Stellen aus taktischen Gründen bewusst Unwahrheiten zu verbreiten, trifft doch die Angabe gegenüber den algerischen Behörden, er habe in der Schweiz Kinder, aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht zu (vgl. dazu E. 3.3 und 3.4). Dass der Beurteilte nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, belegt auch die Tatsache, dass er in der Strafhaft sieben Mal diszipliniert werden musste, wobei die Gründe dafür unterschiedlicher Natur waren (Aneignung fremden Eigentums, Sachbeschädigung, Besitz von Betäubungsmitteln, zwei Fälle von Beschimpfungen des Gefängnispersonals, Belästigung des Personals durch destruktives Verhalten sowie Nichteinhaltung des Betriebsablaufs und der Tagesordnungen). Auch in der Administrativhaft musste der Beurteilte zufolge Konsums von Betäubungsmitteln (am 10. Oktober 2025) und Entgegennahme unerlaubter Gegenstände (am 8. Dezember 2025 und am 9. März 2026) diszipliniert werden. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere und schengenweit wirkender Landesverweisung) mutmasslich nach Deutschland (zu seiner Tochter bzw. seinen Töchtern) oder allenfalls auch an einen anderen Ort im Schengen-Raum (der Beurteilte hat selber ausgeführt, er habe sich in der Vergangenheit bereits in Polen, Belgien, den Niederlanden, Frankreich aufgehalten) absetzen würde, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2025, Art. 75 AIG N 15).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. September 2021 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2021 und vom 24. April 2024 mehrfach des (teilweise versuchten) Diebstahls, mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (teilweiser Versuch), des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2023 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, alles Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

2.3

2.3.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2   Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. April 2022 und Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 19. Augst 2022 mehrfach wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug beiden Landesverweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (aus den vergangenen Strafhaften gibt es Hinweise auf psychische Probleme, denen aber mit der Einnahme von Medikamenten begegnet worden sei). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung noch während den strafrechtlich motivierten Haften bzw. als sich der Beurteilte (kurzzeitig) in Freiheit befand, zügig vorangetrieben worden. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind insbesondere aufgrund seines offensichtlichen Desinteresses am Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin.

3.3      Zwar ist der Beurteilte am 14. Mai 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat das für nicht freiwillig Zurückkehrende vorgeschriebene Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden am 26. Juni 2025 bereits stattgefunden. Allerdings hat der Beurteilte bei diesem Anlass gegenüber seinen Heimatbehörden behauptet, in der Schweiz Kinder zu haben, woraufhin die Ausstellung eines Laissez-passer seitens der algerischen Behörden blockiert wurde (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Wie bereits im Urteil AUS.2025.108 vom 30. September 2025 erwogen wurde, dürfte diese Behauptung vor dem Hintergrund des zuvor erörterten, gesamten Verhaltens des Beurteilten taktisch geprägt sein, um den Vollzug der beiden Landesverweisungen zu hintertreiben. Die an der Haftrichterverhandlung vom 30. September 2025 halbherzig vorgebrachte Behauptung, er habe in der Schweiz (neben der Tochter [...] in Deutschland, für die sich ein Vaterschaftsattest in den Akten befindet) ebenfalls Kinder (zwei Töchter), ist trotz damaliger Aufforderung des Haftrichters zur Vorlage von Nachweisen noch immer gänzlich unbelegt und wurde anlässlich der Befragung beim Migrationsamt vom 26. September 2025 – obwohl mit dem Beurteilten zuvor mehrfach Gespräche betreffend Ausreise geführt wurden – auch das erste Mal vorgebracht (was gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe spricht). Anlässlich der heutigen Haftverhandlung konnte der Beurteilte auf entsprechende Nachfrage nicht einmal die Geburtsdaten geschweige denn die Jahreszeit der Geburt seiner angeblich in der Schweiz lebenden Töchter nennen (er hat ausgeführt, es sei «normal» gewesen). Zudem konnte er weder Lieblingsessen noch Lieblingsspielzeug seiner angeblichen Töchter benennen. Auch mutet abenteuerlich an, dass er mit einer Frau namens [...], von der er nicht einmal den Nachnamen weiss, zwei Kinder haben will. Kommt dazu, dass seine beiden Töchter heute sieben und elf Jahre alt sein sollen, er jedoch erst im Jahr 2021 das erste Mal in der Schweiz registriert wurde. Dass er die Zeit davor von der Sozialhilfe unterstützt worden sein soll, kann nur schon deshalb nicht zutreffen, da ohne Registrierung bei einer Schweizerischen Behörde mit Sicherheit kein Geld ausbezahlt worden ist. Dass er von Leuten der «Teufelspartei» in Haft besucht und mit Geld unterstützt worden sein soll, ist ebenfalls ausgeschlossen, befand er sich doch zu dieser Zeit nicht in Haft. Schliesslich hätte der Beurteilte – sollte seine Behauptung zutreffen – zumindest im Zeitpunkt der Geburt der Töchter und des Zusammenlebens mit der Kindsmutter (die über die Schweizerische und [...] Staatsbürgerschaft verfügen soll) über intakte Chancen verfügt, im umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Das ist indes weder aktenkundig noch je irgendwann vorgebracht worden, vielmehr reichte der Beurteilte im Jahr 2021 eine Asylgesuch ein. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn die behaupteten Bindungen zu den Töchtern und der Kindsmutter tatsächlich bestanden hätten.

3.4      Nach dem Gesagten hat es der Beurteilte zufolge bewusster Falschinformation der algerischen Behörden selber zu verantworten, dass er sich noch immer in Haft befindet und nicht bereits in seine Heimat verbracht werden konnte (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Das Verfahren zur Deblockierung der Ausstellung des Laissez-passer wurde seitens der Schweizer Behörden unmittelbar in Gang gesetzt und so das Beschleunigungsgebot gewahrt. Zudem wurde seitens Migrationsamt regelmässig beim SEM nachgefragt (mindestens einmal pro Monat), wie der Stand dieses Verfahren sei. Letzteres hat bei den algerischen Behörden – allerdings bis anhin erfolglos – mehrfach interveniert. Im März 2026 wurde – nachdem dies bereits im September 2025 (erfolglos) geschah – eine aktualisierte Liste mit derzeit blockierten Fällen per Post an das algerische Generalkonsulat gesendet, wobei eine diesbezügliche Rückmeldung noch pendent ist. Zudem ist ein neuerlicher Gesprächstermin (ein solcher fand bereits im Oktober 2025 statt) mit den algerischen Behörden geplant (der konkrete Termin ist noch offen), bei dem der Fall des Beurteilten gemäss Zusicherung des SEM als prioritär gemeldet werden wird. Vor dem Hintergrund des Kriteriums der Absehbarkeit kann nach Gesagten nicht gesagt werden, es bestehe keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die beiden Landesverweisungen in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden können, zumal gemäss Auskunft des SEM in der Vergangenheit nach jeder schriftlichen Mahnung mehr als ein Dutzend Fälle deblockiert werden konnten, die algerischen Behörden ihre Meinung also änderten. Zudem erfolgte die das Verfahren blockierende Aussage des Beurteilten wahrheitswidrig und kann dieser Fakt den algerischen Behörden erklärt werden. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte mit der vom Migrationsamt um vier Monate verlängerten Haft «erst» für zehn Monate, und damit «erst» gut die Hälfte der maximal möglichen Zeit, in Administrativhaft befindet. Insofern besteht begründete Aussicht darauf, dass die Repatriierung des Beurteilten in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann, wobei der Beurteilte angesichts seiner diversen Verurteilungen auch ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Im Übrigen hat es der Beurteilte im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung selbst in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, nun doch bzw. freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Antwort der algerischen Behörden auf die schriftliche Mahnung erfolgt bzw. das angedachte Gespräch stattfinden wird, ist noch offen. Allerdings muss bei schriftlichen Anfragen nicht selten eine zweimonatige Antwortfrist abgewartet werden. Bei positiver Antwort muss sodann ein Flug gebucht werden, was regelmässig eine Vorlaufzeit von einem Monat in Anspruch nimmt. Zudem muss der Beurteilte gemäss den heute verfügbaren Informationen polizeilich begleitet nach Algerien verbracht werden, was zusätzlichen Organisationsaufwand bzw. Zeit benötigt. Insofern ist auch die für vier Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Lic. iur. Sandro Horlacher ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 ¼ Stunden, inklusive Nachbesprechung und Fallabschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von vier Monaten, bis zum 26. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1’250.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 37.50, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 104.30, insgesamt also CHF 1‘391.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-              Beurteilter

-              Migrationsamt Basel-Stadt

-              Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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